BFH 9. Senat, Beschluss vom 30.04.2026, AZ IX B 114/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.300426.IXB114.25.0
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Leitsatz
1. NV: Die Zuordnung und Aufteilung von Aufwendungen für ein Gebäude, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.
2. NV: Mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Finanzgerichts kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erreicht werden.
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 4. November 2025, Az: 15 K 2433/22, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.11.2025 – 15 K 2433/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist –abgesehen von Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO– jedenfalls unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO vor.
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Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (unter 1.) oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (unter 2.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (unter 3.) zuzulassen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor (unter 4.).
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1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.
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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten –abstrakt beantwortbaren– Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 – IX B 85/24, Rz 4).
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b) Nach diesen Maßstäben liegt die von den Klägern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die Zuordnung und Aufteilung von Aufwendungen, wenn ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. Senatsurteile vom 25.05.2005 – IX R 46/04, BFH/NV 2006, 261, unter II.1.; vom 24.06.2008 – IX R 26/06, BFH/NV 2008, 1482, unter II.1., jeweils m.w.N.). Einwände gegen diese Grundsätze werden im Schrifttum nicht erhoben (vgl. Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 90; KKB/Escher, § 21 EStG, 11. Aufl., Rz 126). Die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen eines Gebäudeteils zur Nutzfläche des gesamten Gebäudes entspricht auch der Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung (vgl. R 21.1 Abs. 5 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012).
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2. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor.
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3. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 – IX B 37/21, Rz 7; vom 12.03.2024 – IX B 24/23, Rz 10).
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b) Dem Vortrag der Kläger ist bereits nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihnen angeführten Divergenzentscheidungen einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage betreffen. So betraf unter anderem das BFH-Urteil vom 15.12.1977 – VIII R 121/73 (BFHE 124, 193, BStBl II 1978, 210) die Frage der gesonderten Absetzung für Abnutzung für die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks. Das Senatsurteil vom 30.01.1996 – IX R 18/91 (BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25) bezog sich auf die Einordnung einer Gartenanlage als selbständiges Wirtschaftsgut.
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Zudem betreffen die von den Klägern vorgebrachten Abweichungen die Ergebnisfindung im Einzelfall. Anhaltspunkte, wonach die angefochtene Entscheidung des FG von abstrakten Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, sind nicht vorhanden. Die Begründung der Kläger beschränkt sich darauf, die Rechtsauffassung des FG als „fehlerhaft“ zu bezeichnen. Mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erreicht werden.
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4. Die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffes (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) ist nicht gegeben.
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aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere konkretisiert durch die Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 18.04.2023 – IX B 7/22, Rz 20, m.w.N.).
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Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 18.04.2023 – IX B 7/22, Rz 21, m.w.N.).
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bb) Nach diesem Maßstab hat das FG das Gesamtergebnis des Verfahrens im Streitfall einwandfrei berücksichtigt. Das FG hat seine tatsächliche Würdigung auf die ihm vorliegenden Unterlagen gestützt, unter anderem die von den Klägern eingereichte Skizze, die übersandten Lichtbilder sowie die Angaben des Klägers im Rechtsstreit mit dem Nachbarn und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG. Das FG hat nicht nur die Steuerakten der Kläger, sondern auch die Akten des zivilrechtlichen Rechtsstreits hinzugezogen. Soweit die Kläger das Ergebnis des FG in Zweifel ziehen, wenden sie sich gegen die tatsächliche Würdigung unstreitiger Umstände durch das FG. Darauf kann eine Rüge der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht gestützt werden.
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b) Da das FG seine Entscheidung auf aktenkundige und auch den Klägern bekannte Umstände gestützt hat, liegt keine Überraschungsentscheidung und damit kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor.
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5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
