Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung (Pressemeldung des BAG)

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen. | Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Rüdiger Linck im Ruhestand (Pressemeldung des BAG)

| Als Vizepräsident hat Herr Dr. Linck die Verantwortung für das Gericht – auch als langjähriges Mitglied des Präsidiums und des Präsidialrats – mitgetragen. Herr Dr. Linck hat sich mit seiner Persönlichkeit und seinem Engagement um das gute kollegiale Miteinander sehr verdient gemacht. Die Belange der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren ihm dabei ein besonderes Anliegen. In der Gerichtsverwaltung hat er die Modernisierung und Digitalisierung der Gerichtsanwendungen erfolgreich vorangebracht.