Verhandlungstermin am 11. Juni 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 179/25 (Amtshaftung für eine wegen der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise) (Pressemeldung des BGH)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, die der Inhaber eines Reisepasses gegen eine Gemeinde als zuständige Passbehörde erhebt. Er macht geltend, er habe eine bereits gebuchte Auslandsreise nicht durchführen können, weil sein Reisepass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden sei.Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Angaben über Aktenzeichen, Urkunden und andere Nachweise, z.B.


