Erfolgloser Eilantrag in einer Strafsache – Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2025, AZ 2 BvQ 40/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250623.2bvq004025

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend AG Lichtenfels, kein Datum verfügbar, Az: 3 Ds 211 Js 10662/23

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 – 2 BvQ 46/19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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