BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2026, AZ IX ZB 25/26, ECLI:DE:BGH:2026:150626BIXZB25.26.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 13. April 2026, Az: 23 U 45/25
vorgehend LG Frankfurt, 16. Juni 2025, Az: 2-27 O 39/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2026 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113) und damit bindend. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
2
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
- Schoppmeyer
- Röhl
- Schultz
- Harms
- Kunnes
