Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.06.2026, AZ 5 StR 105/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.06.2026, AZ 5 StR 105/26, ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR105.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 24. September 2025, Az: 15 KLs 598 Js 56401/24 (2)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. September 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers K.     Q.   wegen Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Ungeachtet dessen, dass die mit der Rüge geltend gemachten Rechtsfehler nicht bestimmt bezeichnet worden sind („Nichtausschöpfung“ von Beweismitteln oder Berücksichtigung von Verfahrensstoff, der „nicht Gegenstand der Hauptverhandlung“ gewesen sei), so dass die Rüge keine konkrete Angriffsrichtung erkennen lässt (zu deren Bedeutung vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1998 – 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94; Beschlüsse vom 25. September 2024 – 5 StR 306/24, NStZ 2025, 179 f.; vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625), zeigt die Revision keine augenfälligen Widersprüche zwischen den von ihr zitierten Teilen der – nicht in die Hauptverhandlung eingeführten – Transkripte der Audiodokumentationen polizeilicher Vernehmungen des Nebenklägers H.    und dem Urteilsinhalt auf. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag in einer eigenen Würdigung lediglich selektiv herangezogener Passagen.

  • Cirener
  • Gericke
  • Köhler
  • Resch
  • Werner
Kategorien: Allgemein