Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 21.05.2026, AZ 5 StR 652/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2026, AZ 5 StR 652/25, ECLI:DE:BGH:2026:210526B5STR652.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 12. Mai 2025, Az: 522 Ks 10/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Revision der Angeklagten Z.    bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die vom Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigte höhere Beuteerwartung nicht tragfähig belegt sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Angeklagte hat eingeräumt, darauf gehofft zu haben, „weitere wertvolle Gegenstände“ in der Wohnung erbeuten zu können.

  • Cirener
  • Gericke
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
Kategorien: Allgemein