BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 29.04.2026, AZ VI ZR 362/24, ECLI:DE:BGH:2026:290426BVIZR362.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 29. Oktober 2024, Az: 4 U 31/24, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 11. Dezember 2023, Az: 7 O 2110/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist eine Zulassung der Revision entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Ermöglichung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage erforderlich, ob das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass der Grundsatz, dem zufolge für die Rechtsakte von Gemeinschaftsorganen die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit gilt, dann nicht eingreift, wenn eine der Parteien in einem Zivilverfahren vor einem nationalen Gericht substantiiert Umstände vorträgt, die die Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes in Zweifel ziehen. Die insoweit von der Beklagten adressierte Frage des Bestehens einer den Tatrichter hinsichtlich der Beurteilung der Haftung des pharmazeutischen Unternehmers bindenden Feststellungswirkung der arzneimittelrechtlichen Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission ist für die Beurteilung des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein in Rede stehenden Auskunftsanspruchs der Klägerin nach § 84a AMG nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24, WM 2026, 674, Rn. 51 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 €
- Seiters
- von Pentz
- Oehler
- Böhm
- Linder
