Rechtsgebiet

Krankenversicherung – Krankenhausvergütung – vom Krankenhaus veranlasste Leistung eines Dritten – Zurechnung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen – keine regelmäßige und planvolle Auslagerung wesentlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Leistungen auf Dritte – Vorhaltung der räumlichen, apparativen und personellen Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Urteil des BSG 1. Senat)

Urteil vom 26.04.2022, AZ B 1 KR 15/21 R§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 39 Abs 1 S 3 SGB 5, § 107 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen:

Verhandlungstermin am 30. Juni 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 412/21 („Dieselverfahren“: Volkswagen AG, EA 288, „Fahrkurvenerkennung“) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in einem zur mündlichen Verhandlung anstehenden Verfahren über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 288 in ein von der Volkswagen AG hergestelltes Fahrzeug zu entscheiden.

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache – insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2022, AZ 2 BvR 1705/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220425.2bvr170520§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG