Besserer Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt: Bundesjustizministerium schlägt Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren vor (Pressemeldung des BMJV)

Betroffene von häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Im Gesetzentwurf ist unter anderem ein neuer Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Auch soll klargestellt werden: Familiengerichte sollen in Fällen von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten hinwirken. Sie müssen außerdem Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und Familienrichter Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen. Zudem soll das Scheidungsrecht modifiziert werden: Es soll klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist.  Der Gesetzentwurf sieht daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden soll. Außerdem sollen bestimmte Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt werden.

Nichtannahmebeschluss: Zur Begründungspflicht gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG bei Verfassungsbeschwerden gegen nachgelagerte Entscheidungen im Verfahren nach § 33 IRG – hier: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Republik Korea – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit nachgelagerter fachgerichtlicher Zulässigkeitsentscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 21.05.2026, AZ 2 BvR 143/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260521.2bvr014326§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 33 IRG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung (Pressemeldung des BAG)

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. | Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.