Urteil des Landgerichts Hannover wegen bewaffneten Überfalls auf ein Juweliergeschäft am Steintor in Hannover rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 5. März 2026 – 6 StR 368/25
Beschluss vom 5. März 2026 – 6 StR 368/25
Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Halter von E-Scootern sollen also künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll europäische Vorgaben eins-zu-eins in deutsches Recht umsetzen. Unter Vermögensabschöpfung wird die Einziehung von Vermögenswerten verstanden, die durch eine Straftat erlangt oder die zu ihrer Begehung verwendet wurden.
Urteil vom 18. März 2026 – IV ZR 184/24
Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25
Urteil vom 17. März 2026 – 1 StR 487/25
Urteil vom 12.03.2026, AZ IX ZR 18/25, ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR18.25.0§ 129 Abs 1 InsO, § 130 InsO, § 131 InsO, § 133 InsO, § 143 Abs 1 InsO
Urteil vom 12.03.2026, AZ VIa ZR 745/22, ECLI:DE:BGH:2026:120326UVIAZR745.22.0
Die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sollen klare gesetzliche Grundlagen für den Einsatz neuer digitaler Ermittlungsbefugnisse erhalten. Zukünftig soll es unter gewissen Umständen möglich sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen. Außerdem sollen Informationen, die bereits rechtmäßig bei den Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen besser genutzt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium heute veröffentlich hat. Für beide Maßnahmen gelten hohe Voraussetzungen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihren Einsatz umfassend Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen.
Die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sollen klare gesetzliche Grundlagen für den Einsatz neuer digitaler Ermittlungsbefugnisse erhalten. Zukünftig soll es unter gewissen Umständen möglich sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen. Außerdem sollen Informationen, die bereits rechtmäßig bei den Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen besser genutzt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium heute veröffentlich hat. Für beide Maßnahmen gelten hohe Voraussetzungen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihren Einsatz umfassend Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen.
Beschluss vom 11.03.2026, AZ IV AR (VZ) 7/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVAR.VZ.7.25.0
Urteil vom 11.03.2026, AZ I ZR 96/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR96.25.0§ 1 Abs 1 Nr 1 Buchst b nF TabakerzG, § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst a aF TabakerzG, § 15 Abs 1 Nr 1 TabakerzG, § 15 Abs 1 Nr 2 Buchst b TabakerzG, § 1 Abs 1 S 1 TabStG
Urteil vom 11.03.2026, AZ I ZR 28/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR28.25.0§ 8 Abs 2 UWG
Beschluss vom 11.03.2026, AZ 5 StR 553/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0
Beschluss vom 25. Februar 2026 – II ZR 130/24
Am Mittwoch, den 11. März 2026, begeht die Bundesregierung mit einer Veranstaltung in Berlin den Nationalen Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt. Der Gedenktag knüpft an den Europäischen Gedenktag für die Opfer des Terrorismus an. Dieser wurde nach den Bombenanschlägen in Madrid vom 11. März 2004 ins Leben gerufen.
Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25
Beschluss vom 09.03.2026, AZ 5 StR 603/25, ECLI:DE:BGH:2026:090326B5STR603.25.0
Urteil vom 09.03.2026, AZ VI ZR 335/24, ECLI:DE:BGH:2026:090326UVIZR335.24.0§ 84 Abs 1 S 2 Nr 1 AMG, § 84 Abs 2 S 1 AMG, § 84 Abs 2 S 3 AMG, § 84a Abs 1 S 1 AMG
Auf Antrag der Beklagten vom 9. März 2026 wurde, im Einverständnis mit der Gegenseite, im Hinblick auf laufende Vergleichsverhandlungen der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2026 aufgehoben.