Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 16.06.2026, AZ 2 B 12.26

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 16.06.2026, AZ 2 B 12.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:160626B2B12.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Februar 2026, Az: 1 A 2300/24, Beschluss
vorgehend VG Wiesbaden, 18. Januar 2021, Az: 2 K 615/16.WI, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Aufstiegshemmung der besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen.

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1. Die disziplinarrechtlich wiederholt in Erscheinung getretene Klägerin war bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März … Professorin im Fachbereich … (Besoldungsgruppe W 2 LBesO).

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Im November 2014 beantragte sie die Gewährung der nächsthöheren Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe ab August 2015. Den Antrag lehnte der Präsident der Hochschule mit Bescheid vom Juni 2015 unter Verweis auf die gegen die Klägerin verhängten Disziplinarmaßnahmen (Geldbuße sowie Kürzung der Dienstbezüge) und mit der Begründung ab, ihre Leistungen entsprächen nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident der Hochschule nach Bewertung der „Qualität der Lehre“ durch die Besoldungskommission mit Widerspruchsbescheid vom März 2016 zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, die Klägerin habe sich mangelhaft an der Hochschulselbstverwaltung beteiligt und mehrfach Mindeststandards kollegialen Verhaltens verletzt. Damit habe sie – gerichtlich festgestellt – erheblich gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen.

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Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 18. Januar 2021 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 2026 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe der Besoldungsgruppe erfolge grundsätzlich nach jeweils fünf Jahren beruflicher Erfahrung. Einer vorherigen Leistungsbewertung mit anschließender „Gewährung“ der Erfahrungsstufe bedürfe es nicht. Die in den angegriffenen Bescheiden inzident verfügte Aufstiegshemmung stehe einem Erfahrungsaufstieg der Klägerin jedoch entgegen. Bei der Frage, ob eine Leistung nicht den Anforderungen des Amtes entspreche, komme der Hochschule ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Grundlage der Prüfung, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs in Betracht komme, sei die Leistung, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten Dienstzeit erbracht worden sei. Die Annahme des Beklagten, die Leistungen der Klägerin hätten nicht den Anforderungen an das Amt einer Professorin entsprochen, sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten nicht genügt. Eine umfassende Leistungsbewertung sei daher nicht erforderlich gewesen. § 33 Abs. 6 Satz 1 HBesG, der bei vorläufiger Dienstenthebung kraft Gesetzes eine Aufstiegshemmung vorsehe, führe zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Ein frühzeitiger Hinweis an die Klägerin, dass ihre Leistungen nicht den Anforderungen entsprochen hätten, sei nicht erforderlich gewesen.

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2. Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

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a) Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – NVwZ 2014, 1174 Rn. 9, vom 24. April 2017 – 1 B 70.17 – NVwZ-RR 2017, 598 Rn. 3, vom 6. März 2025 – 2 B 49.24 – juris Rn. 7 und vom 18. März 2026 – 2 B 1.26 – juris Rn. 9).

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aa) Im Hinblick auf die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob der Beklagte eine Aufstiegshemmung – außerhalb von § 33 Abs. 6 HBesG – allein mit der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründen durfte, ohne eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung i. S. d. § 33 Abs. 4 HBesG durchzuführen,

wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bereits nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Beschwerde formuliert zwar eine aus ihrer Sicht erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Daneben verlangt die Begründungspflicht jedoch u. a., dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 – 5 B 19.21 – juris Rn. 3, vom 19. Januar 2026 – 1 B 24.25 – juris Rn. 2 und vom 11. Februar 2026 – 5 BN 1.25 – juris Rn. 2).

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf die Formulierung der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage beschränkt, nicht gerecht. Insbesondere verhält sich die Beschwerde nicht zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, wonach bereits der Verstoß gegen allgemeine beamtenrechtliche Pflichten die Annahme rechtfertigt, die Leistung eines Professors entspreche nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen (vgl. BA S. 16, 19 f.). Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung des Berufungsgerichts auf eine ausdrückliche Klarstellung in den Gesetzesmaterialien zurückgeht. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Einführung der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 4 des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes heißt es: „Eine weitergehende dienstrechtliche Beurteilung ist hingegen zulässig, wenn sie sich auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten bezieht, z. B. darauf, ob eine mangelhafte Beteiligung an der Hochschulselbstverwaltung vorliegt oder Korrekturfristen ohne zureichenden Grund mehrfach nicht eingehalten wurden“ (LT-Drs. 18/6074 S. 11).

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Danach wird deutlich, dass für die Feststellung einer nicht anforderungsgerechten Leistung in § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG zwar grundsätzlich eine Leistungsbewertung vorgesehen wurde. Diese Anordnung ist indes auf Fallgestaltungen zugeschnitten, in denen die Feststellung einer Unterschreitung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen eine fachliche Bewertung erforderlich macht. Sie ist, wie in der die Begründung des Gesetzentwurfs formuliert, auf „nachweisliche Probleme mit der Arbeitsgüte“ bezogen (LT-Drs. 18/6074 S. 11). Insoweit ist den aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, wonach Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich nur zulässig sind, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet werden und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263 Rn. 299 f.). Eine andere Bewertung ergibt sich ausweislich der Gesetzesmaterialen jedoch, wenn die Nichterfüllung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen nicht aus einer fachlichen „Schlechtleistung“ folgt, sondern sich aus Verstößen gegen allgemeine dienstrechtliche Verpflichtungen ergibt. Hierzu bedarf es keiner wissenschaftsschonenden Bewertung. Dies gilt in besonderer Weise, wenn – wie hier – die Dienstpflichtverletzung, aus der sich die Nichterfüllung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen ergibt, bereits rechtskräftig festgestellt ist.

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Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch ausgeführt, dass es widersprüchlich erschiene, wenn der Klägerin aufgrund von Dienstpflichtverletzungen bei der Erfüllung ihrer Amtsaufgaben zwar die Dienstbezüge gekürzt würden, dieser Umstand bei der nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG zu beantwortenden Frage, ob die Professorin den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, nicht berücksichtigt werden dürfte. Auch mit diesen Erwägungen hat sich die Beschwerde nicht auseinandergesetzt.

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bb) Auch mit der Frage,

ob eine Aufstiegshemmung seitens des Beklagten „inzidenter“ verhängt werden konnte, obwohl der Beklagte in rechtsirriger Weise ein Antragsverfahren bei Erfahrungszulagen angewendet und eine Aufstiegshemmung deswegen nicht ausgesprochen hat,

hat die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt. Dies folgt schon daraus, dass die Frage ausdrücklich auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls Bezug nimmt und diese kumulativ kombiniert. Warum damit eine über den Einzelfall hinausgehende Frage von allgemeiner Bedeutung aufgezeigt sein sollte, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Auslegungsregel des § 133 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und demzufolge auch auf Verwaltungsakte Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 C 3.24 – NVwZ 2025, 429 Rn. 11 m. w. N.). Neuen Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich vielmehr gegen die vom Berufungsgericht im konkreten Einzelfall vertretene Auffassung, dass den angegriffenen Bescheiden inzident auch eine Aufstiegshemmung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG entnommen werden kann.

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cc) Soweit die Beschwerde darüber hinaus als klärungsbedürftig ansieht,

ob eine doppelte Sanktionierung von Vorwürfen im Besoldungs- und Disziplinarrecht überhaupt zulässig ist,

rechtfertigt dies die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Das von der Beschwerde der Sache nach angesprochene Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) aus Art. 103 Abs. 3 GG ist nicht betroffen.

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Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Art. 103 Abs. 3 GG steht der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegen; diese Norm ist im Verhältnis von Kriminal- und Disziplinarmaßnahme nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 2 C 3.19 – NVwZ-RR 2020, 936 Rn. 21 m. w. N.; Beschluss vom 30. März 2022 – 2 B 46.21 – juris Rn. 13). Art. 103 Abs. 3 GG gilt erst recht nicht im Verhältnis von Disziplinarmaßnahme einerseits zu einem dienstrechtlichen Anspruch andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 2 C 3.19 – NVwZ-RR 2020, 936 Rn. 21), hier in Gestalt des Aufstiegs in die nächsthöhere Grundgehaltsstufe (§ 33 HBesG). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde auf § 33 Abs. 6 Satz 2 HBesG verwiesen hat, regelt diese Vorschrift nur den Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung.

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b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

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Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende „Abweichung“ liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt – anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 – 2 B 45.22 – NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 – 2 B 21.24 – juris Rn. 7, vom 16. Juli 2025 – 2 B 20.25 – juris Rn. 41 und vom 18. März 2026 – 2 B 1.26 – juris Rn. 20).

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Eine Divergenz in dem beschriebenen Sinne legt die Beschwerde nicht dar.

19

aa) Der Einwand einer Divergenz zwischen der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung und der von der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 und vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 – juris) geht schon deshalb fehl, weil sich letztere zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen verhält, eine der Klägerin erteilte dienstliche Beurteilung indes nicht streitgegenständlich war. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auf die Leistungsbewertung der Klägerin gerade nicht abgestellt (BA S. 22).

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bb) Die Beschwerde legt eine Divergenz auch im Übrigen nicht dar. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich „Reichweite“ und genereller gerichtlicher Überprüfbarkeit eines behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BA S. 15 f.) keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu der von der Beschwerde bezeichneten Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – NVwZ-RR 2008, 433 <434>; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 Rn. 9 und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 Rn. 15) steht. Vielmehr beanstandet die Beschwerde eine – ihrer Auffassung nach – fehlerhafte Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts, zeigt jedoch keinen für Divergenzrügen erforderlichen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes auf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 2016 – 3 B 16.15 – NVwZ-RR 2016, 494 Rn. 36 und vom 22. Juli 2025 – 2 B 8.25 – juris Rn. 7).

21

c) Die Beschwerde legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

22

aa) Das Berufungsgericht hat ohne revisionsgerichtlich zu beanstandende Fehler von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden.

23

Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Entscheidung durch Beschluss hat nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine Anhörung vorauszugehen, die eine (vom Richter zu bestimmende, angemessene) Frist in Lauf setzt, binnen derer die Verfahrensbeteiligten sich zu der vorgesehenen Verfahrensweise und zur Sache äußern können. Die Fristsetzung muss wegen ihrer rechtlichen Tragweite von dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter unterzeichnet sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 1994 – 1 B 42.94 – juris Rn. 4 f. und vom 26. Juli 2007 – 9 B 11.07 – juris Rn. 5). Dabei genügt die Übersendung einer beglaubigten Abschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 9 B 11.07 – juris Rn. 5).

24

Ist das Erfordernis der Einstimmigkeit erfüllt, liegt die Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Revisionsgerichtlich ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 – BVerwGE 138, 289 Rn. 22; Beschlüsse vom 3. September 2015 – 2 B 29.14 – juris Rn. 21, vom 29. Juni 2020 – 2 B 37.19 – juris Rn. 18 und vom 7. Dezember 2023 – 2 B 14.23 – NVwZ 2024, 256 Rn. 8).

25

Bei der Ermessensentscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht aus dem Blick geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 5 C 8.21 – BVerwGE 177, 386 Rn. 28; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – 2 B 4.15 – NVwZ 2015, 1299 Rn. 6, vom 29. Juni 2020 – 2 B 37.19 – juris Rn. 18 und vom 7. Dezember 2023 – 2 B 14.23 – NVwZ 2024, 256 Rn. 9). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Beteiligter der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO widerspricht, muss sich die Ausübung des Ermessens daran orientieren, dass die mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren die Regel, eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO die Ausnahme bildet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 – 2 B 37.19 – juris Rn. 18, vom 27. November 2020 – 8 B 18.20 – juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2023 – 2 B 14.23 – NVwZ 2024, 256 Rn. 9). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – 2 B 4.15 – NVwZ 2015, 1299 Rn. 5 und vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – juris Rn. 14 und vom 7. Dezember 2023 – 2 B 14.23 – NVwZ 2024, 256 Rn. 9).

26

Der Anwendungsbereich des § 130a Satz 1 VwGO ist zudem nach dem Zweck der Norm grundsätzlich auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt, weil die umfassende Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Streitsache mit den Beteiligten in einer Berufungsverhandlung regelmäßig geeignet ist, Richtigkeit und Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 6 C 28.03 – BVerwGE 121, 211 <213 ff.>; Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 – 2 B 32.12 – juris Rn. 5, vom 20. Mai 2015 – 2 B 4.15 – NVwZ 2015, 1299 Rn. 5, vom 29. Juni 2020 – 2 B 37.19 – juris Rn. 18 und vom 7. Dezember 2023 – 2 B 14.23 – NVwZ 2024, 256 Rn. 10).

27

Ausgehend hiervon begegnet die in Ausübung seines Ermessens getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, keinen durchgreifenden Bedenken.

28

(1) Insbesondere war die der Anhörung der Beteiligten zugrundeliegende Verfügung vom 16. Juli 2025 – wie sich dem Prüfvermerk ohne Weiteres entnehmen lässt – von dem darin namentlich bezeichneten Berichterstatter elektronisch signiert und damit den Anforderungen des § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO Rechnung getragen worden. Zudem verkennt die Beschwerde den Umfang der Anhörungsverpflichtung nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Denn die – vor der Schlussberatung nur vorläufigen – Gründe für die in Betracht gezogene Sachentscheidung müssen in der Anhörungsmitteilung nicht angegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 – 9 B 17.10 – juris Rn. 6, vom 15. Dezember 2010 – 2 B 11.10 – juris Rn. 11 und vom 13. August 2015 – 4 B 15.15 – juris Rn. 5).

29

(2) Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.

30

Zwar verlangt die bei der Ermessensausübung zu beachtende Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen. Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 – 1 B 95.21 – juris Rn. 19 und vom 5. Juli 2023 – 1 B 11.23 – juris Rn. 25).

31

(3) Das Berufungsgericht hat zudem nachvollziehbar begründet (vgl. BA S. 12), weshalb es von einem einfach gelagerten Rechtsstreit ausgegangen ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Mit der isolierten Darstellung der eigenen Rechtsansicht wird ein Verfahrensmangel aber nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

32

(4) In Anbetracht dessen liegen auch die von der Beschwerde gerügten absoluten Revisionsgründe i. S. d. § 138 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht vor.

33

bb) Mit ihrem Einwand, die Klägerin sei nicht mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf auf „etwaige Leistungsumstände hingewiesen“ worden und habe ihren Antrag bereits Anfang November 2014 stellen müssen, weshalb es zu einer neunmonatigen Verkürzung des zu beurteilenden Zeitraums gekommen sei, macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht mit Erfolg geltend.

34

Durch das Aufzeigen eines (vermeintlichen) Verstoßes gegen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens lässt sich ein Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Die Norm erfasst nur Rechtsfehler des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es muss sich um einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze handeln, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und die Art und Weise des Erlasses des Urteils betreffen. Nur derartige Rechtsfehler können sich auf das Berufungsurteil auswirken, weil sie die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinflussen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1994 – 6 B 17.94 – juris Rn. 1, vom 28. März 2013 – 2 B 113.12 – juris Rn. 6 und vom 20. August 2018 – 2 B 6.18 – ZBR 2019, 130 Rn. 15). Dass sich die von der Klägerin gerügten Fehler im Verwaltungsverfahren auf das gerichtliche Verfahren unmittelbar ausgewirkt haben könnten, hat sie indes nicht dargetan.

35

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

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