Verhandlungstermin am 11. Juni 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 179/25 (Amtshaftung für eine wegen der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise) (Pressemeldung des BGH)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, die der Inhaber eines Reisepasses gegen eine Gemeinde als zuständige Passbehörde erhebt. Er macht geltend, er habe eine bereits gebuchte Auslandsreise nicht durchführen können, weil sein Reisepass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden sei.Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Angaben über Aktenzeichen, Urkunden und andere Nachweise, z.B.

Kampf gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung: Bundeskabinett beschließt Strafrechtsreform (Pressemeldung des BMJV)

Menschenhandel in Deutschland soll effektiver bekämpft, Täterinnen und Täter sollen konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden. Dazu sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Der Gesetzentwurf berücksichtigt Erfahrungen der Strafverfolgungs­praxis sowie Empfehlungen aus der Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich die geänderte europäische Richtlinie gegen Menschenhandel umgesetzt werden.

Verfahren vor Verwaltungsgerichten: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung (Pressemeldung des BMJV)

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Verwaltungsgerichte sollen deshalb häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Auch sollen sie verspätet vorgebrachte Tatsachen leichter zurückweisen können. Ein weiteres Ziel der Reform ist es, die Befolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch den Staat besser zu gewährleisten: Verwaltungsgerichte sollen deshalb besser gegen sogenannten exekutiven Ungehorsam vorgehen können. Schließlich sollen auch die Regeln über den Widerspruch gegen behördliche Entscheidungen fortentwickelt werden: Bürgerinnen und Bürger sollen einen Widerspruch zukünftig auch per einfacher E-Mail einlegen können. Der Gesetzentwurf ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat.

Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Kabinett beschlossen (Pressemeldung des BMJV)

Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen angepasst werden. Das hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums beschlossen. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.

Besserer Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt: Bundesjustizministerium schlägt Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren vor (Pressemeldung des BMJV)

Betroffene von häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Im Gesetzentwurf ist unter anderem ein neuer Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Auch soll klargestellt werden: Familiengerichte sollen in Fällen von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten hinwirken. Sie müssen außerdem Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und Familienrichter Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen. Zudem soll das Scheidungsrecht modifiziert werden: Es soll klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist.  Der Gesetzentwurf sieht daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden soll. Außerdem sollen bestimmte Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt werden.

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung (Pressemeldung des BAG)

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. | Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 216/25 (Leitentscheidungsverfahren zur Erstattung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Online-Casinospielen, der im Inland zum Zeitpunkt des Angebots nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Der Senat hat das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.