Annahmeverzugsvergütung – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote (Pressemeldung des BAG)
Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu. | Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des Fünften Senats auf der Grundlage von § 242 BGB ein – ggf. selbständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat. Der Arbeitgeber benötigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG* zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.




| Zum Abschluss der Veranstaltung gibt Herr Dr. Samuel Miner von der Ludwig-Maximilians-Universität München LMU einen Überblick über den Stand des Forschungsvorhabens zu der Geschichte des Bundesarbeitsgerichts, bevor Herr Präsident des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands e. V. und des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade das Schluss-wort spricht.
| Das Tribunal Superior do Trabalho – TST, das Oberste Arbeitsgericht Brasiliens, das aus 27 sogenannten Ministern besteht, ist Teil einer umfassenderen institutionellen Struktur. Zu dieser Struktur gehören auch der Conselho Superior da Justiçado Trabalho – CSJT, der Oberste Rat der Arbeitsgerichtsbarkeit Brasiliens, und die Escola Nacional de Formação e aperfeiçoamento de Magistrados do Trabalho – ENAMAT, die Nationale Schule für Aus- und Fortbildung der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter Brasiliens.
