Verhandlungstermin am 11. Juni 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 179/25 (Amtshaftung für eine wegen der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum27.05.2026
Nr. 092/2026
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, die der Inhaber eines Reisepasses gegen eine Gemeinde als zuständige Passbehörde erhebt. Er macht geltend, er habe eine bereits gebuchte Auslandsreise nicht durchführen können, weil sein Reisepass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden sei.
Sachverhalt:
Der Kläger meldete bei der beklagten Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am gleichen Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.
Weiter hat der Kläger behauptet, bereits im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine zwanzigtägige Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Einreise nach Australien und der Weiterflug nach Neuseeland verweigert worden, sodass er seine Reise nicht habe durchführen können, sondern zurück nach Deutschland fliegen müssen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasst hätten. Überdies sei ihm entgegen den Vorschriften nicht empfohlen worden, bei Anzeige des Verlusts einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen. Die Amtspflichtverletzungen seien für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.
Bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Erstattung des Reisepreises und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs, Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie zur anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes durch den Kläger bejaht. Zudem hat es festgestellt, dass die Verletzung der in Rede stehenden Amtspflichten dazu geführt habe, dass dem Kläger infolge der fortbestehenden Fahndungsausschreibung des Reisepasses der Hinflug über San Francisco nicht gestattet und die Einreise nach Australien sowie Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden seien. Einen Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht indessen lediglich mit Blick auf die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet erachtet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Der Kläger habe durch das pflichtwidrige Handeln der Beklagten insoweit finanziell keine Verschlechterung erlitten, jedenfalls nicht materieller Natur. Er sei nur nicht in den Genuss der Urlaubsfreuden gekommen, wofür es aber – abgesehen von normierten Einzelfällen im Vertragsrecht, die hier nicht einschlägig seien – schadensrechtlich keinen Ersatz gebe. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte strebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage an.
Vorinstanzen:
Landgericht Dresden – Urteil vom 11. November 2024 – 5 O 2350/23
Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 27. August 2025 – 1 U 1695/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 34 Satz 1 GG – Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 249 Abs. 1 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre
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Nr. 15.0.2 PassVwV
Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.
[…]
Nr. 15.0.2.3 PassVwV
Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.
[…]
Nr. 21.2.1 PassVwV in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung
Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Angaben über Aktenzeichen, Urkunden und andere Nachweise, z.B.
[…]
– Anzeige des Verlustes oder Wiederauffinden des Passes
[…]
Karlsruhe, den 27. Mai 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
