Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 138/24 (Vereinbarung über den Maklerlohn) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 138/24 (Vereinbarung über den Maklerlohn)

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum16.10.2024

Nr. 198/2024

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welcher Folge ein Verstoß gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns anzunehmen ist, wenn ein Makler allein für den Verkäufer einer Immobilie tätig geworden ist und sich der Käufer gegenüber dem Makler bei entsprechender Reduzierung des Kaufpreises zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet.

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Die Verkäuferin hatte die Beklagte, die gewerblich Maklerleistungen erbringt, mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt. Hierfür entstand zugunsten der Beklagten ein Maklerlohnanspruch gegenüber der Verkäuferin in Höhe von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Maklerlohns in gleicher Höhe, den sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Die Kläger verlangen die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 12.500 € an die Kläger verurteilt.

Die Kläger könnten nur Rückzahlung in hälftiger Höhe verlangen, da ihre Zahlung im Übrigen mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Vereinbarung, mit der sich die Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung des vollen Maklerlohns verpflichtet hätten, verstoße gegen § 656d Abs. 1 BGB. Sie sei allerdings nur hinsichtlich des den hälftigen Betrag überschießenden Teils nichtig und bleibe im Übrigen wirksam.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf vollständige Stattgabe, die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Bonn – Urteil vom 19. September 2023 – 15 O 88/23

OLG Köln – Urteil vom 27. Juni 2024 – 24 U 132/23

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 656d BGB

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. […]

Karlsruhe, den 16. Oktober 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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