Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 24.06.2025, AZ 6 StR 160/25
Beschluss vom 24.06.2025, AZ 6 StR 160/25, ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR160.25.0
Beschluss vom 24.06.2025, AZ 6 StR 160/25, ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR160.25.0
Beschluss vom 24.06.2025, AZ 8 AZR 4/25 (A), ECLI:DE:BAG:2025:240625.B.8AZR4.25A.0Art 15 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 82 Abs 2 S 1 EUV 2016/679, § 72 Abs 5 ArbGG, § 148 Abs 1 ZPO
Beschluss vom 24.06.2025, AZ 8 AZR 308/24 (A), ECLI:DE:BAG:2025:240625.B.8AZR308.24A.0Art 15 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 82 Abs 2 S 1 EUV 2016/679, § 72 Abs 5 ArbGG, § 555 Abs 1 ZPO
Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025, 10:00 Uhr und 10:45 Uhr, wurden aufgehoben. Der Senat hat – nach Anhörung der Parteien – mit Beschlüssen vom 24. Juni 2025 die Verhandlungen ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob die Filmfigur „Miss Moneypenny“ Werktitelschutz genießt.
Amtsgerichte sollen mehr Zuständigkeiten erhalten. Bislang sind die Gerichte für zivilrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig. Künftig sollen die Amtsgerichte über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro verhandeln können. Außerdem sollen Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts generell in ihre Zuständigkeit fallen, also unabhängig davon, wie hoch der Streitwert des Verfahrens ist. Andere Rechtsstreitigkeiten – beispielweise im Arzthaftungsrecht, Presserecht oder Vergaberecht – sollen dafür generell den Landgerichten zugewiesen werden, um so eine weitere Spezialisierung der Justiz zu befördern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heute veröffentlicht hat.
Beschluss vom 23.06.2025, AZ 1 B 10.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:230625B1B10.25.0§ 53 Abs 1 AufenthG 2025, § 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2025, § 53 Abs 2 AufenthG 2025
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2025, AZ 2 BvQ 40/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250623.2bvq004025§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Es flankiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der ebenfalls heute veröffentlicht wurde.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Auch sogenannte Buy-now-pay-later-Modelle sollen erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf soll zugleich den europäischen Binnenmarkt für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern fördern. Er geht zurück auf die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.
Beschluss vom 7. Mai 2025 – XII ZB 361/24
Beschluss vom 20.06.2025, AZ 2 WD 18.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:200625B2WD18.25.0§ 120 Abs 1 Nr 1 WDO 2002, § 117 WDO 2002, § 116 Abs 2 S 2 WDO 2002
Beschluss vom 20.06.2025, AZ B 9 V 18/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:200625BB9V1824B0
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) insbesondere mit der Frage zu befassen, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Ermittlungsbehörden in Europa den Zugang zu digitalen Beweismitteln erleichtern soll. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des sogenannten „E-Evidence-Pakets“ der Europäischen Union – ein Regelwerk, das die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung in der EU verbessern soll. In Zukunft sollen Ermittlerinnen und Ermittler in der EU unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten Informationen anfordern können, etwa bei E-Mail-, Cloud- oder Messengerdiensten. So können zum Beispiel Kundendaten, IP-Adressen oder E-Mail-Inhalte schneller und effizienter gesichert und herausgegeben werden, wenn sie für die Aufklärung von Straftaten wichtig sind. Das neue Regelwerk reagiert auf die wachsende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung von Straftaten, insbesondere bei grenzüberschreitender Kriminalität. Ziel ist, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten zu verbessern und die Strafverfolgung an technische Entwicklungen anzupassen, ohne dabei die Rechte der Betroffenen aus dem Blick zu verlieren.
Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.
Beschluss vom 19.06.2025, AZ 1 WB 13.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:190625B1WB13.25.0
Beschluss vom 19.06.2025, AZ 5 AV 1.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:190625B5AV1.24.0§ 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 45 Abs 3 ZPO
Urteil vom 19.06.2025, AZ 5 StR 23/25, ECLI:DE:BGH:2025:190625U5STR23.25.0
Beschluss vom 18.06.2025, AZ 7 ABR 6/24, ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.7ABR6.24.0