BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.05.2026, AZ III ZR 220/25, ECLI:DE:BGH:2026:210526UIIIZR220.25.0
Leitsatz
Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Dezember 2024, Az: I-20 UKl 6/24, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Beklagte bietet öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste an. Sie bewarb in Schreiben an Festnetzinhaber (Anlage K 1) einen Vertrag über einen Festnetz-Sprachtelefondienst und Internet-Dienst mit einer Laufzeit von 24 Monaten.
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Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen ist, macht unter anderem geltend, die Beklagte habe gegen ihre Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verstoßen. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass gleichzeitig in dem Werbeschreiben auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten gewesen sei. Jedenfalls sei in dem Schreiben ein einfacher Hinweis auf die Webseite des Telekommunikationsunternehmens mit einem derartigen Angebot notwendig gewesen.
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Der Kläger hat – soweit dies Gegenstand des Revisionsverfahrens ist – beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Verbrauchern ein derartiges Angebot zuzusenden, sowie für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag zu den Bedingungen nach Anlage K 1 geschlossen hat, sich auf eine Laufzeit von 24 Monaten zu berufen.
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Das Oberlandesgericht hat insoweit die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
I.
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Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in CR 2025, 484 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, § 56 Abs. 1 TKG könne vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte nicht im Sinne des Klägers ausgelegt werden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf habe vorgesehen, dass Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr unwirksam sein sollten, wenn der Anbieter dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht unaufgefordert einen Vertrag über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu einem Preis anbiete, der den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteige. Hieran habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht festgehalten und es habe beim Status quo der Regelung im bisherigen § 43b TKG (in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung – im Folgenden: TKG aF) bleiben sollen. Dieser habe eine derartige Verpflichtung nicht enthalten.
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Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus dem Wort „anbieten“ ableiten. Zwar weiche der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG insofern von § 43b Satz 2 TKG aF ab. Mit „Anbieten“ sei aber nicht ein Angebot im Sinne des § 145 BGB gemeint. Trotz des anderweitigen Wortlauts habe der Sinngehalt der bisherigen Regelung beibehalten werden sollen.
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Die Beklagte habe dargelegt, zum damaligen Zeitpunkt auf ihrer Webseite Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten zu haben. Dies habe der Kläger nicht hinreichend bestritten.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
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1. § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht (so auch die allgemeine Meinung in der Literatur; vgl. Ditscheid/Boms in Geppert/Schütz, TKG, 5. Aufl., § 56 Rn. 11; Sodtalbers in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., TKG § 56 Rn. 22; Kiparski in Säcker/Körber, TKG-TTDSG, 4. Aufl., TKG § 56 Rn. 25; Oster in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [Oktober 2025], Teil 4 Rn. 147; Nüßing/Arncken in Raue/Hegemann, MAH UrhR, 3. Aufl., § 29 Rn. 102; BeckOK InfoMedienR/Lueg [1. Februar 2026], TKG 2021 § 56 Rn. 4). Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.
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a) Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG ist nicht eindeutig. Danach sind Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste „vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten“. Der Begriff „anbieten“ beziehungsweise „Angebot“ wird in den Gesetzen uneinheitlich verwendet. Teilweise bezeichnet er einen Antrag gemäß § 145 BGB (vgl. etwa § 127 Abs. 3 Satz 1, § 308 Nr. 1, § 495 Abs. 3 Satz 2 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 CISG), teilweise wird er aber auch in einem weiteren (vgl. zB § 312l Abs. 2, § 651a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 651b Abs. 1 Satz 4 BGB) oder in einem tatsächlichen Sinne (vgl. zB §§ 294 ff, § 357 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 BGB) verwendet. Dem Verständnis des Oberlandesgerichts entspricht etwa der Begriff des „Anbietens“ von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG, der jede Handlung umfasst, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Beschreibung, der Werbung und dem Feilhalten (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 3.39).
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Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte müsse einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie den beworbenen Vertrag anbieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinweisen, wäre dies zwar mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren, diesem jedoch nicht zwingend zu entnehmen. Die Norm enthält lediglich die zeitliche Vorgabe, dass die Verpflichtung, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit anzubieten, „vor Vertragsschluss“ besteht. Zu Inhalt und Form des „Anbietens“ enthält das Gesetz hingegen keine Vorgaben. Insbesondere können solche aus dem vorgenannten Grund nicht aus dem Begriff „anbieten“ abgeleitet werden.
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b) Auszuschließen ist, dass im hier in Rede stehenden Stadium des Bewerbens eines Vertrags über Telekommunikationsdienste „anzubieten“ einen Antrag im Sinne des § 145 BGB bedeutet. Dies folgt schon daraus, dass auch das „Angebot“ des Vertrags über eine Laufzeit von 24 Monaten in einem Werbeschreiben, wie dem vorliegenden, kein Antrag in diesem Sinne ist. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrags (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 – III ZR 62/11, NJW 2012, 2268 Rn. 11 mwN), weil der Anbieter sich erkennbar nicht bereits durch ein solches Schreiben binden will und es daher an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Das „Angebot“ beziehungsweise der Antrag auf Abschluss des Telekommunikationsvertrags im Sinne des § 145 BGB geht in diesen Fällen vom Verbraucher aus, während der Anbieter lediglich die Annahme erklärt. Es ergäbe daher keinen Sinn, wenn er hinsichtlich des Vertrags mit einer anfänglichen Laufzeit von 24 Monaten nur eine invitatio ad offerendum abgeben würde, aber in dem Werbeschreiben bereits den Abschluss eines Vertrags mit höchstens zwölfmonatiger anfänglicher Laufzeit (verbindlich) antragen müsste.
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c) Zu Recht hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG auf dessen Entstehungsgeschichte abgestellt. Im parlamentarischen Verfahren wurde vom Regierungsentwurf dieser Vorschrift (BT-Drucks. 19/26108 S. 62, 228) abgewichen. Entgegen dem Entwurf sollte es ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie bei der Neufassung der Bestimmung beim „Status quo“ der bisherigen Regelung in § 43b TKG aF bleiben (BT-Drucks. 19/28865 S. 387), nach der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (nur) verpflichtet waren, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen. Entsprechend der Regierungsbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 17/5707 S. 65) genügte es hierfür, wenn für jedes angebotene Produkt ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten lediglich „zur Verfügung steht“ (so auch Heilmann/Herrmann in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., TKG § 43b Rn. 34; Scholz in Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl., § 43b Rn. 5; Ditscheid/Rudloff in Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl., § 43b Rn. 2). Die Anbieter waren und sind damit auch unter Geltung von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nF nicht verpflichtet, die Teilnehmer aktiv über die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags zu informieren.
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Es ist der Revision nicht darin zu folgen, dass die erwähnte im parlamentarischen Verfahren angestrebte Beibehaltung des Status quo (BT-Drucks. 19/28865 S. 387) sich darauf beschränken sollte, auf inhaltliche Vorgaben für die Bedingungen des anzubietenden Vertrags zu verzichten, die Form des Angebots hingegen einer neuen, strengeren Regelung unterworfen werden sollte. Für diese Auffassung ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsauschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. aaO) nichts.
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Nicht überzeugend ist der Hinweis der Revision, Anlass für das Abweichen vom Regierungsentwurf im parlamentarischen Verfahren sei nicht die Vermeidung der Notwendigkeit eines aktiven Anbietens von Zwölfmonats-Verträgen gewesen, sondern lediglich die Verhinderung von (in einer Kommentierung angesprochenen – vgl. Ditscheid/Boms aaO Rn. 9) Beweisschwierigkeiten, die eingetreten wären, wenn die Wirksamkeit eines 24-Monatsvertrages stets vom Nachweis abhängig gewesen wäre, dass der Kunde einen komplementären Zwölf-Monatsvertrag zuvor aktiv abgelehnt hat, und diese Ablehnung hätte nachweisbar erbracht und revisionssicher gespeichert werden müssen, um etwaige Regress- oder außerordentliche Kündigungsansprüche der Endnutzer gerichtsfest abweisen zu können. Hierfür ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien nichts.
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Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger auch aus dem abweichenden Wortlaut von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nF („Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.“) und § 43b Satz 2 TKG aF („Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.“) vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nichts für seine Auffassung herleiten. Bereits semantisch ist beiden Formulierungen im vorliegenden Regelungszusammenhang kein durchgreifender Unterschied zu entnehmen. Denn das „Ermöglichen“ eines Vertragsschlusses ist ohne ein – wie auch immer gestaltetes – Angebot des Telekommunikationsdienstleisters ebenso wenig denkbar wie umgekehrt ein „Anbieten“, ohne den Abschluss eines Vertrags zu ermöglichen. Angesichts der ausdrücklichen, in keiner Weise eingeschränkten Erklärung in den Gesetzesmaterialien, den Status quo beibehalten zu wollen, kann daher der geänderten Formulierung keine Absicht des Gesetzgebers, die Rechtslage ändern zu wollen, entnommen werden.
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d) Der Gesetzeszweck gebietet ebenfalls keine abweichende Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG. Auch eine teleologische Auslegung muss sich im Rahmen von Wortlaut und Systematik halten (vgl. Hillgruber in Dürig/Herzog/Scholz, GG [Januar 2026], Art. 97 Rn. 57) und kann daher das oben dargestellte eindeutige Auslegungsergebnis nicht in Frage stellen.
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2. Das Oberlandesgericht hat zugrunde gelegt, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt auf ihrer Webseite Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht verletzt.
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3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Zwar dient § 56 Abs. 1 TKG der Umsetzung von Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), ABl. L 321 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/26108 S. 288). Darin ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur noch vorgegeben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von Telekommunikationsdiensten keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Damit fehlt es an einer unionsrechtlichen Vorgabe für den Inhalt von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG. Dies steht mit der nach der acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit fest.
- Herrmann
- Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Remmert und
Richterin am Bundesgerichthof
Dr. Böttcher
sind wegen Urlaubsabwesenheit
verhindert zu signieren. - Herrmann
- Kessen
- Liepin
