BVerfG

Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die Wirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 – VerfGH 154/21 u. a. – einstweilig auszusetzen. Damit wollten die Beschwerdeführenden, mehrere Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Wählerinnen und Wähler, die für den 12. Februar 2023 vorgesehene Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache verhindern.

Besuch des Präsidenten und der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Pressemeldung des BVerfG)

Am 30. Januar 2023 besuchten der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth und die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Im Gespräch mit der Amtsgerichtsdirektorin Dr. Susanne Dreyer-Mälzer und Beschäftigten des Amtsgerichts machten sie sich ein persönliches Bild von den Auswirkungen der Flutkatastrophe auf die Arbeitsfähigkeit des Gerichts und dem Stand der Wiederaufbauarbeiten sowie den besonderen Herausforderungen bei der Rekonstruktion beschädigter Gerichtsakten. Hieran schlossen sich ein Rundgang durch die Altstadt von Ahrweiler und der Besuch einer Schule an.

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bei ihrer in einem Pflegeheim lebenden, unter Betreuung stehenden Mutter und Hausverbot seitens des Pflegeheims – Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Durchführung eines Betreuungsverfahren bzgl einer Umgangsregelung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2023, AZ 2 BvR 2255/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230125.2bvr225522Art 6 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1834 Abs 1 BGB, § 1834 Abs 3 BGB, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG

Unzulässige Organklage bzgl des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018) – keine Normenkontrolle im Organstreitverfahren, insoweit untauglicher Antragsgegenstand – zudem unzureichende Darlegung einer Antragsbefugnis hinsichtlich des Verfahrens zur Verabschiedung des PartGuaÄndG 2018 (Urteil des BVerfG 2. Senat)

Urteil vom 24.01.2023, AZ 2 BvE 5/18, ECLI:DE:BVerfG:2023:es20230124.2bve000518Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG

Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, die sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Erhöhung des Gesamtvolumens der staatlichen Parteienfinanzierung („absolute Obergrenze“) richteten. Die Antragstellerin rügte, dass der Deutsche Bundestag sie durch den Ablauf des Verfahrens zur Verabschiedung dieses Gesetzes in ihren Fraktionsrechten verletzt habe. Die Anträge sind unzulässig, weil ein statthafter Antragsgegenstand beziehungsweise die Antragsbefugnis fehlt.

Nichtannahmebeschluss: Nicht jede Verzögerung eines Haftbeschwerdeverfahrens führt zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer bzw zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) – hier: versehentliche Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO um rund einen Monat (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2023, AZ 2 BvR 1343/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230123.2bvr134322Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 90 BVerfGG, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen (Pressemeldung des BVerfG)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen richteten.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Beschwerdeführerin – Herausgeberin einer Tageszeitung – in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt ist, indem ihr die Äußerung „Den Staat lehne [der Antragsteller] (…) ab“ mit der Begründung gerichtlich untersagt wurde, dass für diese Meinung kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen sei. Die Berichterstattung betrifft einen Beitrag über eine aus Sicht ehemaliger Mitglieder sektenähnliche Gemeinschaft, der der Antragsteller des Ausgangsverfahrens vorstehe.

Erfolgloser isolierter Eilantrag im Zusammenhang mit Disziplinarmaßnahmen im Maßregelvollzug – Unzulässigkeit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung und wegen Subsidiarität (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.01.2023, AZ 2 BvQ 1/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230112.2bvq000123§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 56 Abs 3 S 2 SichVVollzG HE

Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber scheidet aus dem Amt (Pressemeldung des BVerfG)

Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hat heute Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Peter Michael Huber die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Er scheidet nach Ablauf seiner 12-jährigen Amtszeit aus dem Dienst. Wegen seiner Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland verlieh der Bundespräsident ihm bei diesem Anlass das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland.