Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile… (Urteil des BGH 7. Zivilsenat)

BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 21.04.2022, AZ VII ZR 285/21, ECLI:DE:BGH:2022:210422UVIIZR285.21.0

§ 31 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB

Leitsatz

Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 25. Februar 2021, Az: I-18 U 138/20, Urteil
vorgehend LG Bonn, 10. Juli 2020, Az: 19 O 334/19

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2021 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Mit Vertrag vom 13. Februar/29. Mai 2015 leaste der Kläger von der Volkswagen Leasing GmbH ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug des Typs VW Tiguan als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 7.378 km. Vertragsgemäß leistete er in der Folgezeit eine Einmalzahlung in Höhe von 5.000 € sowie 34 monatliche Zahlungen zu je 254,92 €. Die Vertragsbedingungen schlossen den Erwerb des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit aus.

3

In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die das Durch-fahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte, was im September 2015 öffentlich bekannt wurde.

4

Im März 2018 erwarb der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 69.065 zum Preis von 16.945,60 € von der Leasinggesellschaft. Zuvor war ein auf Veranlassung des Kraftfahrt-Bundesamtes von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufgespielt worden, durch das die genannte Steuerungssoftware beseitigt wurde.

5

Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen zuletzt auf Erstattung der von ihm auf 13.676 € bezifferten Leasingzahlungen nebst Prozesszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.919,73 € in Anspruch genommen. Zudem hat er die Feststellung beantragt, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrühre, und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 2.111,55 € nebst Prozesszinsen zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: 18 U 138/20), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Sein Schaden liege im ungewollten Abschluss des Leasingvertrags, der unvernünftig gewesen sei, da aufgrund der Motorsteuerungssoftware eine Untersagung oder Einschränkung des Fahrzeugbetriebs gedroht habe. Der Kauf des Fahrzeugs nach Aufdeckung des „Dieselskandals“ und Aufspielen des Software-Updates lasse weder den Schaden entfallen noch indiziere er, dass der Abschluss des Leasingvertrags nicht auf der Täuschung über die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeugs beruht habe.

10

Der Kläger könne im Ausgangspunkt die Erstattung der von ihm auf den Leasingvertrag erbrachten Leistungen in Höhe von 13.667,28 € (5.000 € + 34 x 254,92 €) verlangen. Hiervon sei jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs der Wert der vom Kläger während der Leasingzeit gezogenen Nutzungsvorteile abzuziehen. Dieser decke sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit den Leasingzahlungen. Er sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wie beim Kauf durch lineare Abschreibung des Kaufpreises über die Restnutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt zu ermitteln. Der Wert der Nutzungen entspreche vielmehr dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit. Dieser belaufe sich auf 11.555,73 € entsprechend der Differenz zwischen dem Einkaufspreis der Leasinggesellschaft, der 28.501,33 € betragen habe, und dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis von 16.945,60 €. Es verbleibe ein dem Kläger zu ersetzender Schaden in Höhe von 2.111,55 €.

11

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet.

II.

12

Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

13

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger keinen Schadensersatz für die auf den Leasingvertrag erbrachten Aufwendungen verlangen. Dies folgt jedenfalls daraus, dass der Wert der während der Leasingzeit vom Kläger gezogenen, im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Leasingzahlungen anzurechnenden Nutzungen der Höhe nach – wie bereits vom Landgericht angenommen – den Zahlungen entspricht.

14

a) Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 65, BGHZ 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch ein solcher Anspruch ist um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 64 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.).

15

Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs – und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils – ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 39 m.w.N., NJW 2022, 321).

16

b) Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung des während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteils einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt, indem es den Wert der Nutzungen mit dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit gleichgesetzt hat.

17

aa) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entspricht der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., NJW 2022, 321). Der Leasingnehmer erwirbt – anders als ein Käufer – die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug – wie der Kläger – über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 44 f., NJW 2022, 321).

18

bb) Dass der objektive Leasingwert, auf den es nach dem Gesagten für die Vorteilsanrechnung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 47, NJW 2022, 321), im Streitfall geringer gewesen wäre als der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Leasingpreis, macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

19

cc) Der vom Berufungsgericht herangezogene Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist nicht zur Bemessung des Nutzungsvorteils geeignet. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht nach dem Gesagten auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung.

20

Ob eine Gleichsetzung des Nutzungsvorteils mit dem Wertverlust rechtsfehlerfrei wäre, wenn es nicht um das Leasing, sondern um den Kauf eines Fahrzeugs ginge, kann dahinstehen. Entsprechende Überlegungen zum Kauf beruhen auf der Prämisse, dass der arglistig getäuschte Käufer ohne die Täuschung ein anderes Fahrzeug erworben, für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt und einen mit der Abnutzung verbundenen Wertverlust erlitten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 – VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909, juris Rn. 7; Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05 Rn. 13 a.E., BGHZ 167, 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 82, BGHZ 225, 316). Überträgt man diese Überlegung auf das Leasing, dann entspricht der Nutzungsvorteil nicht dem Fahrzeugwertverlust, sondern den ersparten Aufwendungen für das hypothetische Leasing eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs. Da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass diese Aufwendungen den tatsächlichen Leasingzahlungen entsprochen hätten, ergibt sich auch insoweit ein Nutzungsvorteil in Höhe der Zahlungen.

21

dd) Ob eine abweichende, dem Fahrzeugkauf entsprechende Bemessung des Nutzungsvorteils dann angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 41, 42 a.E., NJW 2022, 321), kann dahinstehen, da eine solche Vertragsgestaltung im Streitfall ausgeschlossen war.

22

2. In Ermangelung eines auf die Erstattung der Leasingzahlungen gerichteten Schadensersatzanspruchs kann der Kläger auch nicht Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die durch die Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs entstanden sind.

III.

23

Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

IV.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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