Rechtsgebiet

Verhandlungstermin am 19. Juli 2023, 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 (Bundesgerichtshof verhandelt über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Verfahren der Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in diesem Verhandlungstermin erstmals auch mit Rechtsfragen zu der Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisänderungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens befassen. Es handelt sich um zwei weitere von zahlreichen beim Bundesgerichtshof anhängigen und mittlerweile überwiegend entschiedenen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Berliner Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht werden (siehe hierzu Pressemitteilungen Nr. 60/2022, Nr. 66/2022 und Nr. 79/2022).

23. Karlsruher Verfassungsgespräch am 22. Mai 2023 im Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Am Montag, dem 22. Mai 2023, findet im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts das 23. Karlsruher Verfassungsgespräch mit dem Thema „Gute Schulden, schlechte Schulden – wie sinnvoll ist die schwarze Null?“ unter der Schirmherrschaft des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth statt. Veranstalter des Verfassungsgesprächs sind die Stadt Karlsruhe, die Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, das Karlsruher Forum für Kultur, Recht und Technik, die Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission und der Förderverein Forum Recht.

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Exequaturentscheidungen bzgl eines italienischen Strafurteils – Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt – Prüfungsmaßstab für Exequaturentscheidungen kann daher offenbleiben (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 11.05.2023, AZ 2 BvR 852/20, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230511.2bvr085220Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch Versagung von Kindergeld gegenüber nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern in Anwendung von § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.05.2023, AZ 2 BvR 775/19, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230510.2bvr077519Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG vom 13.12.2006