Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 15.06.2026, AZ VIa ZR 1172/23

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2026, AZ VIa ZR 1172/23, ECLI:DE:BGH:2026:150626BVIAZR1172.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 13. Juli 2023, Az: 28 U 38/22, Urteil
vorgehend LG Münster, 10. März 2022, Az: 8 O 281/21, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 7a im Umfang von 40.645,94 € nebst Zinsen, sowie zu 7c und zu 8 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im September 2019 von einer vormalig mitbeklagten Händlerin ein Wohnmobil, das auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 2,3 Liter-Multijet-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) aufgebaut ist.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 7a), die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 7b) sowie ihres Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 7c) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 8) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin im tenorierten Umfang gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB und lasse sich auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV stützen. Es könne offenbleiben, ob den vorgenannten Normen individualschützender Charakter zukomme und sie als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen seien. Denn ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen sei nicht festzustellen. Insbesondere habe die Klägerin keinen belastbaren Vortrag dazu gehalten, dass in ihrem Wohnmobil ein als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnendes „Thermofenster“ verwendet werde. Ihr Vortrag sei in sich nicht stimmig und zudem spekulativ, weshalb ihm nicht nachzugehen sei. Abgesehen davon würde selbst dann, wenn die Beklagte gegen die genannten Bestimmungen verstoßen und der Klägerin dadurch fahrlässig einen Schaden zugefügt haben sollte, der Klägerin daraus kein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz, wie sie ihn geltend mache, erwachsen.

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2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

7

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, den von ihr geltend gemachten Schaden auf der Grundlage des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergangenen Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) im Sinne des Differenzschadens zu berechnen und für diesen Fall ihre Klageanträge anzupassen.

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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 13. Juli 2023 zurückgewiesen, nachdem es am 22. Juni 2023 mündlich verhandelt hatte. Dabei hat es unterstellt, die Klägerin mache ungeachtet des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Senatsurteils vom 26. Juni 2023 allein und ausschließlich „großen“ Schadensersatz geltend, ohne sie auf diese – unter Berücksichtigung ihres mutmaßlichen Interesses an der Zuerkennung zumindest des Differenzschadens fernliegende – Interpretation ihres Rechtsschutzbegehrens hinzuweisen. Dadurch hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – VIa ZR 909/23, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2026 – VIa ZR 954/23, juris Rn. 6 ff.).

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b) Wie die Beschwerde darüber hinaus mit Erfolg rügt, liegt eine weitere Gehörsverletzung in der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zum Vorliegen des „Thermofensters“ nicht ausreichend vorgetragen.

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aa) Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin behauptet, in dem Fahrzeug sei eine Funktion implementiert, die bewirke, dass bei Temperaturen von 15 bis 39 ˚C der Korrekturfaktor der Steuerung der Abgasrückführung im normalen Straßenbetrieb von 100 % auf Null heruntergefahren werde. Unterhalb von 20 bis 5 ˚C sowie außerhalb der Prüfsituation nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) werde die Abgasrückführung stufenweise abgerampt. Die Beklagte hat darauf erwidert, die Abgasrückführung werde erst ab einer Temperatur von 9 bis 12 ˚C im Ansaugstutzen reduziert, um einer übermäßigen Verrußung vorzubeugen.

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bb) Damit hat die Klägerin – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – hinreichend substantiiert zum Vorliegen eines „Thermofensters“ vorgetragen.

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(1) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird oder ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 5. Mai 2026 – VIa ZR 1154/23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 – VIa ZR 1055/23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 – VIa ZR 482/23 und VIa ZR 662/23, jeweils juris Rn. 9).

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(2) Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines im Fahrzeug der Klägerin implementierten „Thermofensters“ unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt. Denn die Existenz dieser Funktion war bereits nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachvortrag der Parteien unstreitig. Die Beklagte hat lediglich zur Funktionsweise des „Thermofensters“ abweichend vorgetragen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit oblag der Klägerin aber kein weitergehender Vortrag und ist ihr – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht vorzuwerfen, dass sie insoweit unstimmig oder spekulativ vorgetragen hätte.

14

c) Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre Klage auf den gebotenen Hinweis umgestellt und das Berufungsgericht nach Umstellung der Klage einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt des „Thermofensters“ für gegeben erachtet hätte.

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