BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2026, AZ VIa ZR 1135/23, ECLI:DE:BGH:2026:160626BVIAZR1135.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 15. November 2023, Az: I-10 U 134/22
vorgehend LG Detmold, 25. Juli 2022, Az: 2 O 33/22
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2023 unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2017 von einem Dritten einen VW Tiguan 2,0 TDI Highline R-Line DSG 4-M AH, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
2
Die zuletzt auf Zahlung „großen“ Schadensersatzes, Feststellung des Annahmeverzugs und auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie hilfsweise auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen.
II.
3
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht. Ebenso stehe dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Er habe bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen. Das im Fahrzeug verbaute Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar, da die Abgasrückführung nach dem Vortrag der Beklagten in einem Temperaturbereich von -24°C bis 70°C zu 100 % aktiv sei. Dass die Abgasrückführung außerhalb dieses Temperaturbereichs abgeschaltet werde, sei nicht zu beanstanden, da niedrigere und höhere Temperaturen keine normalen Betriebsbedingungen im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellten. Der Kläger behaupte zwar, dass ein Thermofenster mit anderen Temperaturbereichen verbaut sein könnte, benenne aber keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, weshalb er meine, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv sei, sei von der Beklagten so konzipiert, dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20°C bis 30°C) eine solche Abgasrückführung sichergestellt werde.
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2. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung deliktische Ansprüche des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt.
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a) Die insoweit entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im klägerischen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
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aa) Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug ein von der Außentemperatur abhängiges Thermofenster als gesetzeswidrige Emissionsminderungsstrategie in der Abgasbehandlung eingesetzt werde. Die Abgasrückführung werde nur in einem Temperaturbereich zwischen 17°C und 33°C zu 100 % vorgenommen. Bei Außentemperaturen über +33°C und unter -11°C werde sie vollständig deaktiviert und zwischen +17°C und -11°C drastisch reduziert.
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bb) Damit aber hat der Kläger zum Vorliegen eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug hinreichend vorgetragen.
10
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird. Dies gilt auch, soweit der Bezugspunkt dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung streitig ist. Denn auch die Frage, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt, stellt gleichermaßen lediglich ein technisches Detail dar (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 – VIa ZR 1154/23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 – VIa ZR 1055/23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 – VIa ZR 482/23 und VIa ZR 662/23, jeweils juris Rn. 9).
11
cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur unsubstantiiert vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN). Danach war der Kläger – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht gehalten, näher zur Bedatung des Thermofensters oder belastbare Anhaltspunkte für seine Behauptung vorzutragen, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv sei, sei von der Beklagten so konzipiert, dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20°C bis 30°C) eine solche Abgasrückführung sichergestellt werde.
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b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte.
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3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Den mit den Hauptanträgen allein geltend gemachten Anspruch auf „großen“ Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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