Urteil wegen Raubes mit Todesfolge in Sankt Peter-Ording rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum17.06.2026
Nr. 110/2026
Beschluss vom 2. Juni 2026 – 5 StR 149/26
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision dreier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Angeklagten am 31. Juli 2025 wegen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen zwölfeinhalb und 14 Jahren verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die drei Beschwerdeführer zusammen mit einem vierten, nicht revidierenden Angeklagten im Januar 2024 in Sankt Peter-Ording gemäß ihrem gemeinsamen Tatplan ein älteres Ehepaar in dessen Wohnung, wo sie einen größeren Bargeldbetrag vermuteten. Während zwei der Angeklagten im Auto blieben, um die Mittäter bei Bedarf per Funkgerät warnen zu können, drangen die beiden anderen gewaltsam in die Wohnung ein. Hierzu klingelte einer von ihnen als Paketbote verkleidet an der Wohnungstür. Als der 99 Jahre alte Geschädigte ihm öffnete, verschafften sich die Täter schlagartig Zutritt und drängten den hochbetagten Mann im Hausflur zurück. Dieser stürzte und schlug mit dem Kopf gegen eine Türzarge, worauf er an Herzversagen verstarb. Seine 79 Jahre alte Ehefrau wurde gefesselt, bedroht und ins Gesicht geschlagen. Die Täter rissen ihr zwei Goldketten vom Hals und erbeuteten noch 200 Euro Bargeld. Hiermit flohen sie aus dem Haus. Die verletzte Frau konnte nach einiger Zeit einen Notruf absetzen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten den Tod des Geschädigten zwar nicht wollten, sich die Gefahr eines tödlichen Ausgangs jedoch aufdrängte, worüber sich die Angeklagten leichtfertig hinwegsetzten. Es hat die Tat entsprechend als (schweren) Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) und die Schläge gegen die Ehefrau als Körperverletzung (§ 223 StGB) bewertet. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Vorinstanz:
Landgericht Flensburg – Urteil vom 31. Juli 2025 – I Ks 106 Js 2676/24
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 223 Körperverletzung
(1)Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)(…)
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Karlsruhe, den 17. Juni 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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