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Besuch einer Delegation des Supreme Courts Kenia beim Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Eine Delegation des Supreme Courts Kenia unter Leitung seiner Präsidentin Martha K. Koome, LL.M. (London) besuchte vom 2. bis zum 4. Mai 2022 das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) sowie Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Themen der Fachgespräche waren die Rollen des Supreme Courts in Kenia und des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland sowie Fragen der richterlichen Unabhängigkeit. Zudem waren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz und Verfassungsstreitigkeiten im Hinblick auf Verfassungsänderungen Gegenstand der Gespräche. Darüber hinaus diente der Besuch dem allgemeinen Erfahrungsaustausch beider Gerichte.

Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im Grundsatz zulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG) ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dieses Gesetz verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen (Vorhabenträger), Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und Anwohnerinnen und Anwohner sowie standortnahe Gemeinden durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder stattdessen durch den Erwerb von Sparprodukten durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde mit insgesamt mindestens 20 % an deren Ertrag zu beteiligen. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie an Land gefördert werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung sind hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.