Richterin am Bundesgerichtshof Möhring im Ruhestand (Pressemeldung des BGH)
Richterin am Bundesgerichtshof Praxedis Möhring wird mit Ablauf des 28. Februar 2026 in den Ruhestand treten.
Richterin am Bundesgerichtshof Praxedis Möhring wird mit Ablauf des 28. Februar 2026 in den Ruhestand treten.
Urteil vom 27. Februar 2026 – V ZR 219/24
Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen die Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird, gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstößt, wenn diese Seite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält.
Das Bundeskabinett hat heute den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität verabschiedet. Er wurde vom Bundesfinanzministerium, dem Bundesinnenministerium und dem Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitet. Der Gemeinsame Aktionsplan enthält wichtige Maßnahmen, um Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen Strukturen der Organisierten Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sollen dafür nun die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Zoll und Bundeskriminalamt werden zudem technisch und personell gestärkt.
Zwischen den Mitgliedern der Vereinigung für Arbeitsrechtswissenschaft und Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts wird in regelmäßigem Abstand von zwei Jahren ein Fachgespräch zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen geführt. Am 25. Februar 2026 waren die Mitglieder zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. Gegenstand des Austauschs waren unter anderem der Beschäftigtendatenschutz und das Spannungsfeld von deutschen und europäischen Grundrechten im Arbeitsrecht.
Urteile vom 24. Februar 2026 – VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23
Beschluss vom 10. Februar 2026 – 4 StR 399/25
Urteil vom 19.02.2026, AZ IX ZR 226/22, ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0§ 126b BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 3a Abs 1 S 1 RVG
Urteil vom 18.02.2026, AZ VIa ZR 1451/22, ECLI:DE:BGH:2026:180226UVIAZR1451.22.0
Urteil vom 18.02.2026, AZ VIa ZR 679/22, ECLI:DE:BGH:2026:180226UVIAZR679.22.0
Urteil vom 18.02.2026, AZ VIa ZR 571/22, ECLI:DE:BGH:2026:180226UVIAZR571.22.0
Urteil vom 18.02.2026, AZ VIa ZR 1391/22, ECLI:DE:BGH:2026:180226UVIAZR1391.22.0
Urteil vom 18.02.2026, AZ VIa ZR 1111/22, ECLI:DE:BGH:2026:180226UVIAZR1111.22.0
Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung angesichts sinkender Bewerberzahlen gesichert werden. Der Gesetzentwurf dient dabei auch der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Regelungen zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren bemängelt hatte.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird mit den Parteivertretern die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2025 (
vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 202/2025) nicht angesprochene Frage erörtern, ob eine Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG über Wirkungen u.a. eines Impfstoffs nur in Bezug auf den beim jeweiligen Anspruchsteller eingetretenen (nachgewiesenen) Gesundheitsschaden (Krankheitsbild) verlangt werden kann.
Beschluss vom 3. Februar 2026 – 6 StR 526/25
Beschluss vom 12.02.2026, AZ V ZR 51/25, ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZR51.25.0
Beschluss vom 12.02.2026, AZ 5 StR 595/25, ECLI:DE:BGH:2026:120226B5STR595.25.0
Beschluss vom 12.02.2026, AZ B 1 KR 48/24 B, ECLI:DE:BSG:2026:120226BB1KR4824B2