Urteil des Landgerichts Ingolstadt wegen Vergewaltigung einer Praktikantin erneut aufgehoben (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 17. März 2026 – 1 StR 487/25
Urteil vom 17. März 2026 – 1 StR 487/25
Die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sollen klare gesetzliche Grundlagen für den Einsatz neuer digitaler Ermittlungsbefugnisse erhalten. Zukünftig soll es unter gewissen Umständen möglich sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen. Außerdem sollen Informationen, die bereits rechtmäßig bei den Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen besser genutzt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium heute veröffentlich hat. Für beide Maßnahmen gelten hohe Voraussetzungen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihren Einsatz umfassend Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen.
Die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sollen klare gesetzliche Grundlagen für den Einsatz neuer digitaler Ermittlungsbefugnisse erhalten. Zukünftig soll es unter gewissen Umständen möglich sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen. Außerdem sollen Informationen, die bereits rechtmäßig bei den Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen besser genutzt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium heute veröffentlich hat. Für beide Maßnahmen gelten hohe Voraussetzungen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihren Einsatz umfassend Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen.
Beschluss vom 25. Februar 2026 – II ZR 130/24
Am Mittwoch, den 11. März 2026, begeht die Bundesregierung mit einer Veranstaltung in Berlin den Nationalen Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt. Der Gedenktag knüpft an den Europäischen Gedenktag für die Opfer des Terrorismus an. Dieser wurde nach den Bombenanschlägen in Madrid vom 11. März 2004 ins Leben gerufen.
Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25
Urteil vom 09.03.2026, AZ VI ZR 335/24, ECLI:DE:BGH:2026:090326UVIZR335.24.0§ 84 Abs 1 S 2 Nr 1 AMG, § 84 Abs 2 S 1 AMG, § 84 Abs 2 S 3 AMG, § 84a Abs 1 S 1 AMG
Auf Antrag der Beklagten vom 9. März 2026 wurde, im Einverständnis mit der Gegenseite, im Hinblick auf laufende Vergleichsverhandlungen der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2026 aufgehoben.
Beschluss vom 4. Februar 2026 – 6 StR 460/25
Urteil vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24
Der Bundespräsident hat Vorsitzende Richterin am Landgericht Claudia Kurtze zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
Beschluss vom 26. Februar 2026 – III ZB 22/24
Beschluss vom 04.03.2026, AZ AnwSt (B) 1/22, ECLI:DE:BGH:2026:040326BANWST.B.1.22.0
Beschluss vom 04.03.2026, AZ AnwSt (B) 4/25, ECLI:DE:BGH:2026:040326BANWST.B.4.25.0
Urteil vom 04.03.2026, AZ VIa ZR 473/24, ECLI:DE:BGH:2026:040326UVIAZR473.24.0§ 254 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV
Urteil vom 04.03.2026, AZ VIa ZR 471/22, ECLI:DE:BGH:2026:040326UVIAZR471.22.0
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.
Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden.
Beschluss vom 03.03.2026, AZ X ARZ 92/26, ECLI:DE:BGH:2026:030326BXARZ92.26.0
Beschluss vom 03.03.2026, AZ XI ZR 75/25, ECLI:DE:BGH:2026:030326BXIZR75.25.0