Pressestelle des BAG

Erstellt vom Import-Prozess

Besuch von Richterinnen und Richtern des Landesarbeitsgerichtsbezirks Berlin-Brandenburg im Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Am 28. April 2026 waren die Präsidentin und der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sowie fast 40 Richterinnen und Richter dieses Landesarbeitsgerichtsbezirks zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Die Kolleginnen und Kollegen besuchten Sitzungen des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts. Außerdem führten sie ein Fachgespräch mit der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts und mit Besucherinnen und Besuchern der Bucerius Law School. Themen waren unter anderem die Zusammenarbeit der Gerichte im europäischen Gerichtsverbund, das Gleichheitsrecht und das Antidiskriminierungsrecht in Deutschland und Europa.

Frau Richterin am Bundesarbeitsgericht Margot Weber im Ruhestand (Pressemeldung des BAG)

| Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. Insbesondere die infolge der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu lösenden Rechtsfragen zum Prinzip des „equal-pay“ in der Arbeitnehmerüberlassung bedurften in einer Vielzahl von Revisionsverfahren der Klärung. Gleiches gilt für die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 verbundenen neuen Rechtsfragen. Hieran wirkte Frau Weber sehr erfolgreich mit. Des Weiteren konnte sie ihre große fachliche Kompetenz in die Lösung neuer Fragestellungen im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einbringen, so zB zu den Auswirkungen einer erfolglosen In-vitro-Fertilisation auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin.

Werkshalle

Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren (Pressemeldung des BAG)

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. | Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Fachlicher Dialog zwischen den Mitgliedern des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer und den Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Am 25. März 2026 waren die Mitglieder des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer für einen fachlichen Austausch zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Nach der Begrüßung durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner begann ein vom Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Prof. Dr. Heinrich Kiel moderiertes Fachgespräch. In Diskussionsrunden wurden mehrere Themen behandelt: die Digitalisierung der Justiz und die Verwendung von KI im arbeitsrechtlichen Bereich, die Bedingungen von und die Erfahrungen mit Videoverhandlungen, die Darstellung von Abläufen beim Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Geschäftsordnung, die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich Arbeitnehmerbegriff und Anfechtung von Betriebsratswahlen sowie verschiedene prozessuale Fragestellungen im Rahmen des Streitgegenstands.

Jahrespressegespräch des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Das heutige Jahrespressegespräch fand als Hybrid-Konferenz statt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner stellte den Jahresbericht 2025 vor. | Im vergangenen Jahr gingen 1.064 Sachen ein. Davon waren 25,19 % Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren (268 Sachen). 66,07 % der Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden (703 Sachen). Erledigt wurden 1.185 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren waren 32,88 % erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 2,8 %. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 405 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren im Jahr 2025 verkürzte sich. Sie betrug fünf Monate und sechs Tage gegenüber acht Monaten und 26 Tagen im Jahr 2024.

Herr Prof. Dr. Heinrich Kiel neuer Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Herr Bundespräsident hat Herrn Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel zum Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt. Frau Staatssekretärin Leonie Gebers überreichte ihm am 27. Februar 2026 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Herr Prof. Dr. Kiel, geboren 1961, studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und wurde dort im Jahr 1990 promoviert. Herr Prof. Dr. Heinrich Kiel neuer Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Frau Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts zum Mitglied des Ausschusses nach Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen (Pressemeldung des BAG)

| Der Ausschuss hat die Aufgabe, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausübung des Amts einer Richterin oder eines Richters, einer Generalanwältin oder eines Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht der Europäischen Union abzugeben.

Herr Markus Krumbiegel neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat den Richter am Bundesarbeitsgericht Markus Krumbiegel mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Krumbiegel, geboren 1971, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 1999 in seiner Geburtsstadt Nürnberg ab. Nach einer Tätigkeit als Beamter des höheren Dienstes im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus trat er 2001 in Herr Markus Krumbiegel neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Herr Matthias Kreutzberg-Kowalczyk ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Matthias Kreutzberg-Kowalczyk mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Kreutzberg-Kowalczyk, geboren 1979 in Halberstadt, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 2009 in Wiesbaden ab und trat im Oktober 2009 in die Hessische Arbeitsgerichtsbarkeit ein. Dort war er bei den Arbeitsgerichten Bad Hersfeld, Fulda, Herr Matthias Kreutzberg-Kowalczyk ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Herr Dr. Markus Weingarth ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat den Richter am Arbeitsgericht Dr. Markus Weingarth, Arbeitsgericht Kiel, mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Dr. Weingarth, geboren 1980 in Berlin, wurde im Jahr 2010 durch die Ludwig-Maximilians-Universität München promoviert. 2013 legte er in Hamburg die Zweite juristische Staatsprüfung ab. Nach einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt Herr Dr. Markus Weingarth ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Mitglieder der Vereinigung für Arbeitsrechtswissenschaft zu Gast beim Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Zwischen den Mitgliedern der Vereinigung für Arbeitsrechtswissenschaft und Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts wird in regelmäßigem Abstand von zwei Jahren ein Fachgespräch zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen geführt. Am 25. Februar 2026 waren die Mitglieder zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. Gegenstand des Austauschs waren unter anderem der Beschäftigtendatenschutz und das Spannungsfeld von deutschen und europäischen Grundrechten im Arbeitsrecht.

Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch? (Pressemeldung des BAG)

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. | Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Anfechtung einer Betriebsratswahl – Betrieb(steil) (Pressemeldung des BAG)

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus. | Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.

Zehnter Moot Court Wettbewerb beim Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Am 22. Januar 2026 fand in Erfurt zum zehnten Mal der vom Bundesarbeitsgericht ausgerichtete arbeitsrechtliche Moot Court Wettbewerb statt. | Wie schon bei den vergangenen Wettbewerben zeigten die Studierenden ein beeindruckendes Engagement bei der Lösung arbeitsrechtlicher Fragestellungen sowie sehr ansprechende fachliche und rhetorische Leistungen. Die insgesamt 80 studentischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den mündlichen Verhandlungen wurden für ihr Engagement dank großzügiger Spenden verschiedener Verlage mit Buchpreisen und -geschenken belohnt.

Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga – Arbeitsgerichte unzuständig für Entschädigungsklage (Pressemeldung des BAG)

Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. | Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga erfolgt ua. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten – was er als diskriminierend erachtet – kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.