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Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 – und vom 20. April 2022 – 2 BvR 1713/21 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer – im Verfahren 2 BvR 1713/21 zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden, im Verfahren 2 BvR 2069/21 zum Zwecke der Strafverfolgung in die Türkei – für zulässig erklärt wurden.

Die angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die den Entscheidungen zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt sind, hätten die Fachgerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union absehen dürfen.

Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 20a IfSG gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde – Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2022, AZ 1 BvR 625/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220502.1bvr062522§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 20a IfSG

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) – Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw materieller Baurechtsmäßigkeit – hier: unzureichende Vorlagebegründung zum Bestandsschutz, insb zur baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoZwEntfrG BE (Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Kammerbeschluss vom 29.04.2022, AZ 1 BvL 2/17, 1 BvL 3/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 5/17, 1 BvL 6/17, ECLI:DE:BVerfG:2022:lk20220429.1bvl000217Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG

Mietshaus

Sozialgerichtsverfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erst durch einen Versorgungsausgleich nach Beantragung der Beitragserstattung (Beschluss des BSG 5. Senat)

Beschluss vom 28.04.2022, AZ B 5 R 271/21 B, ECLI:DE:BSG:2022:280422BB5R27121B0§ 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 210 Abs 1a SGB 6, § 29 VersAusglG, § 242 BGB, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG