1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der… (Beschluss des BGH 5. Zivilsenat)

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 21.05.2026, AZ V ZB 90/25, ECLI:DE:BGH:2026:210526BVZB90.25.0

§ 42 ZVG, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e EUV 2016/679, § 299 Abs 4 S 2 ZPO, § 869 ZPO

Leitsatz

1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.

2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Bamberg, 24. November 2025, Az: 32 T 80/25 e
vorgehend AG Bamberg, 3. November 2025, Az: 2 K 43/24

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Bamberg – 3. Zivilkammer – vom 24. November 2025 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 3. November 2025 dahingehend abgeändert, dass die Akteneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen gewährt wird.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben die Zwangsversteigerung des eingangs näher bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend Antragstellerin) beantragte als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht in die von ihrem gesetzlichen Akteneinsichtsrecht umfassten Teile der Zwangsversteigerungsakte.

2

Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit der Einschränkung entsprochen, dass in den zur Einsicht bereit gestellten Unterlagen Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen zu schwärzen sind. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, der Antragstellerin stehe kein Recht auf Einsichtnahme in die persönlichen Daten der Beteiligten zu. Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG werde durch das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt, nach dem jeder Einzelne grundsätzlich selbst zur Entscheidung darüber befugt sei, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden. Eine Kenntnis der persönlichen Daten der Beteiligten und bereits gelöschter Eintragungen im Grundbuch sei zur Entscheidung über den Erwerb des Versteigerungsobjektes nicht erforderlich. Sie könne allenfalls der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und Eigentümer zum Zwecke des freihändigen Erwerbs außerhalb des Versteigerungsverfahrens dienen, was kein im Rahmen des Versteigerungsverfahrens berücksichtigungsfähiger schutzwürdiger Belang sei. Der Gesetzgeber habe durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zudem die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers als vorgesehenen Inhalt der Terminsbestimmung gestrichen und damit zum Ausdruck gebracht, dass den Anforderungen eines zeitgemäßen Datenschutzes im Zwangsversteigerungsverfahren stärker Rechnung zu tragen sei.

III.

4

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Insbesondere war nicht schon die sofortige Beschwerde unstatthaft, was ungeachtet der Zulassung durch das Beschwerdegericht zur Unzulässigkeit auch der Rechtsbeschwerde geführt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – V ZB 77/23, NJW-RR 2025, 377 Rn. 5 f.). Zwar kann nach § 95 ZVG gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. Die Norm steht aber nach allgemeiner und zutreffender Ansicht der Statthaftigkeit einer – wie hier – gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht nach § 42 ZVG gerichteten sofortigen Beschwerde nicht entgegen (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 42 Rn. 8; BeckOK ZVG/Huber [1.3.2026], § 42 Rn. 15; Depré/Bachmann, ZVG, 3. Aufl., § 42 Rn. 16). Denn mit dem teilweisen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen nach § 95 ZVG soll der Rechtsschutz der Beteiligten auf die Zuschlagserteilung und ihre Überprüfung in dem durch § 100 ZVG gesteckten Rahmen konzentriert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – V ZB 77/23, aaO Rn. 7). Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die mit dem Zuschlag nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird durch § 95 ZVG dagegen nicht beschränkt (vgl. Abramenko in Schneider, ZVG, § 95 Rn. 13; Michelsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 95 Rn. 8; Stöber/Achenbach, ZVG, 24. Aufl., § 95 Rn. 28).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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a) Der Antragstellerin steht, wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht, ein Einsichtsrecht nach § 42 ZVG zu.

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aa) Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen jedem gestattet (Abs. 1). Dies gilt auch für andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen (Abs. 2). Das Akteneinsichtsrecht ist nicht auf die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens beschränkt und erfordert nicht die Darlegung eines besonderen Interesses. Hierdurch wird es insbesondere Bietinteressenten ermöglicht, sich vor der Entscheidung über die Abgabe eines Gebots über die Verhältnisse des Versteigerungsobjekts zu unterrichten (vgl. OLG Hamm, MDR 2026, 474; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1992, 285, 286; LG Hannover, Beschluss vom 4. November 2024 – 1 T 21/24, juris Rn. 9; LG Ravensburg, BeckRS 2025, 2499 Rn. 7; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 1).

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bb) Das Einsichtsrecht umfasst insbesondere die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ZVG von dem Grundbuchamt zu übermittelnde beglaubigte Abschrift des betreffenden Grundbuchblatts, den Anordnungsantrag (§ 15 ZVG) und etwaige nachfolgende Beitrittsanträge (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG) sowie die Anmeldungen der Gläubiger. Seinem Zweck nach berechtigt § 42 Abs. 2 ZVG über seinen Wortlaut hinaus zudem auch zur Einsicht in das nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG eingeholte Verkehrswertgutachten, das mit der Einführung der amtlichen Schätzung an die Stelle der von den Beteiligten einzureichenden Abschätzungen getreten ist (vgl. Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 4; Keller in Schneider, ZVG, § 42 Rn. 15; so auch OLG Hamm, MDR 2026, 474; LG Coburg, NZI 2025, 615 Ls. 1; LG Hannover, Beschluss vom 4. November 2024 – 1 T 21/24, juris Rn. 9; Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 15; davon ausgehend auch BT-Drucks. 15/1508 S. 36). Zur Einsicht in die übrigen Bestandteile der Versteigerungsakte berechtigt § 42 ZVG hingegen nicht. In diese können Dritte nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht nehmen.

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b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Auffassung des Beschwerdegerichts, die von dem Einsichtsrecht nach § 42 ZVG umfassten Aktenbestandteile seien vor der Gewährung der Einsicht durch Schwärzung unkenntlich zu machen, soweit dort persönliche Daten enthalten seien.

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aa) Teilweise wird in der Rechtsprechung – wie hier von dem Beschwerdegericht – angenommen, dass von dem Einsichtnahmerecht nach § 42 ZVG persönliche Daten aus verfassungs- und datenschutzrechtlichen Gründen auszunehmen seien (vgl. AG Syke, Beschluss vom 26. Januar 2026 – 35 K 15/24, juris; zu dieser Handhabung auch Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 4).

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bb) In der Literatur und der überwiegenden Rechtsprechung wird eine derartige Beschränkung hingegen abgelehnt (vgl. LG Coburg, NZI 2025, 615 Rn. 14 ff.; LG Bonn, Beschluss vom 24. April 2023 – 6 T 47/23, juris Rn. 5 f.; LG Traunstein, BeckRS 2023, 21940 Rn. 6; LG Münster, Beschluss vom 30. Dezember 2024 – 5 T 529/24, juris Rn. 5; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 4; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 42 Rn. 2; Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071; ders., Rpfleger 2014, 293, 298 f. zur damaligen Rechtslage; Schmidberger, IVR 2024, 134).

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cc) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen sind.

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(1) Seinem Wortlaut nach sieht § 42 ZVG keine Beschränkung des Rechts zur Einsichtnahme in die dort genannten Aktenbestandteile vor. Soweit Akteneinsicht zu gewähren ist, erfolgt sie daher in den vollständigen und unveränderten Originalinhalt der Akten. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Weise die Einsichtnahme erfolgt, ob also – wie allgemein für zulässig gehalten (vgl. Stöber/​Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 6; Simon/Wüste in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 42 Rn. 4; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 42 Rn. 4; Keller in Schneider, ZVG, § 42 Rn. 19; Depré/Bachmann, ZVG, 3. Aufl., § 42 Rn. 6) – auf der Geschäftsstelle Einsicht in eine noch in Papier geführte Originalakte gewährt wird, ob eigens gefertigte Ablichtungen vorgehalten werden (vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 42 Rn. 21) oder ob der Inhalt elektronisch geführter Akten übermittelt oder auf einem Akteneinsichtsportal bereitgestellt wird.

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(2) Die Systematik des Zwangsversteigerungsgesetzes erfordert es nicht, Bietinteressenten aus den maßgeblichen Aktenbestandteilen erkennbare persönliche Daten vorzuenthalten. Namentlich besteht kein Wertungswiderspruch zwischen dem weit reichenden Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG und den weniger umfassenden Angaben in der Terminsbestimmung nach den §§ 37 f. ZVG. Die jeweiligen Regelungsgegenstände sind nicht vergleichbar. Denn dadurch, dass die Terminsbestimmung zu veröffentlichen ist (§§ 39 f. ZVG), werden alle dort enthaltenen Daten der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die Kenntnisnahme persönlicher Daten durch Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach § 42 ZVG setzt hingegen voraus, dass der jeweilige Antragsteller von dem Verfahren Kenntnis hat und das Vollstreckungsgericht gezielt um Akteneinsicht ersucht. Es besteht daher aus systematischen Gründen kein Anlass, § 42 ZVG im Hinblick auf die engere Fassung der §§ 37 f. ZVG einschränkend auszulegen.

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(3) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenso wenig für eine Beschränkung des Jedermann-Akteneinsichtsrechts.

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(a) Die Materialien zum Zwangsversteigerungsgesetz vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97) lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bestimmte, in den von § 42 ZVG umfassten Unterlagen enthaltene Daten von dem Einsichtsrecht ausnehmen wollte. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Datenschutz um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert noch keine oder jedenfalls nicht ansatzweise die Bedeutung gehabt hat, die ihm heute zukommt. Der Gesetzgeber hat aber die Entwicklung des Datenschutzrechts und der gesellschaftlichen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten seither auch nicht zum Anlass genommen, die Norm einzuschränken, obwohl das Zwangsversteigerungsgesetz seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert wurde.

18

(b) Materialien aus Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes lassen vielmehr eher darauf schließen, dass der Gesetzgeber auch heute noch von einem umfassenden Einsichtsrecht in die durch § 42 ZVG Dritten zugänglich gemachten Aktenbestandteile ausgeht. So sah das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung in § 38 Satz 1 ZVG aF vor, dass der Eigentümer des Grundstücks in der öffentlich bekanntzumachenden Terminsbestimmung genannt wird. Diese Regelung wurde durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) aufgrund der gewandelten Anforderungen des Datenschutzes (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 36) dahingehend abgeändert, dass der Eigentümer seitdem in der Terminsbestimmung nicht mehr zu nennen ist. Der Gesetzgeber sah aber davon ab, das Akteneinsichtsrecht Dritter entsprechend zu beschränken. Die Gesetzesbegründung geht vielmehr davon aus, dass potenzielle Ersteigerer ein berechtigtes Interesse daran haben, den Eigentümer des Grundstücks in Erfahrung zu bringen. Die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 42 ZVG solle dazu dienen, potenziellen Erwerbern insoweit eine weiter gehende Unterrichtung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 36).

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(c) Sinn und Zweck der Regelung sprechen für ein umfassendes Akteneinsichtsrecht Dritter, namentlich der Bietinteressenten. Die Vorschrift dient – wie das Zwangsversteigerungsgesetz insgesamt – zunächst dem Zweck, durch die Versteigerung ein dem Wert des Grundstücks möglichst entsprechendes Gebot zu erreichen (vgl. Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 159, sowie Senat, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7; Beschluss vom 29. Oktober 2020 – V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 9 zur Bekanntgabe der Terminsbestimmung) und so einen Erlös zu erzielen, der für die Befriedigung der Forderungen der vollstreckenden Gläubiger möglichst ausreichend ist. Die dem Gesetz offenbar zugrunde liegende Annahme, dass sich dieses Ziel besser erreichen lässt, wenn Bietinteressenten sich möglichst umfassend über die Immobilie informieren und dazu ggf. auch mit dem Grundstückseigentümer in Kontakt treten können (vgl. BT-Drs. 15/15808 S. 36), erscheint nachvollziehbar (hierzu näher unten Rn. 22). Dies setzt voraus, dass der Interessent die von dem Einsichtsrecht umfassten Aktenbestandteile (vgl. Rn. 9) unverändert einsehen kann.

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(aa) Der Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist gegenüber dem Kauf einer Immobilie auf dem freien Markt mit der Besonderheit verbunden, dass zwischen dem Bietinteressenten und dem Schuldner/Eigentümer im Regelfall kein Kontakt besteht. Dem Bietinteressenten ist daher regelmäßig eine vorherige Besichtigung des Objekts nicht möglich, zumal diese von dem Vollstreckungsgericht weder erlaubt noch erzwungen werden kann (vgl. Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 11; Keller in Schneider, ZVG, § 42 Rn. 23 f., jeweils mwN; Grziwotz, MDR 2013, 433, 436). Indem das Vollstreckungsgericht den Bietinteressenten ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellt, wird diesen ermöglicht, die mit der Gebotsabgabe verbundenen Risiken besser abzuschätzen und in der Folge keine unnötig großen Abschläge bei der Gebotsabgabe vorzunehmen (vgl. Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 3). Zudem wird der dem Verfahrenszweck zuwiderlaufenden Gefahr entgegengewirkt, dass Bietinteressenten im Hinblick auf eine unzureichende Informationsgrundlage ganz von der Abgabe eines Gebots Abstand nehmen und sich so der Kreis der Bieter verkleinert. Daher ist es für das Ziel einer erfolgreichen Durchführung des Versteigerungsverfahrens dienlich, wenn sich Bietinteressenten durch die Akteneinsicht selbst die näheren Informationen zum Versteigerungsobjekt verschaffen können (vgl. zu dieser Obliegenheit Senat, Beschluss vom 22. März 2007 – V ZB 139/06, BeckRS 2007, 6727 Rn. 37).

21

(bb) Hierzu ist die Angabe persönlicher Daten und bereits gelöschter Grundbucheintragungen nicht entbehrlich. Sie ermöglicht Bietinteressenten, ohne Mitwirkung des Schuldners bei ehemaligen oder derzeitigen Berechtigten Erkundigungen zum Versteigerungsobjekt einzuholen und ihre eigenen Schlüsse über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks und den zu erwartenden Verlauf des weiteren Verfahrens zu ziehen. Die persönlichen Daten der aktuellen und – bei bestehen bleibenden Rechten – künftigen (dinglichen) Gläubiger können für potenzielle Erwerber ebenso wie etwa die Daten von Mietern oder Wohnungsberechtigten von ganz erheblicher ökonomischer Bedeutung sein. Durch die Einsichtnahme in bereits gelöschte Grundbucheintragungen wird den Bietinteressenten darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, sich Gewissheit über die von dem öffentlichen Glauben erfassten Eintragungsvorgänge zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2023 – V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 24).

22

(cc) Durch die Angabe von Anschrift und Geburtsdaten des Eigentümers und Schuldners wird, wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, dem Bietinteressenten zudem ermöglicht, mit diesem in Kontakt zu treten, um die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs des Versteigerungsobjekts vor Durchführung des Versteigerungstermins auszuloten. Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass der freihändige Erwerb des Objekts kein „schutzwürdiger Belang“ im Zwangsversteigerungsverfahren sein könne. Richtig ist zwar, dass § 42 ZVG nicht den Interessen des Dritten an einem freihändigen Erwerb dient. Der freihändige Erwerb kann aber, zumal er aufgrund der Beschlagnahmewirkung des Anordnungsbeschlusses (§§ 20 ff. ZVG) nur mit Zustimmung der vollstreckenden Gläubiger erfolgen kann, dazu dienen, einen dem Wert des Versteigerungsobjektes möglichst entsprechenden Kaufpreis zu erzielen und die Ansprüche der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Er steht daher zu den Zielen des Verfahrens nicht im Widerspruch, sondern kann im Gegenteil sogar zu einer ertragreicheren Verwertung der Immobilie führen, als es bei einer Versteigerung der Fall gewesen wäre.

23

c) Datenschutzrechtliche Regelungen stehen der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht auf der Grundlage von § 42 ZVG nicht entgegen. Anwendbar ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 BDSG allein das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG). Dieses tritt indes nach Art. 1 Abs. 5 BayDSG hinter besondere Rechtsvorschriften über Verfahren der Rechtspflege und damit hinter § 42 ZVG zurück (zutreffend Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 21; sowie allgemein zu den Landesdatenschutzgesetzen LG Bonn, Beschluss vom 24. April 2023 – 6 T 47/23, juris Rn. 5), ohne dass es insoweit auf die Vorrangregelung des Art. 31 GG ankommt.

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d) Die Regelung in § 42 ZVG begegnet auch weder verfassungsrechtlichen Bedenken noch führt vorrangig anwendbares Unionsrecht dazu, dass persönliche Daten und gelöschte Grundbucheintragungen vor der Gewährung von Akteneinsicht an Dritte unkenntlich zu machen sind. Es kann daher dahinstehen, ob die Anwendung von § 42 ZVG am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu prüfen ist, weil das Akteneinsichtsrecht in Zwangsversteigerungsverfahren unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 42 – Recht auf Vergessen I; sowie BVerfG, NJW 2021, 3654 Rn. 13 zum Akteneinsichtsrecht nach § 406e Abs. 1 StPO), oder ob allein die in der Charta der Grundrechte enthaltenen Unionsgrundrechte heranzuziehen sind, weil der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Datenschutz-Grundverordnung gewährleistet wird, die gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang genießt (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 42 bis 49 – Recht auf Vergessen II; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25; Beschluss vom 23. Januar 2024 – II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 35).

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aa) Das Akteneinsichtsrecht Dritter aus § 42 ZVG verstößt nicht gegen die durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte derjenigen Personen, deren persönliche Daten in den von der dem Einsichtsrecht umfassten Unterlagen enthalten sind.

26

(1) Richtig ist allerdings, dass das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und personenbezogene Daten verwendet werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; BVerfG, NJW 1988, 3009). Die durch Akteneinsicht bewirkte Offenbarung persönlicher Daten stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3654 Rn. 13; NJW 2007, 1052, 1053; BGH, Beschluss vom 10. April 2007 – I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Rn. 14).

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(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gebots der Normenklarheit sind vom Einzelnen vielmehr hinzunehmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f.; 115, 320, 344 f. mwN). Das durch § 42 ZVG gewährte Recht auf unbeschränkte Einsicht in die dort angeführten Unterlagen ist danach gerechtfertigt. Es beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht und auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist, insbesondere verhältnismäßig ist.

28

(a) Die Vorschrift dient dem Zweck, im Zwangsversteigerungsverfahren ein dem Wert des Versteigerungsobjektes möglichst entsprechendes Gebot zu erreichen (s.o. Rn. 19). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich ein legitimer Zweck ist, der den mit der Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Eingriff rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 21 zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). So liegt es auch bei der Akteneinsicht durch Dritte auf der Grundlage von § 42 ZVG. Die Gewährung von Einsicht in die ungeschwärzten Akten ist zur Förderung des Verfahrenszwecks geeignet und erforderlich (siehe oben Rn. 20 ff.).

29

(b) Die hiermit verbundene Preisgabe persönlicher Daten steht auch in angemessenem Verhältnis zu den durch die Verbesserung der Verwertungschancen gewahrten Interessen, denen ihrerseits Verfassungsrang zukommt.

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(aa) Nur bei wertentsprechenden Geboten wird die Verhältnismäßigkeit des für den Schuldner mit dem Zuschlag verbundenen Eigentumsverlusts dadurch gewahrt, dass ihm – durch Befreiung von Verbindlichkeiten oder unmittelbar – ein Gegenwert in entsprechender Höhe zufließt, und gewährleistet, dass der Gläubiger sein ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht wirksam verwirklichen kann (zu Letzterem BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – I ZB 65/09, NJW 2010, 1380 Rn. 12; Urteil vom 25. März 1999 – IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, 176, jeweils mwN). Indem das Gesetz die Einsichtnahme auf bestimmte, für die Erwerbsentscheidung besonders bedeutsame Unterlagen beschränkt, wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen mit den Erfordernissen des Verfahrens zu einem angemessenen Ausgleich gebracht.

31

(bb) Soweit es um personenbezogene Daten des Schuldners und der Gläubiger geht, ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch in ihrem Interesse liegt, dass sich Bietinteressenten möglichst umfassend über das Versteigerungsobjekt informieren und überdies mit ihnen Kontakt aufnehmen können, um die Möglichkeiten eines freihändigen Erwerbs zu erörtern (s.o. Rn. 22).

32

(cc) Die Offenlegung personenbezogener Daten auch sonstiger Personen gegenüber dem Bietinteressenten wiegt zudem weniger schwer als die Veröffentlichung solcher Daten. Zum einen setzt die Kenntnisnahme der Daten durch Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts voraus, dass der jeweilige Antragsteller von dem Verfahren Kenntnis hat und das Vollstreckungsgericht gezielt um Akteneinsicht ersucht (s.o. Rn. 15). Zum anderen dürfen Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Diese Regelung findet auf das Akteneinsichtsrecht in Zwangsversteigerungsverfahren nach § 869 ZPO Anwendung, weil § 42 ZVG keine spezifische Regelung zur Verwendung der Daten durch die Akteneinsicht nehmende Person enthält (zutreffend Gomm in Ory/Weth, jurisPK-ERV [31.10.2025], § 299 ZPO Rn. 21; zu § 299 Abs. 3 ZPO etwa LG Coburg, NZI 2025, 615 Rn. 13; LG Ravensburg, BeckRS 2025, 2499 Rn. 11; BeckOGK/Rüsing, ZPO [1.4.2026], § 869 Rn. 6; Schmidt-Wudy, NJW 2025, 191 Rn. 21 ff. mwN).

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(dd) Soweit die offenbarten Informationen dem Grundbuch zu entnehmen sind, entstammen sie zudem einem auf Publizität angelegten Register, in das bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht genommen werden kann, ohne dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (zu § 12 Abs. 1 GBO BVerfGE 64, 229, 238; BVerfG, NJW 2001, 503, 504). Ein solches berechtigtes Interesse unterstellt § 42 ZVG für diejenigen Dritten, die Kenntnis von dem Zwangsversteigerungsverfahren haben und bei dem Vollstreckungsgericht Akteneinsicht beantragen.

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(ee) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand für die Vollstreckungsgerichte erheblich wäre, wenn diese verpflichtet wären, vor der Gewährung von Akteneinsicht die maßgeblichen Aktenteile (vgl. Rn. 9) darauf zu überprüfen, ob in diesen personenbezogene Daten enthalten sind, um diese sodann unkenntlich zu machen. Im Hinblick darauf, dass das Akteneinsichtsrecht in Zwangsversteigerungsverfahren durch § 42 ZVG jedem gewährt wird, könnte der damit verbundene Arbeitsaufwand zu einer empfindlichen Störung der Funktionsfähigkeit der Vollstreckungsgerichte führen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2023 – V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 26 zur sog. Grundbuchwäsche).

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bb) Dass durch die Einsichtnahme nach § 42 ZVG Dritten persönliche Daten zur Kenntnis gebracht werden, ist schließlich auch mit dem Unionsrecht vereinbar, namentlich mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die gegenüber dieser Norm vorrangig zur Anwendung kommt, soweit es um die Offenlegung personenbezogener Daten geht.

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(1) Zwar ermächtigt Art. 6 Abs. 2 DSGVO die Mitgliedstaaten, spezifischere nationale Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gelten gem. Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV aber in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar und genießen Anwendungsvorrang vor nationalen Bestimmungen wie § 42 ZVG, die keine spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 42 f.). Akteneinsicht nach § 42 ZVG darf daher nur insoweit gewährt werden, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung hierfür aufgestellten Anforderungen insgesamt erfüllt werden, wofür – ungeachtet dessen, ob dies in der nationalen Rechtsgrundlage vorgesehen ist – insbesondere die Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 43 f.; Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43, 48, 59).

37

(2) Die Datenschutz-Grundverordnung ist im vorliegenden Fall zeitlich (Art. 99 Abs. 2 DSGVO), räumlich (Art. 3 Abs. 1 DSGVO) und gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO insbesondere auch sachlich anwendbar. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Hierunter fällt auch die Gewährung von Akteneinsicht in Versteigerungsverfahren. Denn die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definierte „Verarbeitung“ umfasst auch die Gewährung von Akteneinsicht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 30 für die Erteilung mündlicher Auskünfte), und die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch für die Datenverarbeitung durch Justizbehörden einschließlich der Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 26; Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25 f.). Dabei ist für das Erfordernis der Speicherung „in einem Dateisystem“ nicht relevant, ob diese Daten in elektronischen Datenbanken oder noch in physischen Akten oder Registern enthalten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 37 f.; Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 56 ff.).

38

(3) Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist eine gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO rechtmäßige Verarbeitung von Daten.

39

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den hierfür in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96; Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67; Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 45). Die Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte kann insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 46; Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).

40

(b) Dies ist für die gemäß § 42 ZVG für die Zwecke des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Akteneinsicht zu bejahen (ebenso LG Coburg, NZI 2025, 615 Rn. 18; LG Bonn, Beschluss vom 24. April 2023 – 6 T 47/23, juris Rn. 5; Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 19; zu § 299 Abs. 2 ZPO auch BayObLG, NZI 2021, 1078 Rn. 33). Die Datenschutz-Grundverordnung nennt die Durchführung gerichtlicher Verfahren in Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als besonders geschütztes Ziel. Zu den eine Datenverarbeitung rechtfertigenden Aufgaben im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO zählen daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere auch solche, die Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungsbefugnisse wahrnehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 32). Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob gerichtliche Aufgaben im Rahmen des Erkenntnis- oder des Vollstreckungsverfahrens wahrgenommen werden, weil die Datenschutz-Grundverordnung in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO ausdrücklich auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche besonders schützt. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Wege der Zwangsversteigerung liegt zumindest auch im öffentlichen Interesse und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO in Verbindung mit dem 45. Erwägungsgrund DSGVO erforderliche nationale Rechtsgrundlage findet die Verarbeitung personenbezogener Daten in § 42 ZVG.

41

(c) Die durch § 42 ZVG ermöglichte Akteneinsicht steht auch nach dem Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Zweck.

42

(aa) Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO muss die die Datenverarbeitung gestattende Rechtsgrundlage des mitgliedstaatlichen Rechts in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Die hiermit beschriebene Voraussetzung der Erforderlichkeit ist nach dem 39. Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere in die in den Art. 7 und 8 der Charta sowie in Art. 16 Abs. 1 AEUV verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85; Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110). Die Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 93; Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociația de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

43

(bb) Diese Anforderungen sind für die in § 42 ZVG vorgesehene und in ihrem Umfang auf bestimmte Aktenbestandteile begrenzte Aktensicht gewahrt, da die Angabe von Namen und Anschriften möglicher Ansprechpartner, Beteiligter sowie insbesondere der Gläubiger bestehenbleibender Rechte – wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 20 ff.) – dazu beiträgt, das im Zwangsversteigerungsverfahren bestehende Informationsdefizit der Bietinteressenten zu beheben und die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs zu eröffnen, was bei Schwärzung der betreffenden Daten nicht in gleichem Maße möglich wäre.

44

(cc) Der durch die Gewährung der Akteneinsicht bewirkte Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 GRCh, Art. 16 Abs. 1 AEUV) steht zur Gewährleistung einer wertentsprechenden Verwertung zwangsversteigerter Grundstücke auch nicht außer Verhältnis.

45

(aaa) Zwar soll die Datenschutz-Grundverordnung ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61; Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests, C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 49). Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte wie das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz abgewogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 49 EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass die Parteien eines Zivilgerichtsverfahrens in der Lage sein müssen, Zugang zu denjenigen Beweisen zu erhalten, die erforderlich sind, um ihr Vorbringen hinreichend zu begründen, auch wenn diese möglicherweise personenbezogene Daten von Parteien oder Dritten enthalten können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 53). Dieser Gedanke lässt sich sinngemäß auf die Ebene der Zwangsvollstreckung übertragen. Denn der Gläubiger kann eine gerichtliche Entscheidung nur effektiv durchsetzen, wenn er bei der von ihm eingeleiteten Zwangsversteigerung des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks dessen Wert möglichst weitgehend realisieren kann. Ist es hierzu, wie oben dargelegt (Rn. 20 ff.) erforderlich oder jedenfalls förderlich, wenn Bietinteressenten uneingeschränkt Einsicht in die maßgeblichen Aktenteile (vgl. Rn. 9) nehmen können, dann tritt das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Person hinter dieses Verfahrensziel und das entsprechende (auch öffentliche) Interesse an der Realisierung des Verkehrswerts zurück (vgl. zum Abwägungsbelang der Publizität und Richtigkeit des Grundbuchs Senat, Beschluss vom 21. September 2023 – V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 14).

46

(bbb) Zudem sind auch in diesem Zusammenhang die bereits dargelegten (Rn. 29 ff.) Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen dürfen (s.o. Rn. 32).

IV.

47

Es ist nicht veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32 ff.; Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21). Der Gerichtshof hat bereits entschieden, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216; Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145). Die Beurteilung, ob die einschlägigen nationalen Bestimmungen die nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässigen Ziele verfolgen und ob sie notwendig sind sowie zu den genannten Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehen, ist hingegen Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 39, 46 f.; Urteil vom 17. Juni 2021, M. I. C. M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111; Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms, C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 89).

V.

48

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antragstellerin ist Akteneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen zu gewähren.

VI.

49

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Antragstellerin als Dritte einerseits und die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens andererseits nicht wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Beschluss vom 6. Juni 2024 – V ZB 31/23, NZM 2025, 191 Rn. 17 mwN).

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