Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 32/24 (maklerrechtliche Einordnung als Einfamilienhaus) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den in § 656c BGB vorgesehenen Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklercourtage zu entscheiden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Zu entscheiden ist, ob der Einordnung einer Immobilie als Einfamilienhaus entgegensteht, dass das Gebäude über einen Anbau mit Büro und Garage verfügt. Weiter ist zu entscheiden, ob die Vorschrift anwendbar ist, wenn nicht der Verkäufer, sondern seine Ehefrau den Makler beauftragt hat.

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 222/19 und I ZR 223/19 (Vertrieb von Arzneimitteln über Internet- Verkaufsplattformen) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 138/24 (Vereinbarung über den Maklerlohn) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welcher Folge ein Verstoß gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns anzunehmen ist, wenn ein Makler allein für den Verkäufer einer Immobilie tätig geworden ist und sich der Käufer gegenüber dem Makler bei entsprechender Reduzierung des Kaufpreises zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet.

Neuer Verhandlungstermin am Montag, den 11. November 2024 um 14.00 Uhr in den sog. Scraping-Verfahren (Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk Facebook) in Sachen VI ZR 10/24 und VI ZR 186/24 (Pressemeldung des BGH)

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat hat in dem sog. Scraping-Komplex
(Pressemitteilung 115/24) einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11. November 2024 anberaumt. In den beiden nunmehr terminierten Verfahren stellen sich in rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fragen wie in den beiden ursprünglich zur Verhandlung am 8. Oktober 2024 vorgesehenen Verfahren. In diesen Verfahren sind die Revisionen von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden
(Pressemitteilung 190/24).