Urteil des Landgerichts Hannover gegen drei Angeklagte wegen Bestechung und Bestechlichkeit in mehreren Fällen rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 18. August 2026 – 6 StR 271/26
Beschluss vom 18. August 2026 – 6 StR 271/26
Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu. | Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des Fünften Senats auf der Grundlage von § 242 BGB ein – ggf. selbständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat. Der Arbeitgeber benötigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG* zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.
Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 153/26
Beschluss vom 11. August 2026 – 5 StR 250/26
Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 401/25
Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25
Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind. | Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrags gemäß § 2 ATZ-HTV. Dem steht entgegen, dass die Überlastquote erfüllt ist (§ 3 Ziff. 1 ATZ-HTV). Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Dies folgt aus einer Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.
Beschluss vom 24. Juni 2026 – 6 StR 230/26
Moderne Software spielt für die tägliche Arbeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften eine wichtige Rolle. Allerdings fehlt es bislang an einheitlichen Lösungen. In unterschiedlichen Bundesländern kommen verschiedene Systeme zur Anwendung; die IT-Systeme der Justiz in Bund und Ländern sind außerdem unzureichend vernetzt. Das soll sich künftig ändern. Über eine eigene Justizcloud sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften bundesweit dieselbe moderne Software nutzen können – ohne, dass jedes Land sie einzeln beschaffen und betreiben muss.
Beschluss vom 22. Juli 2026 – 1 StR 120/26
Beschluss vom 5. August 2026 – 6 StR 259/26
Beschluss vom 6. August 2026 – 6 StR 320/26
Beschluss vom 14.08.2026, AZ XII ZB 124/26, ECLI:DE:BGH:2026:140826BXIIZB124.26.0
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 7. Dezember 2026 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 14. Oktober 2024, mit dem es den Beschwerdeführer wegen heimtückischen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt hat.
Beschluss vom 12.08.2026, AZ 5 StR 224/26, ECLI:DE:BGH:2026:120826B5STR224.26.0
Urteil vom 12. August 2026 – 5 StR 170/26
Beschluss vom 4. August 2026 – 6 StR 261/26
Beschluss vom 11.08.2026, AZ 5 StR 346/26, ECLI:DE:BGH:2026:110826B5STR346.26.0
Beschluss vom 11.08.2026, AZ 5 StR 226/26, ECLI:DE:BGH:2026:110826B5STR226.26.0
Beschluss vom 11.08.2026, AZ VIII ZR 189/25, ECLI:DE:BGH:2026:110826BVIIIZR189.25.0