BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 30.04.2026, AZ 2 StR 767/25, ECLI:DE:BGH:2026:300426B2STR767.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 16. April 2025, Az: 5/16 KLs 16/24
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
1
Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt.
Menges
