
Urteil des Landgerichts Mainz zum „Raser“ in Worms rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 7. Dezember 2023 – 4 StR 302/23
Urteil vom 7. Dezember 2023 – 4 StR 302/23
Der Zweite Senat wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2023 (siehe
Pressemitteilung Nr. 50/2023 vom 2. Juni 2023) am
Beschluss vom 21. September 2023 – V ZB 17/22
Urteil vom 6. Dezember – 2 StR 270/23
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob ein Hotelgast die Rückzahlung des von ihm vorausgezahlten Beherbergungsentgelts verlangen kann, wenn nach der Buchung ein behördliches Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassen wird, das den gebuchten Zeitraum umfasst.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in zwei Bund-Länder-Streitigkeiten Anträge der Länder Sachsen und Thüringen als unzulässig verworfen. Diese waren im Kern darauf gerichtet, den Bund zu verpflichten, sich an der Finanzierung weiterer Sanierungskosten für ökologische Altlasten zu beteiligen, die durch ehemalige staatseigene Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verursacht wurden.
Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 101/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) festgestellt. Diese Vorschrift erlaubte es Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen, anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszugeben, wenn Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie ausfielen (sogenannte Gutscheinlösung).
Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III
Beschluss vom 23. November 2023 – V ZR 129/22
Beschluss vom 20. November 2023 – 5 StR 342/23
Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Januar 2023 wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge legte der Angeklagte am 28. Juni 2022 um 17.16 Uhr den durch eine unbekannte Person vom Leichnam abgetrennten Kopf seines zuvor eines natürlichen Todes verstorbenen, ebenfalls obdachlos gewesenen, Freundes vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts, so dass dessen Gesicht zur Straße gerichtet war. Dem Angeklagten war bewusst, dass alsbald zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten, wodurch sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt würden.
Beschluss vom 29.11.2023, AZ IV ZR 101/23, ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR101.23.0
Beschluss vom 29.11.2023, AZ IV ZR 77/22, ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR77.22.0
Beschluss vom 29.11.2023, AZ IV ZR 74/22, ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR74.22.0
Beschluss vom 29.11.2023, AZ IV ZR 106/23, ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR106.23.0
Urteil vom 29.11.2023, AZ 2 BvF 1/21, ECLI:DE:BVerfG:2023:fs20231129.2bvf000121Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 5 S 1 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 2 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 3 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 4 BWahlG vom 14.11.2020
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BWahlGÄndG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Eine Delegation des Verfassungsgerichts der Ukraine unter der Leitung des Amtierenden Vorsitzenden Prof. Dr. Serhiy Holovaty besuchte am 27. November 2023 das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Gerichts empfangen. Die Fachgespräche behandelten die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Ukraine unter den Bedingungen des Krieges und ihre Bedeutung zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sowie grundrechtliche Fragen der Bewältigung von Krisen.