ImmobilienR

Verhandlungstermin am 24. Februar 2023 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 140/22 („Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht?) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer verurteilt worden ist, den Bau eines Swimmingpools in dem Teil des Gartens, für den ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht, zu unterlassen.

Verhandlungstermin am 30. September 2022 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 213/21 (Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Mängelrechten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum; Altlasten als Mangel) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht und den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, das kaufrechtliche Mängelrechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen einer Schadstoffbelastung des Grundstücks und deren gerichtliche Durchsetzung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrifft.

Verhandlungstermin am 1. Juli 2022 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 69/21 (Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Wohnungseigentümer darüber streiten, ob nach einem im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetretenen Leitungswasserschaden der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich oder von dem geschädigten Wohnungseigentümer allein zu tragen ist.

Verhandlungstermin am 15. Juli 2022 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 148/21 (Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in einem Verfahren, in dem es um den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs geht. Es wird voraussichtlich zu klären sein, ob dann, wenn die Vorlage des Fahrzeugbriefs (heute: Zulassungsbescheinigung Teil II) bei dem Fahrzeugerwerb streitig ist, derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast für die Nichtvorlage der Bescheinigung trägt, oder ob der das Fahrzeug besitzende Erwerber die Vorlage beweisen muss.