BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 11.05.2026, AZ VIa ZR 412/24, ECLI:DE:BGH:2026:110526BVIAZR412.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Juni 2024, Az: I-13 U 215/21
vorgehend LG Mönchengladbach, 28. Juli 2021, Az: 6 O 4/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
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Er erwarb im Mai 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten Audi A 6 Avant 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der zweiten Generation des Typs EA 896 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Abgasrückführung wird über ein sogenanntes Thermofenster reguliert, das heißt abhängig von den Außentemperaturen verändert sich die Rate der Abgasrückführung. Die Beklagte stellte dem Kläger für sein Fahrzeug ein freiwilliges Software-Update zur Verfügung. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigte diese Maßnahme, die der Kläger in Anspruch nahm.
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Die zuletzt im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie hilfsweise auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichteten Beschwerde verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
II.
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Die nach § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zuzulassen.
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1. Soweit die Beschwerde die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus §§ 826, 31 BGB beanstandet, hat der Senat die diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
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2. Auch die Verneinung eines auf den Ersatz des Differenzschadens gerichteten Anspruchs des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wird von der Beschwerde nicht zulassungsrechtlich relevant angegriffen. Soweit sie sich insoweit gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der Schaden sei durch das von der Beklagten bereitgestellte Software-Update, dessen Freigabe durch das KBA beziehungsweise durch seine Inanspruchnahme durch den Kläger aufgezehrt worden, kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil der Schaden nach der von der Beschwerde nicht angegriffenen selbständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts jedenfalls durch die vom Kläger in Anspruch genommenen Gebrauchsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs ausgeglichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 22; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80; Urteil vom 4. März 2026 – VIa ZR 473/24, WM 2026, 685 Rn. 22 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4).
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Der Senat nimmt die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den rechtlichen Auswirkungen eines Software-Updates auf den Fortbestand und die Höhe des Differenzschadens jedoch zum Anlass für folgende Anmerkungen:
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die nachträgliche Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegebenenfalls zu einer Aufwertung des Fahrzeugs führen, die im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Reduzierung oder – sollten keine anderen Abschalteinrichtungen vorhanden sein – auch zum Wegfall des Differenzschadens führen kann (BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – VIa ZR 910/22, juris Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; ferner auch zum Fall einer von dem Erwerber verweigerten Installation des Software-Updates Urteil vom 23. Oktober 2023 – VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14).
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Voraussetzung für die Annahme einer Vorteilsausgleichung durch ein Software-Update ist, dass dadurch die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgeschlossen oder zumindest signifikant reduziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80). Ob dies der Fall ist, ist von dem auf Ersatz von Differenzschaden in Anspruch genommenen Fahrzeughersteller darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen und kann nicht allein aus der Freigabe eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten Updates durch das KBA gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2024 – VIa ZR 1356/22, juris Rn. 16).
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a) Ist nach dem Aufspielen des Software-Updates keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in dem Fahrzeug mehr vorhanden, ist der Differenzschaden vollständig entfallen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2023 – 24 U 14/21, juris Rn. 137 f.). Denn dann kann der Käufer sein Fahrzeug die gesamte zu erwartende Lebensdauer nutzen, ohne eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung fürchten zu müssen. Auch kann er bei einer Weiterveräußerung den – nicht durch das abstrakte Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung eingeschränkten – Verkehrswert seines Fahrzeugs realisieren. Das den Schaden begründende abstrakte Risiko einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3) hat sich in einem solchen Fall bis zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht realisiert und wird es auch in Zukunft nicht.
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b) Ist hingegen auch nach dem Aufspielen des Software-Updates eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug vorhanden, besteht nach wie vor die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3), so dass ein Fortbestehen der Haftung auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht kommt. Unter dieser Voraussetzung haftet der Hersteller weiter auf den Differenzschaden, selbst wenn durch das Update eine zum Zeitpunkt des Kaufs eingebaute unzulässige Abschalteinrichtung – nicht jedoch eine andere unzulässige Abschalteinrichtung – vollständig beseitigt worden sein sollte. Denn haftungsbegründend ist nicht die einzelne Abschalteinrichtung, sondern die Enttäuschung typisierten Vertrauens des Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 19, 29 f., 32, 56), die aber in einem solchen Fall wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung (weiterhin) unrichtig ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 34), so dass der Käufer dann dem abstrakten Risiko einer Betriebsbeschränkung oder -stilllegung (noch immer) ausgesetzt ist.
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Ein solches Fortbestehen der Haftung auf den Differenzschaden auch nach dem Software-Update kommt in einem solchen Fall unabhängig davon in Betracht, ob ein Verschulden des Fahrzeugherstellers in Bezug auf den Einbau einer auch nach dem Aufspielen des Updates vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2024 – 24 U 1328/22, juris Rn. 178 f.; Urteil vom 12. Dezember 2024 – 24 U 746/22, juris Rn. 71; Urteil vom 26. Juni 2025 – 24 U 2614/22, juris Rn. 105; ebenso OLG Dresden, Urteil vom 23. Juli 2024 – 4 U 1907/22, juris Rn. 45; aA etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 16a U 216/25, juris Rn. 44; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2024 – 7 U 19/23, juris Rn. 26). Zwar führt die Enttäuschung des Vertrauens auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nur dann zur Haftung, wenn sie schuldhaft war (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff.), was im Hinblick auf jede in Betracht kommende Abschalteinrichtung vermutet wird (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 59 f.). Es genügt in einem Fall wie dem soeben erwähnten jedoch, wenn ein solches Verschulden des Herstellers allein im Hinblick auf eine beim Kauf vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung und die dadurch bewirkte Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung festgestellt oder vermutet wird, selbst wenn diese Funktion mittlerweile durch das Software-Update entfernt worden ist. Denn der Differenzschaden und damit die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entfallen – wie bereits ausgeführt – erst dann vollständig, wenn die bloße rechtliche Möglichkeit einer Betriebsbeschränkung beseitigt ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3). Dazu muss jegliche unzulässige Abschalteinrichtung durch das Update entfernt worden sein und das abstrakte Risiko einer Nutzungsbeschränkung oder gar Stilllegung nicht mehr bestehen. In diesem Sinne ist für das Fortbestehen der Haftung – anders als für die Haftungsbegründung – ein Verschulden nicht erforderlich.
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c) Selbst wenn danach der Anspruch auf den Differenzschaden nicht vollständig entfällt, kann sich das Aufspielen eines Software-Updates zumindest auf die nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende Höhe des Differenzschadens auswirken (vgl. zur Möglichkeit der Schadensminderung in einem solchen Fall bereits BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – VIa ZR 910/22, juris Rn. 12). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, ob das aufgespielte Software-Update das abstrakte Risiko von Betriebsbeschränkungen signifikant gesenkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), etwa durch die Entfernung einzelner von mehreren Abschalteinrichtungen oder die „geweitete“ Bedatung eines Thermofensters. Andererseits ist das Gewicht der fortbestehenden rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung aufgrund nach wie vor in dem Fahrzeug vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtung(en) in Rechnung zu stellen.
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d) Für die Entlastung von der Haftung auf den Differenzschaden oder deren Minderung durch ein aufgespieltes Software-Update ist ohne Belang, ob dieses mit nachteiligen Auswirkungen wie beispielsweise einem Leistungsverlust, höherem Kraftstoffverbrauch, unruhig laufendem Motor oder größerem Verschleiß verbunden ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. März 2024 – 7 U 287/22, juris Rn. 42 ff.; aA OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2025 – 6 U 178/22, juris Rn. 146). Denn diese Nachteile begründen den Differenzschaden nicht. Dieser liegt allein in der durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkten Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.; Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3). Dementsprechend kann mit diesen Nachteilen – entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (etwa OLG Dresden, Urteil vom 23. Juli 2024 – 4 U 1907/22, juris Rn. 41) – das Fortbestehen eines Differenzschadens nach Aufspielen eines Software-Updates nicht begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80). Insofern gilt anderes als hinsichtlich der aus § 826 BGB ersatzfähigen Schäden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 495/20, ZIP 2022, 32 Rn. 10 mwN zum „großen“ Schadensersatz sowie Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24 zum „kleinen“ Schadensersatz). Deren Ersatz beruht auf dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Käufers, also des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.). Dieses Interesse schützt der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, auf dem die Ersatzfähigkeit des Differenzschadens beruht, hingegen gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 ff.). Dementsprechend ist ein ersatzfähiger Differenzschaden nicht mit einem Minderwert des Fahrzeugs gleichzusetzen, wie er mit dem Anspruch auf „kleinen“ Schadensersatz geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VIa ZR 1136/22, juris Rn. 13).
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
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