Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.06.2026, AZ 5 StR 174/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.06.2026, AZ 5 StR 174/26, ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR174.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 11. Februar 2026, Az: 530 Ks 8/25
vorgehend LG Berlin I, 18. November 2025, Az: 530 Ks 8/25

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 11. Februar 2026, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 18. November 2025 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Landgericht – rechtsfehlerfrei – nicht von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten ausgegangen ist.

  • Cirener
  • Gericke
  • Köhler
  • Resch
  • Werner
Kategorien: Allgemein