Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 21.05.2026, AZ V ZR 194/25

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 21.05.2026, AZ V ZR 194/25, ECLI:DE:BGH:2026:210526BVZR194.25.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG München , 25. August 2025, Az: 20 U 905/25 e
vorgehend LG Landshut, 6. März 2025, Az: 83 O 2000/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München – 20. Zivilsenat – vom 25. August 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.325,50 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Kläger verlangt – soweit von Interesse – mit seiner Klage, dass der Beklagte an den Dächern seines Wohnhauses und seiner Garage zu seinem – des Klägers – Grundstück hin geeignete Sicherungssysteme anbringt, die den Abgang von Dachschneelawinen verhindern. Ferner nimmt er ihn zuletzt auf Zahlung von 4.861,03 € nebst Zinsen als Ersatz für ein durch Lawinen beschädigtes Rankgerüst und einen beschädigten Maschendrahtzaun in Anspruch.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 47 EGZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF).

4

1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 4); um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 – V ZR 140/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN).

5

2. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – V ZR 190/19, BeckRS 2020, 6759 Rn. 4). Dass dieser Wert einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Zwar bemisst er erstmals in der Beschwerdeinstanz auf der Grundlage einer sachverständigen Schätzung die Wertminderung seines Grundstücks mit einem Betrag, der zwischen 45.000 € und 80.000 € liegt. Hiermit kann er aber in dritter Instanz nicht mehr gehört werden.

6

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts -und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 mwN).

7

b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer des Klägers entspricht, ist von dem Landgericht auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift und von dem Berufungsgericht auf der Grundlage der Angaben in der Berufungsbegründungsschrift jeweils auf 10.000 € festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt.

8

3. Ohne dass es noch darauf ankäme, ist die sachverständige Schätzung auch nicht geeignet, eine höhere Beschwer des Klägers zu begründen, weil sie nicht die durch die Störung (Lawinengefahr), sondern allein die durch den Nachbarschaftsstreit verursachte Wertminderung des Grundstücks zugrunde legt. Auf diese kommt es aber für die Beschwer des Klägers nicht an.

III.

9

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

10

2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde legt der Senat den von dem Kläger in der Klageschrift angenommenen Wert von 10.000 € zugrunde zuzüglich der auf Zahlung von 4.325,50 € gerichteten Klageerweiterung. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2023 – V ZR 132/22, NZM 2023, 644 Rn. 15).

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