Warum die Dokumen­tation des Strafpro­zesses unverzichtbar ist (Presse­mit­tei­lungen – Rechts­politik des DAV)

Berlin (DAV). Ein Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung zur Audiodo­ku­men­tation der strafge­richt­lichen Hauptver­handlung wird am morgigen Mittwoch im Vermitt­lungs­aus­schuss zwischen Bundestag und Bundesrat verhandelt. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) betont, welche Bedeutung das Hauptver­hand­lungs­do­ku­men­ta­ti­ons­gesetz (DokHVG) für den Rechtsstaat hat. |  | „Das Strafrecht ist die Ultima Ratio des Rechts­staates. Im Strafprozess braucht es deshalb besonders hohe Ansprüche an Transparenz und Nachvoll­zieh­barkeit des Verfahrens“, macht Rechts­anwalt Prof. Dr. Ali B. Norouzi, stellver­tre­tender Vorsit­zender des Ausschusses Strafrecht des Deutschen Anwalt­vereins, klar.  |  | Eine ganze Liste an Gründen spräche für die Einführung der Dokumen­tation der strafge­richt­lichen Hauptver­handlung:

Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auf bei dessen Inkrafttreten bereits festsetzungsverjährte Steuerfestsetzungen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32a Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgestellt. Sie betrifft die Frage, ob eine Anwendung der Vorschrift auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen verfassungskonform ist. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters.

Unzulässige Verfassungsbeschwerden mehrerer Heilpraktiker gegen das Verbot der Blutentnahme bei sogenannten Eigenblutbehandlungen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die beschwerdeführenden Heilpraktiker gegen die Untersagung der Blutentnahme im Rahmen sogenannter Eigenblutbehandlungen wenden.