Besuch von Führungskräften des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)


Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. | Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein.
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG* berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. | Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG* berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.
| Zum Abschluss der Veranstaltung gibt Herr Dr. Samuel Miner von der Ludwig-Maximilians-Universität München LMU einen Überblick über den Stand des Forschungsvorhabens zu der Geschichte des Bundesarbeitsgerichts, bevor Herr Präsident des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands e. V. und des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade das Schluss-wort spricht.
| Das Tribunal Superior do Trabalho – TST, das Oberste Arbeitsgericht Brasiliens, das aus 27 sogenannten Ministern besteht, ist Teil einer umfassenderen institutionellen Struktur. Zu dieser Struktur gehören auch der Conselho Superior da Justiçado Trabalho – CSJT, der Oberste Rat der Arbeitsgerichtsbarkeit Brasiliens, und die Escola Nacional de Formação e aperfeiçoamento de Magistrados do Trabalho – ENAMAT, die Nationale Schule für Aus- und Fortbildung der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter Brasiliens.

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. | Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. | Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.
Am 28. April 2026 waren die Präsidentin und der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sowie fast 40 Richterinnen und Richter dieses Landesarbeitsgerichtsbezirks zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Die Kolleginnen und Kollegen besuchten Sitzungen des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts. Außerdem führten sie ein Fachgespräch mit der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts und mit Besucherinnen und Besuchern der Bucerius Law School. Themen waren unter anderem die Zusammenarbeit der Gerichte im europäischen Gerichtsverbund, das Gleichheitsrecht und das Antidiskriminierungsrecht in Deutschland und Europa.
In den Verfahren – 7 AZR 113/25 – und – 7 AZR 149/25 – ist keine Entscheidung ergangen. Die Verfahren sind aufgrund einer Einigung der Parteien erledigt.
| Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. Insbesondere die infolge der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu lösenden Rechtsfragen zum Prinzip des „equal-pay“ in der Arbeitnehmerüberlassung bedurften in einer Vielzahl von Revisionsverfahren der Klärung. Gleiches gilt für die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 verbundenen neuen Rechtsfragen. Hieran wirkte Frau Weber sehr erfolgreich mit. Des Weiteren konnte sie ihre große fachliche Kompetenz in die Lösung neuer Fragestellungen im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einbringen, so zB zu den Auswirkungen einer erfolglosen In-vitro-Fertilisation auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin.
Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. | Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.
Am 25. März 2026 waren die Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer für einen fachlichen Austausch zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Nach der Begrüßung durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner begann ein vom Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Prof. Dr. Heinrich Kiel moderiertes Fachgespräch. In Diskussionsrunden wurden mehrere Themen behandelt: die Digitalisierung der Justiz und die Verwendung von KI im arbeitsrechtlichen Bereich, die Bedingungen von und die Erfahrungen mit Videoverhandlungen, die Darstellung von Abläufen beim Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Geschäftsordnung, die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich Arbeitnehmerbegriff und Anfechtung von Betriebsratswahlen sowie verschiedene prozessuale Fragestellungen im Rahmen des Streitgegenstands.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt.
Mit Ablauf des 24. März 2026 beendet Herr Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Oliver Klose seine Tätigkeit als Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichts. | Die Telefonverbindung der Pressesprecherinnen gilt unverändert. Sie sind unter der zentralen Rufnummer 0361 2636-1400 zu erreichen.
Das heutige Jahrespressegespräch fand als Hybrid-Konferenz statt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner stellte den Jahresbericht 2025 vor. | Im vergangenen Jahr gingen 1.064 Sachen ein. Davon waren 25,19 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren (268 Sachen). 66,07 % der Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden (703 Sachen). Erledigt wurden 1.185 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren waren 32,88 % erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 2,8 %. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 405 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren im Jahr 2025 verkürzte sich. Sie betrug fünf Monate und sechs Tage gegenüber acht Monaten und 26 Tagen im Jahr 2024.
Auf Antrag der Beklagten vom 9. März 2026 wurde, im Einverständnis mit der Gegenseite, im Hinblick auf laufende Vergleichsverhandlungen der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2026 aufgehoben.
| Der Ausschuss hat die Aufgabe, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausübung des Amts einer Richterin oder eines Richters, einer Generalanwältin oder eines Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht der Europäischen Union abzugeben.
Herr Bundespräsident hat Herrn Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel zum Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt. Frau Staatssekretärin Leonie Gebers überreichte ihm am 27. Februar 2026 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Herr Prof. Dr. Kiel, geboren 1961, studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und wurde dort im Jahr 1990 promoviert. … Herr Prof. Dr. Heinrich Kiel neuer Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)
Der Bundespräsident hat den Richter am Arbeitsgericht Dr. Markus Weingarth, Arbeitsgericht Kiel, mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Dr. Weingarth, geboren 1980 in Berlin, wurde im Jahr 2010 durch die Ludwig-Maximilians-Universität München promoviert. 2013 legte er in Hamburg die Zweite juristische Staatsprüfung ab. Nach einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt … Herr Dr. Markus Weingarth ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)