BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21.05.2026, AZ IX ZB 45/25, ECLI:DE:BGH:2026:210526BIXZB45.25.0
§ 6 Abs 1 S 1 InsO, § 203 Abs 1 InsO, § 203 Abs 2 InsO, § 204 Abs 1 S 2 InsO, § 287 Abs 2 S 1 InsO
Leitsatz
1. Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.
2a. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
2b. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.
2c. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss an BAG, Beschluss vom 12. August 2014 – 10 AZB 8/14, BAGE 149, 38 Rn. 21).
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck, 11. November 2025, Az: 7 T 422/25
vorgehend AG Schwarzenbek, 1. Oktober 2025, Az: 1 IK 108/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2025 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Schwarzenbek vom 1. Oktober 2025 unbegründet ist.
Gründe
I.
1
Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 eröffnete das Insolvenzgericht auf einen Eigenantrag vom 17. Juni 2022 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des A. (im Folgenden: Schuldner). Zugleich bestellte es die weitere Beteiligte (im Folgenden: Beteiligte) zur Insolvenzverwalterin und stellte dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht. Für den Fall der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders nach § 288 Satz 2 InsO trat der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und bestellte die Beteiligte zur Treuhänderin.
2
Die Arbeitgeberin des Schuldners kündigte am 26. März 2025 das mit dem Schuldner bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2025. Am 5. August 2025 schlossen der Schuldner und seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Aufhebungs- und Abfindungsvergleich. In diesem hieß es unter anderem:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. März 2025 unter Wahrung der Kündigungsfrist am 30. Juni 2025 … aus betrieblichen Gründen beendet worden ist.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von EUR 35.000,00 … brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit dem tariflich bestimmten Abrechnungs- und Gehaltslauf für den Monat Juli abzurechnen und an den Kläger zu zahlen.“
3
Mit Beschluss vom 28. August 2025 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung. Mit Schriftsatz vom 1. September 2025 beantragte die Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 €.
4
Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten verworfen und die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte weiterhin die Anordnung der Nachtragsverteilung.
II.
5
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist jedenfalls unbegründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners habe auch das Amt der Beteiligten als Insolvenzverwalterin geendet. Deshalb sei die Beteiligte nicht gemäß § 203 Abs. 1 InsO befugt gewesen, eine Nachtragsverteilung zu beantragen. Weil ihr die Antragsbefugnis gefehlt habe, sei sie nicht Antragstellerin im Sinne von § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, so dass sie auch kein Beschwerderecht habe. Der gegenteiligen Auffassung im Schrifttum sei nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof habe die Frage einer Antrags- und Beschwerdebefugnis des ehemaligen Insolvenzverwalters bislang nicht ausdrücklich erörtert, auch wenn er in seiner Rechtsprechung eine solche Befugnis wohl voraussetze. Entscheidend sei jedenfalls, dass § 203 Abs. 1 InsO den ehemaligen Insolvenzverwalter in dem Personenkreis der antragsbefugten Antragsteller nicht aufführe. Der Begriff des in der Bestimmung genannten Insolvenzverwalters erfasse nicht auch den ehemaligen Verwalter. Der ehemalige Verwalter könne daher nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung nur anregen. Eine Beschwerdebefugnis im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts folge daraus jedoch nicht. Insoweit sei auf den Wegfall des Insolvenzbeschlags mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Daraus folge, dass der ehemalige Verwalter hinsichtlich einer Nachtragsverteilung unterliegender Vermögensgegenstände nicht verwaltungs- und verfügungsbefugt sei, solange eine Nachtragsverteilung nicht tatsächlich angeordnet und er für die Nachtragsverteilung nicht erneut zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Eine Antrags- und Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ergebe sich auch nicht aus ihrer Eigenschaft als Treuhänderin. Insbesondere werde der Treuhänder in § 203 Abs. 1 InsO ebenfalls nicht als Antragsberechtigter genannt und gehöre die in Frage stehende Tätigkeit nicht zu seinem gesetzlichen Aufgabenbereich.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist der vormalige Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO) befugt, die Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 und 2 InsO zu beantragen und gemäß § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts einzulegen.
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a) Der Bundesgerichtshof hat die – durch ihn als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – IX ZB 50/13, ZIP 2015, 281 Rn. 7 mwN) – Antrags- und Beschwerdebefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen einen abschlägigen Beschluss des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen zu können, in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne weitere Begründung vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 1 ff; vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 1, 8; vom 25. Februar 2016 – IX ZB 74/15, ZInsO 2016, 698 Rn. 1 ff; vom 27. April 2017 – IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 2, 4 ff).
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b) Im Schrifttum wird eine Antrags- und Beschwerdebefugnis des ehemaligen Insolvenzverwalters von der ganz herrschenden Meinung bejaht (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, 5. Aufl., § 203 Rn. 7; Holzer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 203 Rn. 2; Braun/Rozijn, InsO, 10. Aufl., § 203 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Henningsmeier, 11. Aufl., § 203 Rn. 6; Piper, VIA 2025, 7; Jungmann, ZIP 2025, 131 f; Roth, ZVI 2025, 81 ff; Meyer, Masseverwaltung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Beispiel der Nachtragsverteilung, S. 42; offengelassen von BeckOK-InsR/Nicht, 2026, § 203 InsO Rn. 11).
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c) Diese Auffassung trifft zu. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts (vgl. bereits LG Lübeck, NZI 2025, 41 f) geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
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aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen unter anderem dann eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Gemäß § 203 Abs. 2 InsO steht die Aufhebung des Verfahrens der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 3. April 2014 – IX ZA 5/14, ZVI 2014, 183 Rn. 6).
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bb) Danach streitet bereits der Wortlaut der Vorschrift für eine fortbestehende Antrags- und somit gemäß § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für eine Beschwerdebefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters als Antragsteller. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO enden zwar grundsätzlich, wenn und soweit nicht bereits eine Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht vorbehalten wurde, auch das Amt des Insolvenzverwalters und seine Befugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 – IX ZR 265/20, BGHZ 231, 328 Rn. 18).
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Wenn das Gesetz aber die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch erst nach und trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässt und im gleichen Zusammenhang eine Antragsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer solchen Anordnung ohne jede Einschränkung bestimmt, spricht dies dafür, dass damit auch der ehemalige Insolvenzverwalter als Antragsteller gemeint sein soll. Denn im Fall der Beantragung der Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter dem Begriff nach nur der ehemalige Verwalter sein.
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cc) Das enge Verständnis des Beschwerdegerichts findet auch in den Gesetzesmaterialien zu § 203 InsO keine Grundlage (vgl. RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 187 zu § 231 InsO-E). Es widerspricht zudem dem Hauptzweck des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 InsO, eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 17), und lässt sich nicht mit dem Gläubigerinteresse vereinbaren.
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Die Anordnung und Durchführung einer Nachtragsverteilung gemäß §§ 203 ff InsO dient dem Interesse der Insolvenzgläubiger, auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an der Verwertung von zunächst nicht verwerteten oder erst nachträglich aufgefundenen Gegenständen der Masse (§§ 35 f InsO) zu partizipieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – IX ZB 13/25, ZIP 2025, 3095 Rn. 13). Die Verwertung der Insolvenzmasse ist gemäß § 159 InsO Aufgabe des Insolvenzverwalters, der diese wiederum am Ziel einer gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auszurichten hat (vgl. MünchKomm-InsO/Vuia, 5. Aufl., § 80 Rn. 51; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 11. Aufl., § 80 Rn. 12; Schmidt/Sternal, InsO, 20. Aufl., § 80 Rn. 22). Das Interesse der Gläubiger ist darauf gerichtet, die Wirkungen des Insolvenzbeschlags hinsichtlich einzelner Gegenstände trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens wiederherstellen zu können.
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Beide Gesichtspunkte – Zuständigkeit des Verwalters für die Masseverwertung im Interesse der Gläubigergesamtheit und Interesse an der Wiederherstellung des Insolvenzbeschlags – sprechen dagegen, die nach § 203 Abs. 1 InsO bestehende Antragsbefugnis einzuengen. Mit ihnen ist nicht zu vereinbaren, die Beschlussfassung über die Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausschließlich einer Entscheidung des Insolvenzgerichts von Amts wegen zu überlassen und den ehemaligen Insolvenzverwalter sowie die ehemaligen Insolvenzgläubiger auf bloße Anregungen an das Gericht zu beschränken, ohne Möglichkeit der Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
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dd) Der systematische Vergleich von § 203 InsO mit § 211 InsO bestätigt diese Lösung. Nach § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung ist in dieser Konstellation ausschließlich nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens – in Form des Einstellungsbeschlusses nach stattgefundener Masseverteilung gemäß § 211 Abs. 1 InsO – möglich. Daraus folgt, dass der antragstellende Verwalter gemäß § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO zwangsläufig immer ein ehemaliger Verwalter sein muss. Entsprechendes gilt für die Massegläubiger. Demgemäß muss das Gesetz in § 203 Abs. 1, 2 InsO mit dem Begriff des Insolvenzverwalters ebenfalls den ehemaligen Verwalter meinen, wenn es um die Zeit nach der Aufhebung des Verfahrens und nicht um den vorangehenden Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Verfahrensaufhebung geht (vgl. ebenso Piper, VIA 2025, 7; Roth, ZVI 2025, 81, 83).
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3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Antrag der Beteiligten ist jedenfalls unbegründet.
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a) Allerdings könnte eine Antrags- und Beschwerdebefugnis der Beteiligten aus anderen als den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen fehlen. Der Streitfall betrifft – anders als das Beschwerdegericht meint – nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung im Hinblick auf das mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 aufgehobene Insolvenzverfahren. Vielmehr hat die Beteiligte beantragt, eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO für die Wohlverhaltensperiode hinsichtlich der von dem Treuhänder gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu vereinnahmenden Beträge anzuordnen. Ob die Bestimmungen über die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO auch diesen Fall erfassen, erscheint zweifelhaft.
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aa) Die Beteiligte hat die Nachtragsverteilung als Treuhänderin beantragt und ausschließlich geltend gemacht, dass die Abfindungszahlung von ihr als Treuhänderin in der Wohlverhaltensperiode zu vereinnahmen sei.
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(1) Im Streit stand in erster und zweiter Instanz ausschließlich ein Recht der Beteiligten als Treuhänderin, auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine durch den Schuldner gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an sie abgetretene Forderung geltend machen und einen dadurch erzielten Erlös nachfolgend an die Gläubiger verteilen zu können. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Beteiligte ihren Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung auch als vormalige Insolvenzverwalterin wegen eines nachträglich ermittelten, vermeintlichen Massegegenstands gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Abfindungsforderung) gestellt habe.
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(2) Dies folgt aus der Auslegung der Prozesserklärungen der Beteiligten. Diese kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht – anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen – unbeschränkt überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11; vom 21. Dezember 2023 – IX ZR 238/22, WM 2024, 657 Rn. 12; jeweils mwN). Die Auslegung darf dabei auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 7. April 2016, aaO; vom 21. Dezember 2023, aaO).
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(3) Nach diesem Maßstab ergibt die Auslegung der verfahrensbezogenen Erklärungen der Beteiligten gegenüber dem Insolvenz- und dem Beschwerdegericht, dass sie den von ihr verfolgten Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung ausschließlich als Treuhänderin und für die Wohlverhaltensperiode gestellt hat. Dafür spricht nicht nur, dass sie insbesondere im Anschluss an die Hinweisverfügung des Beschwerdegerichts vom 15. Oktober 2025 und ihre dazu gemachten Rechtsausführungen in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 ausdrücklich erklärt hat, als ehemalige Treuhänderin zu handeln. Vielmehr hat sie bereits ihren Antrag als Treuhänderin gestellt und in ihrer Argumentation zur Berücksichtigungsfähigkeit der Abfindungsforderung des Schuldners von Anfang an entscheidend darauf abgestellt, dass diese Forderung aus dem Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht vom 5. August 2025 nach ihrer Auffassung bereits mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung der Arbeitgeberin des Schuldners mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 2025 und somit vor dem Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11. Juli 2025 fällig geworden sei.
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Entsprechend dieser Rechtsauffassung hat die Beteiligte weder vor dem Insolvenz- noch vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht oder auch nur geltend machen wollen, die Forderung sei Bestandteil der Insolvenzmasse gemäß §§ 35 f InsO. Denn das Insolvenzverfahren war bereits am 19. Oktober 2023 aufgehoben worden, mithin zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor der von der Beteiligten für rechtlich maßgeblich gehaltenen Kündigungserklärung vom 26. März 2025 oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 liegt. Ein auf die Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren gerichteter Antrag wäre – mangels Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse – offensichtlich unbegründet. Zutreffend hat das Insolvenzgericht die Ausführungen der Beteiligten in seinem mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2025 ebenfalls in diesem Sinne verstanden.
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bb) Ob ein Treuhänder berechtigt ist, nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Entscheidung des Insolvenzgerichts darüber herbeizuführen, ob eine Forderung von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst ist und ob ihn das Insolvenzgericht dazu ermächtigen darf oder muss, diese Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung einzuziehen und den erzielten Erlös nachfolgend an die Gläubiger zu verteilen, ist zweifelhaft. Insoweit käme ein Anordnungs- oder Feststellungsbegehren (etwa entsprechend § 203 Abs. 2 InsO) an das Insolvenzgericht in Betracht, gegen dessen Entscheidung der Treuhänder anschließend Beschwerde einlegen können müsste.
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(1) Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Rechtsstellung des Treuhänders nicht automatisch mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode endet. Maßgeblich ist vielmehr die Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, wozu insbesondere die Einziehung von zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgesetzten, aber der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO unterfallenden Forderungen des Schuldners und die Verteilung des daraus gewonnenen Erlöses gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO gehört (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 292 Rn. 29; Jaeger/Preuß, InsO, § 288 Rn. 9; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 16. Aufl., § 292 Rn. 10; Wenzel in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 292 Rn. 1a; HK-InsO/Waltenberger, 11. Aufl., § 292 Rn. 4; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 4. Aufl., Rn. 879; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55; aA Grahlmann, NZI 2010, 523, 524). Dies spricht dafür, dass der Treuhänder auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung befugt ist, die nach § 287 Abs. 2 InsO an ihn abgetretenen Forderungen des Schuldners gegenüber den Drittschuldnern durchzusetzen.
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Die Abtretungserklärung des Schuldners verliert zudem für bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits entstandene Forderungen nicht deshalb ihre Wirkung, weil dem Schuldner nach dem Ende der Laufzeit Restschuldbefreiung erteilt wird. Somit bedarf es für solche Forderungen keines konstitutiven, den Treuhänder zu einer Einziehung der Forderung erst ermächtigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55). Insoweit unterscheiden sich die Wirkungen der Restschuldbefreiung von denen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner sowohl die Verfügungs- als auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die infolge der Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 – IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 14). Deshalb erfordert ein fortbestehendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters die Anordnung einer Nachtragsverteilung.
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(2) Selbst wenn ein Interesse für einen deklaratorischen Beschluss des Insolvenzgerichts bestehen sollte, die Berechtigung des Treuhänders festzustellen, eine Forderung auch noch nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode einzuziehen und den Erlös verteilen zu dürfen, etwa im Rahmen der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO (Schmerbach, VIA 2010, 54, 55), erscheint zweifelhaft, ob insoweit eine sofortige Beschwerde eröffnet ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Für deklaratorische Beschlüsse des Insolvenzgerichts fehlt es an einer solchen Regelung.
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b) Dies kann jedoch offenbleiben. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. Die Forderung des Schuldners aus dem Abfindungsvergleich ist nicht gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Beteiligte übergegangen.
30
aa) Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Streitfall – ausnahmsweise – offenlassen. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung; stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 – IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4 f mwN; ebenso zur Revision BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 82/09, VersR 2010, 1098 Rn. 4; allgemein Musielak/Voit/Ball, ZPO, 23. Aufl., vor § 511 Rn. 12).
31
So liegt der Streitfall. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Beteiligten als unbegründet abgelehnt. Diese Entscheidung bleibt unabhängig davon bestehen, ob die sofortige Beschwerde der Beteiligten als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Sonstige Interessen stehen einer Zurückweisung als unbegründet nicht entgegen.
32
bb) Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung durch den Senat steht darüber hinaus nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht eine Antrags- und Beschwerdebefugnis der Beteiligten gegen die Ablehnung der Nachtragsverteilung verneint und ihre sofortige Beschwerde deshalb als unzulässig behandelt und verworfen hat. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 4 Satz 1 InsO) bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung eines Antrags oder einer Beschwerde auch nach deren Verwerfung als unzulässig entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438; vom 29. September 2017 – V ZR 19/16, ZfIR 2018, 193 Rn. 43, 45, insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt; Beschluss vom 24. August 2020 – XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 14; Urteil vom 13. November 2025 – IX ZR 127/24, WM 2025, 2190 Rn. 94). So liegt der Streitfall. Die Beschwerdeentscheidung enthält eine verwertbare tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit. Sowohl die Rechtsbeschwerdebegründung als auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung beziehen sich hierauf und machen nicht geltend, dass diese tatsächliche Grundlage ergänzungsbedürftig ist. Bei einer Entscheidung in der Sache ist kein anderes Ergebnis als die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts zu erwarten.
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cc) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist unbegründet. Die Abfindungsforderung aus dem Vergleich vom 5. August 2025 wird von der Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst.
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(1) Eine einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt allerdings der Abtretung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – IX ZR 139/09, NZI 2010, 564 Rn. 11).
35
(2) § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst jedoch grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind. So kommt es etwa nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an (vgl. LG Nürnberg-Fürth, ZInsO 2013, 1097, 1098). Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Schließt sich an eine Kündigung des Arbeitgebers ein Kündigungsschutzverfahren an und endet dies mit einem eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG regelnden Vergleich, entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Abschluss dieses Vergleichs (vgl. BAGE 149, 38 Rn. 21; Jaeger/Preuß, InsO, § 287 Rn. 62; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 287 Rn. 123 aE; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 393 zu einem Anspruch nach § 9 KSchG).
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(3) Im Streitfall endete die dreijährige Abtretungsfrist gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11. Juli 2025. Die Abfindungsforderung entstand erst danach, mit dem Vergleichsabschluss des Schuldners mit seiner Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht am 5. August 2025 und war somit nicht mehr von der Abtretungserklärung des Schuldners erfasst. Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten kommt es nicht auf die vorangegangene Kündigungserklärung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 26. März 2025 oder das sich aus der Kündigung ergebende Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 an. Dass sich der Schuldner aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in einem Kündigungsschutzprozess nach Ablauf der Abtretungsfrist mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigt, genügt nicht, damit der Anspruch von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst wird.
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