Digitalisierung von Geschäftsverteilungsplänen, Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen und Neuregelung zum Ausschluss vom Schöffenamt – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf (Pressemeldung des BMJV)

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Bisher war es ausreichend, diese bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. So sollen Bürgerinnen und Bürger fortan einfacher und schneller online in Erfahrung bringen können, wer ihr gesetzlicher Richter ist. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Die sieht ein vom Bundesminister der Justiz vorgelegter Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Elektronische Aufenthaltsüberwachung und verpflichtende soziale Trainingskurse zum Schutz vor häuslicher Gewalt: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf (Pressemeldung des BMJV)

Um Betroffene besser vor häuslicher Gewalt zu schützen, schlägt das Bundesministerium der Justiz Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor. Erstens sollen Familiengerichte in Hochrisikofällen künftig eine elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) anordnen können, damit Gewaltschutzanordnungen besser überwacht werden können. Als zweites neues Instrument soll die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen – die sogenannte Täterarbeit – in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht.

Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (RIS: StromPBG) über die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen erfolglos – Eingriff in Unternehmensfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) der Anlagenbetreiber gerechtfertigt – Gleichheitsverstoß (Art 3 Abs 1 GG) nicht substantiiert dargelegt (Urteil des BVerfG 1. Senat)

Urteil vom 28.11.2024, AZ 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23, ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241128.1bvr046023Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 105 Abs 1 GG

Fünfter Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister: Beschluss zur Justizcloud (Pressemeldung des BMJV)

Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern haben sich am 28. November 2024 in Berlin zu ihrem fünften Bund-Länder-Digitalgipfel getroffen. Im Fokus des Treffens stand das Vorhaben der gemeinsamen Entwicklung einer bundeseinheitlichen Justizcloud: also einer gemeinsamen Cloud-Infrastruktur für justizbezogene IT-Anwendungen von Bund und Ländern. 

Ausnahmsloser Krankenhausvorbehalt für ärztliche Zwangsbehandlung Betreuter (§ 1906a Abs 1 S 1 Nr 7 BGB aF; § 1832 Abs 1 S 1 Nr 7 BGB nF) mit Art 2 Abs 2 S 1 Alt 2 GG unvereinbar – Fortgeltungsanordnung und Frist für Neuregelung bis 31.12.2026 – Sondervotum zum Ergebnis (Urteil des BVerfG 1. Senat)

Urteil vom 26.11.2024, AZ 1 BvL 1/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20241126.1bvl000124Art 2 Abs 2 S 1 Alt 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 1832 Abs 1 S 1 Nr 7 BGB vom 04.05.2021, § 1906a Abs 1 S 1 Nr 3 BGB

Werkshalle

Freigestelltes Betriebsratsmitglied – Vergütungsanpassung – Beteiligung des Betriebsrats (Pressemeldung des BAG)

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. | Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat hat gemeint, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hat im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.

Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Coronapandemie (Pressemeldung des BAG)

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise und zur Absicherung des Kabinenpersonals muss zu ihrer Wirksamkeit den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen. | Die Revision der Beklagten hatte beim Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat das Urteil aufgehoben und die Sache – mit Ausnahme der unbegründeten Zinsforderungen des Klägers – zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar finde die Rückausnahme der Aussetzung der Beiträge des Tarifvertrags Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA auf den Kläger wegen der Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 keine Anwendung. Die ursprüngliche tarifliche Regelung war unklar, so dass die spätere Vereinbarung die Lage klarstellen durfte. Allerdings ist die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen des Senats für Tarifverträge zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Tarifvertragsparteien sind danach zwar nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Wenn die tarifliche Regelung aber zu einer Beschränkung oder zu einem Eingriff in Versorgungsrechte führt, bedürfen die Tarifvertragsparteien legitimierender Gründe. Deren Gewicht hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Dies wird das Berufungsgericht ua. zu überprüfen haben.