Verurteilung eines „IS“- Mitglieds wegen tödlichen Anschlags in Solingen rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung eines „IS“- Mitglieds wegen tödlichen Anschlags in Solingen rechtskräftig

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum22.05.2026

Nr. 091/2026

Beschluss vom 12. Mai 2026 – 3 StR 55/26

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2025 verworfen, mit dem dieser unter anderem wegen Mordes und versuchten Mordes in mehreren Fällen sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat gegen ihn eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den von einem Staatschutzsenat des Oberlandesgerichts getroffenen Feststellungen verinnerlichte der Angeklagte die Ideologie der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“). Er lehnte auf dieser verfestigten Gesinnung die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab. Der von jihadistischer Gewalt faszinierte Angeklagte teilte die – bei ihm bis heute fortbestehende – Auffassung der Terrororganisation, der Jihad gegen vermeintlich „Ungläubige“ müsse weltweit gewaltsam geführt werden.

Er entschloss sich aus dieser Motivation heraus, am 23. August 2024 auf dem Festival der Vielfalt am Fronhof in Solingen einen Anschlag auf die dort feiernden Menschen als Repräsentanten der westlichen Gesellschaft zu begehen und dort möglichst viele Menschen zu töten. Kontaktpersonen der terroristischen Vereinigung bestärkten und berieten ihn bei der Umsetzung seines Tatplans.

Aufgrund seiner radikal-islamistischen Gesinnung tötete er am Abend des 23. August 2024 auf dem Stadtfest in Solingen drei Menschen durch Messerstiche in den Hals heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. Er versuchte, zehn weitere Menschen auf dieselbe Art und Weise zu töten. Dabei verletzte er acht Personen teilweise schwer.

Die durch die Sachrüge des Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen lassen. Insbesondere weisen der Schuldspruch, die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch das Oberlandesgericht keinen Rechtsfehler auf.

Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Düsseldorf III-5 St 2/25 – Urteil vom 10. September 2025

Karlsruhe, den 22. Mai 2026

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