Beschluss des BGH 3. Zivilsenat vom 30.04.2026, AZ III ZR 60/23
Beschluss vom 30.04.2026, AZ III ZR 60/23, ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZR60.23.0
Beschluss vom 30.04.2026, AZ III ZR 60/23, ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZR60.23.0
Beschluss vom 30.04.2026, AZ III ZB 10/26, ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZB10.26.0
Beschluss vom 30.04.2026, AZ IX B 114/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.300426.IXB114.25.0§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Beschluss vom 30.04.2026, AZ 2 StR 767/25, ECLI:DE:BGH:2026:300426B2STR767.25.0
Beschluss vom 29.04.2026, AZ 6 StR 134/26, ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR134.26.0
Beschluss vom 29.04.2026, AZ VIII B 71/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VIIIB71.25.0§ 52a Abs 2 FGO, § 52a Abs 6 FGO, § 52d S 2 FGO, § 116 Abs 3 FGO
Beschluss vom 29.04.2026, AZ V B 90/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB90.25.0§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Beschluss vom 29.04.2026, AZ V B 118/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB118.25.0§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 31 Abs 2 UStDV, Art 178 Buchst a EGRL 112/2006, Art 226 Nr 5 EGRL 112/2006
Beschluss vom 29.04.2026, AZ 9 VR 10.26, 9 VR 10.26 (9 A 31.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B9VR10.26.0
Urteil vom 29.04.2026, AZ VIa ZR 277/23, ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR277.23.0
Urteil vom 29.04.2026, AZ VIa ZR 131/23, ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR131.23.0
Urteil vom 29.04.2026, AZ VIa ZR 127/23, ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR127.23.0
Urteil vom 29.04.2026, AZ VIa ZR 1429/22, ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR1429.22.0
Beschluss vom 29.04.2026, AZ VI ZR 362/24, ECLI:DE:BGH:2026:290426BVIZR362.24.0
Urteil vom 29.04.2026, AZ VIa ZR 115/23, ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR115.23.0
Am 28. April 2026 waren die Präsidentin und der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sowie fast 40 Richterinnen und Richter dieses Landesarbeitsgerichtsbezirks zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. | Die Kolleginnen und Kollegen besuchten Sitzungen des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts. Außerdem führten sie ein Fachgespräch mit der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts und mit Besucherinnen und Besuchern der Bucerius Law School. Themen waren unter anderem die Zusammenarbeit der Gerichte im europäischen Gerichtsverbund, das Gleichheitsrecht und das Antidiskriminierungsrecht in Deutschland und Europa.
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen: Mit ihm soll der Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessert und der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gebremst werden. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat den Gesetzentwurf vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Begrenzung der Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Steigerungen des Verbraucherpreisindexes oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent im Jahr nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sogenannte Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.
Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verbessern. So sollen künftig in besonders gravierenden Fällen von Umweltkriminalität höhere Strafmaße möglich sein. Überdies sollen die Strafverfolgungsbehörden mehr Ermittlungsbefugnisse erhalten in Fällen von besonders schweren Umweltstraftaten. Beispielsweise sollen die Behörden in diesen Fällen erstmals auf verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zurückgreifen können. Auch sollen die Vorschriften für Geldbußen gegen Unternehmen verschärft werden. Diese und weitere Änderungen der umweltrechtlichen Strafvorschriften sind in einem Gesetzentwurf vorgesehen, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung der neuen europäischen Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt.
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der Einsatz bestimmter digitaler Ermittlungsinstrumente durch Strafverfolgungsbehörden erstmals gesetzlich geregelt werden soll. Zukünftig sollen Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen (sogenannter automatisierter biometrischer Online-Bildabgleich). Außerdem sollen sie Informationen, die bereits rechtmäßig bei ihnen gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analysesoftware besser nutzen können (sogenannte automatisierte Datenanalyse).
Sachverhalt: