Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Verhandlungstermin am 9. September 2026, 9:00 Uhr, in der Sache IV ZR 235/25 („Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 9. September 2026 über die Erstattungsfähigkeit von seitens einer Kfz-Werkstatt überhöht abgerechneten Reparaturkosten in der Kfz-Kaskoversicherung verhandeln. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) dieses sogenannte Werkstattrisiko (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Kaskoversicherungsrecht ist umstritten.

Gemeinde haftet für die Kosten einer wegen der fortdauernden Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise (Pressemeldung des BGH)

Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.

Verhandlungstermin am 10. Juli 2026 um 9:00 Uhr in Sachen V ZR 165/25 (Streetart-Fassadengemälde in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes („Mural“) auf einer zur Wohnanlage gehörenden Hochhausfassade beschließen können.

Verhandlungstermin am 11. Juni 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 179/25 (Amtshaftung für eine wegen der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise) (Pressemeldung des BGH)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, die der Inhaber eines Reisepasses gegen eine Gemeinde als zuständige Passbehörde erhebt. Er macht geltend, er habe eine bereits gebuchte Auslandsreise nicht durchführen können, weil sein Reisepass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden sei.Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Angaben über Aktenzeichen, Urkunden und andere Nachweise, z.B.