Rechtsgebiet

Verhandlungstermin am 2. Juni 2022 um 9.00 Uhr in Sachen VII ZR 174/19 (Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze) (Pressemeldung des BGH)

Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Vergütungsklage eines Ingenieurs darüber zu entscheiden, ob die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren durch Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

Einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht bzgl COVID19-Immunität verfassungsgemäß – §§ 20a, § 73 Abs 1a Nr 7e bis 7h IfSG formell und materiell verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – Verfassungsbeschwerden teils bereits mangels Darlegung der Beschwerdebefugnis unzulässig (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 27.04.2022, AZ 1 BvR 2649/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220427.1bvr264921Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG

Krankenversicherung – Krankenhausvergütung – vom Krankenhaus veranlasste Leistung eines Dritten – Zurechnung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen – keine regelmäßige und planvolle Auslagerung wesentlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Leistungen auf Dritte – Vorhaltung der räumlichen, apparativen und personellen Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Urteil des BSG 1. Senat)

Urteil vom 26.04.2022, AZ B 1 KR 15/21 R§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 39 Abs 1 S 3 SGB 5, § 107 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen:

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig – Regelungen zur Wohnraumüberwachung, zur Online-Durchsuchung, zur Ortung von Mobilfunkendgeräten, zur Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung, zu Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten, zur Observation außerhalb der Wohnung sowie zur Informationsübermittlung durch das Landesamt für Verfassungsschutz weithin unverhältnismäßig ieS – teilweise Fortgeltung nach Maßgabe des Tenors, längstens bis 31.07.2023 (Urteil des BVerfG 1. Senat)

Urteil vom 26.04.2022, AZ 1 BvR 1619/17, ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220426.1bvr161917Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 4 GG