Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung (Pressemeldung des BAG)

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. | Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie) (EuGH-Vorlage des BFH 10. Senat)

EuGH-Vorlage vom 20.05.2026, AZ X R 27/22, ECLI:DE:BFH:2026:VE.200526.XR27.22.0Art 7 Abs 1 EGRL 133/2009, § 12 Abs 2 S 1 UmwStG 2006, § 12 Abs 2 S 2 UmwStG 2006, § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002 vom 22.12.2003, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002 vom 20.12.2007