
Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei Vermietung der einzelnen Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 15. April 2025 – VIII ZR 300/23
Beschluss vom 15. April 2025 – VIII ZR 300/23
Beschluss vom 25. März 2025 – 4 StR 357/23
Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 559/24
Beschlüsse vom 1. und 8. April 2025 – 1 StR 475/23
Urteil vom 16.04.2025, AZ VIa ZR 406/23, ECLI:DE:BGH:2025:160425UVIAZR406.23.0
Beschluss vom 16.04.2025, AZ XIII ZB 18/25, ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIIZB18.25.0
Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24
Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden. | Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.
Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 474/23
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes für den Netzanschluss eines Batteriespeichers einen Baukostenzuschuss verlangen darf.
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Erwerbs der Aktien an der Verteilung der Insolvenzmasse als einfache Insolvenzgläubiger zu beteiligen sind oder nicht.
Urteil vom 11.04.2025, AZ V ZR 96/24, ECLI:DE:BGH:2025:110425UVZR96.24.0§ 19 Abs 2 Nr 4 WoEigG, § 28 Abs 2 S 1 WoEigG, § 139 BGB
Das Bundesministerium der Justiz hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel der Verordnung ist es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.
Nr. 71/2024Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage eine Kundenanlage im Sinn von § 3 Nr. 24a EnWG darstellt.
Beschluss vom 10.04.2025, AZ III ZR 122/24, ECLI:DE:BGH:2025:100425BIIIZR122.24.0
Beschluss vom 10.04.2025, AZ XIII ZB 12/25, ECLI:DE:BGH:2025:100425BXIIIZB12.25.0
Urteil vom 09.04.2025, AZ VIII ZR 145/24, ECLI:DE:BGH:2025:090425UVIIIZR145.24.0
Beschluss vom 08.04.2025, AZ 5 StR 4/25, ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR4.25.0
Beschluss vom 08.04.2025, AZ 1 StR 470/24, ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR470.24.0
Beschluss vom 08.04.2025, AZ 1 StR 475/23, ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR475.23.0