Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 11.05.2026, AZ VIa ZR 412/24
Beschluss vom 11.05.2026, AZ VIa ZR 412/24, ECLI:DE:BGH:2026:110526BVIAZR412.24.0
Beschluss vom 11.05.2026, AZ VIa ZR 412/24, ECLI:DE:BGH:2026:110526BVIAZR412.24.0
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Schadensersatzansprüche wegen der Irreführung von Verbrauchern gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH mit einer Verbandsklage nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) geltend gemacht werden können.
Bundesjustizministerin Hubig hat heute einen Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche Neuerungen im Sorge- und Umgangsrecht vor. Mit der Reform soll insbesondere der Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert werden. Dazu sind mehrere Neuerungen vorgesehen. Unter anderem soll erstmals im Gesetz klargestellt werden: Wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil gewalttätig wird, kann der Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. Mit der Reform sollen außerdem Kinderrechte gestärkt werden. Zudem sollen nicht verheiratete Eltern leichter das gemeinsame Sorgerecht erlangen können. Gestärkt werden soll auch die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung.