Nichtannahmebeschluss: Zur Begründungspflicht gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG bei Verfassungsbeschwerden gegen nachgelagerte Entscheidungen im Verfahren nach § 33 IRG – hier: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Republik Korea – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit nachgelagerter fachgerichtlicher Zulässigkeitsentscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 21.05.2026, AZ 2 BvR 143/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260521.2bvr014326§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 33 IRG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung (Pressemeldung des BAG)

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. | Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.