
Bundesgerichtshof zur Frage der Einordnung einer Energieanlage als von den Pflichten eines Netzbetreibers befreite Kundenanlage (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 13. Mai 2025 – EnVR 83/20
Beschluss vom 13. Mai 2025 – EnVR 83/20
Beschluss vom 29. April 2025 – 6 StR 518/24
Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 567/24
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.
Beschluss vom 29. April 2025 – 3 StR 101/25
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen einer Musterfeststel-lungsklage über die Voraussetzungen und die Verjährung von Verbraucher-ansprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten zu entscheiden haben.
Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über einen Fall zu entscheiden, in dem den beteiligten Rettungsleitstellen Versäumnisse im Zusammenhang der Entsendung von Rettungsmitteln vorgeworfen werden.
Dr. Stefanie Hubig ist neue Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie folgt im Amt auf Dr. Volker Wissing, der seit dem 7. November 2024 Bundesminister der Justiz war. Heute Mittag wird im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine festliche Amtsübergabe stattfinden.
Urteil vom 06.05.2025, AZ VIa ZR 103/22, ECLI:DE:BGH:2025:060525UVIAZR103.22.0
Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden. | Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.
Zum Auftakt des Jubiläumsjahrs, in dem der Bundesgerichtshof und die Bundesanwaltschaft ihr 75-jähriges Bestehen feiern, richten Bundesgerichtshof und Bundesanwaltschaft gemeinsam mit der Universität Trier in Leipzig die Endrunde des diesjährigen bundesweiten
Moot Courts im Strafrecht (MCS) aus. Bei diesem Moot Court treten studentische Teams in simulierten strafrechtlichen Gerichtsverhandlungen in den Rollen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gegeneinander an. Aus der in Trier durchgeführten Vorrunde sind die Teams der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, der Universität Augsburg, der Universität Münster und der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn als beste Teams hervorgegangen.
Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 24/25
Urteil vom 30.04.2025, AZ VIa ZR 1653/22, ECLI:DE:BGH:2025:300425UVIAZR1653.22.0
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Enno Bommel wird mit Ablauf des 30. April 2025 in den Ruhestand treten.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die beihilferechtliche Zulässigkeit der Ermäßigung von Flughafenentgelten und der Gewährung von Marketing-Support zu entscheiden.
Urteil vom 30. April 2025 – 1 StR 457/24
Am 16. April 2025 ist der frühere Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Waldemar Röhsler kurz vor seinem 99. Geburtstag verstorben. | Waldemar Röhsler wurde am 22. April 1926 geboren. Nach der Zweiten juristischen Staatsprüfung war Herr Prof. Dr. Röhsler seit dem Herbst 1953 Richter in der baden-württembergischen Arbeitsgerichtsbarkeit. 1956 wurde er zum Arbeitsgerichtsrat beim Arbeitsgericht Ulm ernannt und promovierte in diesem Jahr. Seit 1969 war er als Landesarbeitsgerichtsdirektor bzw. Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg tätig. Im Januar 1978 wurde Herr Prof. Dr. Röhsler zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Er gehörte zunächst dem Vierten Senat und später dem Zweiten Senat des Gerichts an. Seit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter im Januar 1986 leitete er bis zu seinem Ausscheiden Ende April 1991 den Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts, der damals vor allem für die Tarifauslegung im öffentlichen Dienst und das Gratifikationsrecht zuständig war.
Urteil vom 29.04.2025, AZ 9 AZR 39/24, ECLI:DE:BAG:2025:290425.U.9AZR39.24.0
Urteil vom 29.04.2025, AZ 9 AZR 37/24, ECLI:DE:BAG:2025:290425.U.9AZR37.24.0
Am 1. Mai 2025 tritt das neue Namensrecht in Kraft. Es eröffnet neue Freiheiten bei der Namenswahl. Insbesondere haben Familien ab jetzt die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Außerdem wird es Stief- und Scheidungskindern in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.