Pressestelle des BAG

Erstellt vom Import-Prozess

Annahmeverzugsvergütung – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote (Pressemeldung des BAG)

Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu. | Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des Fünften Senats auf der Grundlage von § 242 BGB ein – ggf. selbständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat. Der Arbeitgeber benötigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG* zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.

Berechnung einer tariflichen Überlastquote (Pressemeldung des BAG)

Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind. | Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrags gemäß § 2 ATZ-HTV. Dem steht entgegen, dass die Überlastquote erfüllt ist (§ 3 Ziff. 1 ATZ-HTV). Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Dies folgt aus einer Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.

Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit (Pressemeldung des BAG)

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG* berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. | Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG* berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Zwölftes Europarechtliches Symposion beim Bundesarbeitsgericht unter dem Generalthema „Europäischer Gerichtsverbund – Verfassungsrecht in Deutschland und Europa“ (Pressemeldung des BAG)

| Zum Abschluss der Veranstaltung gibt Herr Dr. Samuel Miner von der Ludwig-Maximilians-Universität München LMU einen Überblick über den Stand des Forschungsvorhabens zu der Geschichte des Bundesarbeitsgerichts, bevor Herr Präsident des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands e. V. und des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade das Schluss-wort spricht.

Dialog zwischen dem Obersten Arbeitsgericht Brasiliens und dem Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

| Das Tribunal Superior do Trabalho – TST, das Oberste Arbeitsgericht Brasiliens, das aus 27 sogenannten Ministern besteht, ist Teil einer umfassenderen institutionellen Struktur. Zu dieser Struktur gehören auch der Conselho Superior da Justiçado Trabalho – CSJT, der Oberste Rat der Arbeitsgerichtsbarkeit Brasiliens, und die Escola Nacional de Formação e aperfeiçoamento de Magistrados do Trabalho – ENAMAT, die Nationale Schule für Aus- und Fortbildung der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter Brasiliens.

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung (Pressemeldung des BAG)

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. | Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit (Pressemeldung des BAG)

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. | Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.

Besuch von Richterinnen und Richtern des Landesarbeitsgerichtsbezirks Berlin-Brandenburg im Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Am 28. April 2026 waren die Präsidentin und der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sowie fast 40 Richterinnen und Richter dieses Landesarbeitsgerichtsbezirks zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Die Kolleginnen und Kollegen besuchten Sitzungen des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts. Außerdem führten sie ein Fachgespräch mit der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts und mit Besucherinnen und Besuchern der Bucerius Law School. Themen waren unter anderem die Zusammenarbeit der Gerichte im europäischen Gerichtsverbund, das Gleichheitsrecht und das Antidiskriminierungsrecht in Deutschland und Europa.

Frau Richterin am Bundesarbeitsgericht Margot Weber im Ruhestand (Pressemeldung des BAG)

| Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. Insbesondere die infolge der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu lösenden Rechtsfragen zum Prinzip des „equal-pay“ in der Arbeitnehmerüberlassung bedurften in einer Vielzahl von Revisionsverfahren der Klärung. Gleiches gilt für die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 verbundenen neuen Rechtsfragen. Hieran wirkte Frau Weber sehr erfolgreich mit. Des Weiteren konnte sie ihre große fachliche Kompetenz in die Lösung neuer Fragestellungen im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einbringen, so zB zu den Auswirkungen einer erfolglosen In-vitro-Fertilisation auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin.

Werkshalle

Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren (Pressemeldung des BAG)

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. | Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Fachlicher Dialog zwischen den Mitgliedern des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer und den Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Am 25. März 2026 waren die Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer für einen fachlichen Austausch zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Nach der Begrüßung durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner begann ein vom Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Prof. Dr. Heinrich Kiel moderiertes Fachgespräch. In Diskussionsrunden wurden mehrere Themen behandelt: die Digitalisierung der Justiz und die Verwendung von KI im arbeitsrechtlichen Bereich, die Bedingungen von und die Erfahrungen mit Videoverhandlungen, die Darstellung von Abläufen beim Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Geschäftsordnung, die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich Arbeitnehmerbegriff und Anfechtung von Betriebsratswahlen sowie verschiedene prozessuale Fragestellungen im Rahmen des Streitgegenstands.

Jahrespressegespräch des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Das heutige Jahrespressegespräch fand als Hybrid-Konferenz statt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner stellte den Jahresbericht 2025 vor. | Im vergangenen Jahr gingen 1.064 Sachen ein. Davon waren 25,19 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren (268 Sachen). 66,07 % der Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden (703 Sachen). Erledigt wurden 1.185 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren waren 32,88 % erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 2,8 %. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 405 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren im Jahr 2025 verkürzte sich. Sie betrug fünf Monate und sechs Tage gegenüber acht Monaten und 26 Tagen im Jahr 2024.

Frau Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts zum Mitglied des Ausschusses nach Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen (Pressemeldung des BAG)

| Der Ausschuss hat die Aufgabe, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausübung des Amts einer Richterin oder eines Richters, einer Generalanwältin oder eines Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht der Europäischen Union abzugeben.