Bundesgerichtshof entscheidet über weitere Nichtzulassungsbeschwerden betreffend die Lieferung von Corona-Schutzmasken (Pressemeldung des BGH)
Beschlüsse vom 31. März 2026 – VIII ZR 23/25 und VIII ZR 36/25
Beschlüsse vom 31. März 2026 – VIII ZR 23/25 und VIII ZR 36/25
Beschluss vom 22. Januar 2026 – 6 StR 473/25
Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. | Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.
| Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. Insbesondere die infolge der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu lösenden Rechtsfragen zum Prinzip des „equal-pay“ in der Arbeitnehmerüberlassung bedurften in einer Vielzahl von Revisionsverfahren der Klärung. Gleiches gilt für die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 verbundenen neuen Rechtsfragen. Hieran wirkte Frau Weber sehr erfolgreich mit. Des Weiteren konnte sie ihre große fachliche Kompetenz in die Lösung neuer Fragestellungen im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einbringen, so zB zu den Auswirkungen einer erfolglosen In-vitro-Fertilisation auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin.
Der Bundespräsident hat Richter am Oberlandesgericht Dr. Ole Böger zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
Urteil vom 31.03.2026, AZ VIa ZR 251/22, ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIAZR251.22.0
Das Amt des Bundesopferbeauftragten soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Damit soll der besonderen Bedeutung des Amts Rechnung getragen und dauerhaft gewährleistet werden, dass Betroffene unterstützt werden.
Sachverhalt:
Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25
Beschluss vom 26.03.2026, AZ I ZA 5/25, ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA5.25.0
Beschluss vom 26.03.2026, AZ I ZA 3/25, ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA3.25.0
Urteil vom 26.03.2026, AZ IX ZR 52/24, ECLI:DE:BGH:2026:260326UIXZR52.24.0§ 345 ZPO, § 514 Abs 2 ZPO, § 529 Abs 2 ZPO, § 700 Abs 6 ZPO
EuGH-Vorlage vom 26.03.2026, AZ I ZR 118/24, ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZR118.24.0Art 56 AEUV, Art 3 EGRL 31/2000, Art 4 Abs 1 Buchst a EURL 24/2011, Art 4 Abs 1 Buchst b EURL 24/2011, § 9 HeilMWerbG
Beschluss vom 26.03.2026, AZ II ZR 113/23, ECLI:DE:BGH:2026:260326BIIZR113.23.0
Urteil vom 26.03.2026, AZ I ZR 74/25, ECLI:DE:BGH:2026:260326UIZR74.25.0§ 10 Abs 1 HeilMWerbG
Beschluss vom 25.03.2026, AZ II ZR 113/23, ECLI:DE:BGH:2026:250326BIIZR113.23.0
Urteil vom 25.03.2026, AZ IV ZR 30/25, ECLI:DE:BGH:2026:250326UIVZR30.25.0
Am 25. März 2026 waren die Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer für einen fachlichen Austausch zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Nach der Begrüßung durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner begann ein vom Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Prof. Dr. Heinrich Kiel moderiertes Fachgespräch. In Diskussionsrunden wurden mehrere Themen behandelt: die Digitalisierung der Justiz und die Verwendung von KI im arbeitsrechtlichen Bereich, die Bedingungen von und die Erfahrungen mit Videoverhandlungen, die Darstellung von Abläufen beim Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Geschäftsordnung, die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich Arbeitnehmerbegriff und Anfechtung von Betriebsratswahlen sowie verschiedene prozessuale Fragestellungen im Rahmen des Streitgegenstands.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt.
Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung auch in Zukunft sicherstellen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren umsetzen.