Nichtannahmebeschluss: Zur Begründungspflicht gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG bei Verfassungsbeschwerden gegen nachgelagerte Entscheidungen im Verfahren nach § 33 IRG – hier: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Republik Korea – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit nachgelagerter fachgerichtlicher Zulässigkeitsentscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 21.05.2026, AZ 2 BvR 143/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260521.2bvr014326

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 33 IRG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 30. März 2026, Az: 2 OAus 88/25, Beschluss
vorgehend BVerfG, 9. Februar 2026, Az: 2 BvR 143/26, Einstweilige Anordnung

vorgehend OLG Frankfurt, 19. Dezember 2025, Az: 2 OAus 88/25, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die mit Beschluss vom 9. Februar 2026 erlassene einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.

3. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung in die Republik Korea.

I.

2

1. Nach fristgemäßem Eingang der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde am 21. Januar 2026 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 9. Februar 2026 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea zur Verfahrenssicherung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet und die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung gehe zugunsten des Beschwerdeführers aus. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2025 deute hinsichtlich der Größe des von der Republik Korea zugesicherten Haftraums auf eine Verletzung der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden fachgerichtlichen Aufklärungspflichten hin.

3

2. In den Gründen des Beschlusses vom 17. Februar 2026 über die Fortdauer der Auslieferungshaft hat das Oberlandesgericht insbesondere ausgeführt, anlässlich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2026 werde man weitere Zusicherungen und ergänzende Auskünfte einholen.

4

3. Als Anlage zu einer Verbalnote vom 5. März 2026 haben die Behörden der Republik Korea weitere Informationen übermittelt.

5

4. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. März 2026 einen Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, eine Gesamtwürdigung der ergänzenden Informationen ergebe, dass den Beschwerdeführer in der Republik Korea zumutbare Haftbedingungen erwarteten.

6

5. Mit am 5. Mai 2026 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde um den Beschluss vom 30. März 2026 erweitert.

7

6. Dem Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.

8

7. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht gerecht.

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1. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>).

11

2. Diesem Maßstab genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Er hat sich hinsichtlich der fachgerichtlichen Würdigung der Haftbedingungen in der Republik Korea zwar in seiner am 21. Januar 2026 eingegangenen Verfassungsbeschwerde mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2025 befasst, sich diesbezüglich später aber binnen der Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht mit den Erwägungen im Beschluss vom 30. März 2026 auseinandergesetzt.

12

a) Ergeht nach Erlass einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ein weiterer Beschluss im Verfahren nach § 33 IRG, muss sich der Beschwerdeführer auch mit der nachgelagerten Entscheidung auseinandersetzen, sofern diese eine neue sachliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen beinhaltet. Denn in diesem Fall werden beide Entscheidungen zu einer verfassungsprozessualen Einheit (vgl. BVerfGK 13, 557 <559>; 14, 468 <469 f.>). Die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG resultierenden Anforderungen an eine Begründung müssen in Bezug auf sämtliche derart verknüpfte Entscheidungen erfüllt sein.

13

b) Das Oberlandesgericht hat die Zumutbarkeit der Haftbedingungen in der Republik Korea in seinem Beschluss vom 30. März 2026 erneut geprüft, nachdem es in Reaktion auf die einstweilige Anordnung vom 9. Februar 2026 ergänzende Auskünfte und Zusicherungen der koreanischen Behörden eingeholt hatte. Mit dieser Prüfung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er geht im Schreiben vom 5. Mai 2026 lediglich auf Teile der Begründung des Beschlusses vom 30. März 2026 ein, die nicht die für den Erlass der einstweiligen Anordnung entscheidende Würdigung der Haftbedingungen betreffen. Damit hat er es versäumt, im Einzelnen substantiiert darzulegen, auch nach Erlass des Beschlusses vom 30. März 2026 in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt zu sein.

14

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

15

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

16

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).