Freispruch des Landgerichts Berlin I vom Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs im Zusammenhang mit dem Verein „Historische S-Bahn“ rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Freispruch des Landgerichts Berlin I vom Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs im Zusammenhang mit dem Verein „Historische S-Bahn“ rechtskräftig

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum15.06.2026

Nr. 107/2026

Beschluss vom 2. Juni 2026 – 5 StR 38/26

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Nebenklägers gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 17. Juli 2025 vom Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs in fünf Fällen sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte freigesprochen. Der Freispruch ist damit rechtskräftig.

Dem Angeklagten wurden durch die Staatsanwaltschaft insbesondere fünf Taten des sexuellen Kindesmissbrauchs vorgeworfen, welche er in den Jahren 1997 bis 2000 an dem seinerzeit elf bis dreizehn Jahre alten Nebenkläger verübt haben soll. Diesen hatte er über den Berliner Verein „Historische S-Bahn“ kennengelernt und sich mit ihm angefreundet; trotz eines Altersunterschieds von 20 Jahren verband beide das gemeinsame Hobby. Unter Ausnutzung der Beziehung soll der Angeklagte in seiner Wohnung sowie einmal während einer Zugfahrt u.a. am Geschlechtsteil des Nebenklägers manipuliert haben. Zudem soll es zu gegenseitigem Oralverkehr gekommen sein. Der Nebenkläger erstattete im Jahr 2024 Strafanzeige gegen den Angeklagten. Bei einer Durchsuchung wurden im Keller des Angeklagten CDs mit kinderpornographischem Inhalt gefunden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die vorgeworfenen Taten nicht begangen, sondern wurde durch den Nebenkläger bewusst wahrheitswidrig zu Unrecht belastet. Dessen Aussage hat die Strafkammer aufgrund einer umfangreichen Würdigung als in sich unschlüssig und widersprüchlich bewertet; zum Teil sei sie durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten und andere Beweismittel widerlegt. Hinsichtlich der aufgefundenen Kinderpornographie hat es das Landgericht für möglich erachtet, dass der Nebenkläger das Material heimlich im Keller des Angeklagten deponiert hat.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Nebenklägers hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Vorinstanz:

Landgericht Berlin I – Urteil vom 17. Juli 2025 – 517 KLs 16/24

Karlsruhe, den 15. Juni 2026

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