Beschluss des BVerwG 7. Senat vom 26.05.2026, AZ 7 B 17.25, 7 B 17.25 (7 C 3.26)

BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 26.05.2026, AZ 7 B 17.25, 7 B 17.25 (7 C 3.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:260526B7B17.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. März 2025, Az: 1 C 35/21, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. März 2025 aufgehoben und die Revision zugelassen.

Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4, ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene insoweit selbst.

Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf 315 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt von der Immissionsschutzbehörde des Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Diese lehnte den Antrag ab.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin festgestellt, dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

3

Die beigeladene Gemeinde erließ für die Vorhabenstandorte einen Bebauungsplan, zu dem die Planungen der Klägerin in Widerspruch stehen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen.

II

5

1. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist auf deren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Voraussetzungen beitragen, unter denen nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach § 35 BauGB nicht besteht.

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2. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.

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a) Aus den von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragestellungen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Die Fragen

„Ist eine Klageänderung von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, wenn die begehrte Feststellung – hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war – vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?“

und

„Besteht für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche Feststellungsinteresse ‚zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung‘, wenn die begehrte Feststellung – hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war – vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?“

haben sich der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht gestellt.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat einen im Wege der Klageänderung hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag für sachdienlich und ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin für gegeben erachtet. Dies hat es jedoch nicht von bestimmten Rechtsfolgen des von der Beschwerde angeführten Bebauungsplans der Beigeladenen und der Frage der – späteren – Heilbarkeit eines diesem anhaftenden Fehlers abhängig gemacht. Für die Vorinstanz war vielmehr (allein) die ernsthafte Absicht der Klägerin, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen und eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses maßgeblich. Mit Bezug hierauf hat das Oberverwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung nicht unumstritten sei, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde an die Festsetzungen eines Bebauungsplans gebunden ist.

10

b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an von der Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

Die Beigeladene wendet sich auch in Gestalt einer Verfahrensrüge gegen die Bejahung der Sachdienlichkeit der Klageänderung und des qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin. Insoweit bemängelt sie, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass bei einem bloßen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids in der Regel ein Schadensersatzanspruch noch nicht in Betracht komme. Weiter verweist die Beschwerde auf die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu deren Bebauungsplan und dessen Heilbarkeit.

12

Derartige Rügen materiell-rechtlichen Inhalts führen auf keinen Verfahrensfehler. Bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit – wie hier – materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 8 B 10.15 – NVwZ-RR 2016, 362 Rn. 18 m. w. N.).

13

Die Kostenentscheidung – soweit sie nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt – beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Klägerin bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

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