Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur „Miss Moneypenny“ (Pressemeldung des BGH)
Kein Werktitelschutz für den Namen der
Kein Werktitelschutz für den Namen der
Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf sollen europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Unter Vermögensabschöpfung wird die Einziehung von Vermögenswerten verstanden, die durch eine Straftat erlangt oder die zu ihrer Begehung verwendet wurden.
Beschluss vom 26. November 2025 – 6 StR 393/25
Beschluss vom 12. November 2025 – 6 StR 336/25
Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.
Beschluss vom 14. November 2025 – 3 StR 170/25
Urteil vom 26.11.2025, AZ VIa ZR 826/22, ECLI:DE:BGH:2025:261125UVIAZR826.22.0
Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist. | Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.
Einstweilige Anordnung vom 25.11.2025, AZ 1 BvR 2317/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251125.1bvr231725Art 10 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 100a Abs 1 StPO, § 100e StPO, § 101 Abs 4 S 1 Nr 3 StPO
Beschluss vom 25.11.2025, AZ XIII ZB 63/25, ECLI:DE:BGH:2025:251125BXIIIZB63.25.0§ 62d AufenthG, § 26 FamFG
Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf reagiert das Bundesjustizministerium auf die besondere Gefährlichkeit, die von diesen Taten ausgeht, und schlägt eine Anpassung der Rechtslage im Lichte aktueller Rechtsprechung vor.
Beschluss vom 12. November 2025 – 3 StR 339/25
Beschluss vom 20.11.2025, AZ I ZB 31/25, ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZB31.25.0
Beschluss vom 20.11.2025, AZ IX ZR 21/25, ECLI:DE:BGH:2025:201125BIXZR21.25.0
Beschluss vom 20.11.2025, AZ 2 StR 488/25, ECLI:DE:BGH:2025:201125B2STR488.25.0
Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu kann der Gebäudetyp E einen wichtigen Beitrag leisten. Beim Gebäudetyp E wird auf zahlreiche Baustandards verzichtet, die gesetzlich nicht zwingend sind. Dadurch reduzieren sich die Baukosten. Zukünftig soll es für Vertragsparteien einfach und rechtssicher möglich sein, einen Gebäudetyp E zu vereinbaren. Zugleich soll der Gebäudetyp E in der Praxis etabliert werden. Das sieht ein Eckpunktepapier vor, das das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen heute gemeinsam vorgelegt haben.
Beschluss vom 20.11.2025, AZ V ZR 48/25, ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR48.25.0
EuGH-Vorlage vom 20.11.2025, AZ I ZR 2/25, ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZR2.25.0Art 8 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 30 Abs 1 S 1 Buchst b EUV 1169/2011
Urteil vom 20.11.2025, AZ I ZR 73/24, ECLI:DE:BGH:2025:201125UIZR73.24.0§ 5 Abs 2 Alt 2 nF UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 aF UWG, § 256 Abs 1 ZPO