BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 02.05.2022, AZ 1 BvR 2296/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220502.1bvr229620
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. September 2020, Az: OVG 12 S 30/20, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 17. Juni 2020, Az: 4 L 171/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
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1. Über die beantragte Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt jedoch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>; 66, 152 <154>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2022 – 1 BvR 2837/19 -, Rn. 2).
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2. Danach entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin ausnahmsweise ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem sie einen neuen Mietvertrag mit der Beigeladenen im fachgerichtlichen Eilverfahren, einer privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft des Landes Berlin, geschlossen hatte. Auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin und der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vertragsschluss erfolgte, weil die Beigeladene oder das Land Berlin das Anliegen der Beschwerdeführerin aus den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründen für berechtigt erachtet hätten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.