BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 05.05.2022, AZ III ZR 131/20, ECLI:DE:BGH:2022:050522UIIIZR131.20.0
§ 823 Abs 2 BGB, § 264a Abs 1 Nr 1 StGB
Leitsatz
Schutzgesetz, Wertpapiererwerb, Sekundärmarkt, Prospektfehler, Tatbestandsirrtum, Ursächlichkeitsvermutung
1. § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet nicht schon dann aus, wenn ein Wertpapier über den (Börsen-)Handel unter den Marktteilnehmern, also über den Sekundärmarkt, erworben wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 37; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1991 – II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f; vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 141; vom 1. März 2010 – II ZR 213/08, WM 2010, 796 Rn. 23 f; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 24; vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 24 und vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 101/14, juris Rn. 25).
2. Bei einer auf eine fehlerhafte bilanzielle Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung zurückzuführenden unrichtigen vorteilhaften Angabe in einem Prospekt im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB kann die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer bei einem – redlichen – Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft, das alle Aufklärungen und Nachweise, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind, erteilt respektive durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte erteilen lässt, die Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums begründen.
3. Zu der durch Lebenserfahrung begründeten Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Mai 2020, Az: 14 U 29/19, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 20. März 2019, Az: 13 O 274/17
Tenor
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2020 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des dritten Rechtszugs haben der Kläger 8% und die Beklagten als Gesamtschuldner 92% zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen der inzwischen insolventen W. G. und F. AG (im Folgenden: WGF AG).
2
Die WGF AG verfolgte das Geschäftsmodell, Immobilien günstig zu erwerben, durch Entwicklungsmaßnahmen aufzuwerten und gewinnbringend zu veräußern. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie vornehmlich durch acht Hypothekenanleihen, welche öffentlich emittiert wurden. Zwei Anleihen über 20 Mio. € und 30 Mio. € wurden planmäßig 2009 und 2011 zurückgezahlt. Sechs Anleihen – A0LDUL, Emissionsvolumen 50 Mio. €; WGFH04, Emissionsvolumen 50 Mio. €; WGFH05, Emissionsvolumen 100 Mio. €; WGFH06, Emissionsvolumen 100 Mio. €; WGFH07, Emissionsvolumen 100 Mio. €; WGFH08, Emissionsvolumen 50 Mio. € – wurden nicht zurückgezahlt. Die Beklagten bildeten zum Zeitpunkt der Emissionen der Anleihen den Vorstand der WGF AG.
3
Die WGF AG wies in ihrem testierten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ein Eigenkapital von 4,5 Mio. € aus. Im Jahresverlauf erwarb sie sechs Immobilien zum Preis von insgesamt 43,597 Mio. €. Mit notariellen Kaufverträgen vom 28. Oktober 2008 verkaufte sie diese für insgesamt 57,85 Mio. € an drei Fondsgesellschaften (im Folgenden auch: Erwerberkommanditgesellschaften), die von ihrer Tochtergesellschaft deboka Deutsche Grund und Boden Kapital AG (im Folgenden: deboka AG) gehalten wurden. Dabei wurden in den Kaufverträgen der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf die Erwerberkommanditgesellschaften jeweils zum 31. Oktober 2008 vereinbart und die Kaufpreise gestaffelt bis zum 31. Oktober 2009 gestundet. Die Stundungen wurden wiederholt verlängert.
4
In dem am 28. April 2009 testierten Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2008 vom 6. März 2009 wurden die zu Anschaffungskosten in Höhe von 43,597 Mio. € aktivierten Grundstücke ausgebucht und die Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften in Höhe von 57,85 Mio. € aktiviert, wodurch der Jahresabschluss ein positives Eigenkapital in Höhe von 4,7 Mio. € auswies. Auch in dem am 10. Juni 2010 testierten Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2009 vom 2. Juni 2010, der ein positives Eigenkapital in Höhe von 7,1 Mio. € auswies, waren die Kaufpreisforderungen in Höhe von 57,85 Mio. € aktiviert. Ebenso verhielt es sich in der ungeprüften Zwischenbilanz der WGF AG zum Stichtag 31. Oktober 2008; die Aktivierung der Kaufpreisforderungen in Höhe von 57,85 Mio. € führte dort zu einem Jahresüberschuss von 3,84 Mio. €.
5
Nach Abschluss der notariellen Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 veröffentlichte die WGF AG Wertpapierprospekte unter anderem zu folgenden Anleihen:
- Veröffentlichung
des Prospektes - Beginn der
Zeichnungsfrist - Ende der (verlängerten)
Zeichnungsfrist - WGFH05
- 30.09.2009
- 01.10.2009
- 31.12.2010
- WGFH06
- 03.05.2010
- 03.05.2010
- 29.04.2011
- WGFH07
- 29.09.2010
- 01.10.2010
- 29.09.2011
6
Den Wertpapierprospekten zu den Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 war jeweils der testierte Jahresabschluss der WGF AG vom 28. April 2009 für das Geschäftsjahr 2008 beigefügt. Der Wertpapierprospekt zur Anleihe WGFH06 enthielt zusätzlich den ungeprüften Abschluss für das Geschäftsjahr 2009 und der Wertpapierprospekt zur Anleihe WGFH07 den testierten Jahresabschluss 2009.
7
Nachdem die drei Erwerberkommanditgesellschaften die mehrfach gestundeten Kaufpreise nicht hatten bezahlen können, trat die WGF AG am 28. Oktober 2010 von den Kaufverträgen zurück und nahm dies im Folgejahr zum Anlass, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe eines Betrages von 14,253 Mio. € (57,85 Mio. € – 43,597 Mio. €: Differenzbetrag zwischen Kaufpreisforderungen und Anschaffungskosten) wertzuberichtigen. Infolgedessen wiesen die berichtigten und am 13. Mai 2011 testierten Jahresabschlüsse 2008 und 2009 nunmehr eine Überschuldung der WGF AG aus, und zwar der Jahresabschluss für 2008 einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 6,6 Mio. € und der Jahresabschluss für 2009 einen solchen in Höhe von 6,8 Mio. €. Gleichzeitig testierten die Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss der WGF AG für 2010, in dem selbst unter Berücksichtigung der vorgenannten Wertberichtigung ein positives Eigenkapital in Höhe von 11 Mio. € festgestellt wurde.
8
Im Zusammenhang mit der Präsentation des Jahresabschlusses für 2010 veröffentlichte die WGF AG am 6. Juli 2011 eine Pressemitteilung, in der darauf hingewiesen wurde, dass sie für das Geschäftsjahr 2008 eine Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen an drei Immobilienfonds vorgenommen habe, die bedingt durch die Finanz- und Wirtschaftskrise nicht platziert worden seien. Die Verkäufe an die Fonds seien rückabgewickelt und die dazugehörigen Immobilien erfolgreich einer neuen Verwertung zugeführt worden. Der Pressemitteilung war ein Link auf den vollständig abruf- und herunterladbaren Geschäftsbericht beigefügt. Im Januar 2012 wurden die berichtigten Jahresabschlüsse der WGF AG für 2008 und 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
9
Der Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2011 wies zum 31. Dezember 2011 eine Überschuldung aus. Am 11. Dezember 2012 stellte der Vorstand der WGF AG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Mit Hilfe einer Unternehmensberatung und eines Sachwalters wurde ein Insolvenzplan ausgearbeitet, der Forderungsverzichte und Stundungen seitens der Gläubiger der WGF AG vorsah. Nach Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf denselben und hob das Insolvenzverfahren am 17. September 2013 wieder auf. Nachdem die Restrukturierung misslungen war, wurde auf Antrag des Vorstandes der WGF AG vom 11. Februar 2016 am 29. März 2016 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WGF AG angeordnet.
10
Der Kläger hatte zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 5. August 2011 mehrfach die Anleihe WGFH06, am 17. Mai 2011 und am 5. Juli 2012 jeweils die Anleihe WGFH07 und zwischen dem 18. August 2011 und dem 5. März 2013 mehrfach die Anleihe WGFH05 gekauft. Er hat vorgetragen, es bestehe eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 264a StGB, § 400 AktG, § 15a InsO sowie § 826 BGB. Die Wertpapierprospekte zu den Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 vermittelten ein falsches Bild von der Finanz- und Ertragslage der WGF AG in den Geschäftsjahren 2008 und 2009, um dadurch die Anleihen besser vermarkten zu können. Die WGF AG sei bereits im Juni/Juli 2008 zahlungsunfähig gewesen. Hätte er dies gewusst, hätte er zu keinem Zeitpunkt auch nur eine einzige Anleihe der WGF AG erworben.
11
Das Landgericht hat die auf Erstattung der Kaufpreise – abzüglich erhaltener Zinsen und Ausschüttungen – nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an den Anleihen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung entgangener Zinseinnahmen und außergerichtlich entstandener Kosten der Rechtsverfolgung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit mit ihr Erstattung entgangener Zinseinnahmen begehrt worden ist. Hinsichtlich des weiteren Klagebegehrens hat es auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragen die Beklagten, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen. Mit der Anschlussrevision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erstattung entgangener Zinseinnahmen weiter.
Entscheidungsgründe
12
Revision und Anschlussrevision sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
A.
13
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner – in BeckRS 2020, 16214 veröffentlichten – Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
14
I. Die Beklagten hafteten gegenüber dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie hätten in den von ihnen als Vorstandsmitglieder der WGF AG verantworteten Wertpapierprospekten zu den Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 falsche Angaben zur wirtschaftlichen Lage der WGF AG gemacht, indem sie darin die Anleger darüber getäuscht hätten, dass für die WGF AG die Geschäftsjahre 2008 (WGFH05) und 2009 (WGFH06 und WGFH07) statt mit einem Gewinn mit einer bilanziellen Überschuldung in Höhe eines durch Eigenkapital nicht mehr gedeckten Fehlbetrages von mehr als 6,6 Mio. € (2008) beziehungsweise 6,8 Mio. € (2009) geendet hätten.
15
Die in den Wertpapierprospekten enthaltenen positiven Angaben der WGF AG zu ihrer Ertrags- und Finanzlage für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 seien bereits seit der Erstellung der Jahresabschlüsse für diese Geschäftsjahre durch die hierfür verantwortlichen Beklagten und damit auch zu den zeitlich späteren Zeitpunkten, zu denen die Wertpapierprospekte zu den Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 zwecks Vertriebs veröffentlicht worden seien, unrichtig gewesen. Bei von Anfang an richtiger Bilanzierung – die geboten gewesen sei, weil die drei Erwerberkommanditgesellschaften offenkundig die gestundeten Kaufpreise nicht fristgemäß an die WGF AG hätten zahlen können und die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts durch die WGF AG daher von Anfang an im Raum gestanden habe – hätten die Kaufpreisforderungen schon in den unter dem 6. März 2009 beziehungsweise 2. Juni 2010 von den Beklagten verantworteten Jahresabschlüssen 2008 und 2009 und nicht erst in den von den Beklagten zwei Jahre später im Mai 2011 im Wege der Rückwärtsberichtigung mit Rückwirkung auf die Stichtage 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 korrigierten Abschlüssen um den Betrag von 14,253 Mio. € wertberichtigt werden müssen. In diesem Fall hätten die Bilanzen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 dann keine Gewinne mehr, sondern vielmehr eine bilanzielle Überschuldung ausgewiesen.
16
Die Beklagten hätten es zugelassen, dass die unrichtigen Jahresabschlüsse in den hier in Rede stehenden Wertpapierprospekten zur Darstellung der Wirtschafts- und Ertragslage der WGF AG verwendet worden seien, indem sie die insoweit unrichtigen Prospekte zum Vertrieb der Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 unter anderem auf der Homepage der WGF AG zur Information für den Anleger bereitgehalten hätten. Dies habe zur Folge, dass neben der grundsätzlich in Betracht kommenden – verjährten – Prospekthaftung im engeren Sinne der Straftatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sei.
17
In subjektiver Hinsicht hätten die Beklagten vorsätzlich, zumindest mit dolus eventualis, gehandelt. Ein den Tatbestand des § 264a StGB ausschließender Irrtum habe nicht vorgelegen. Die Beklagten könnten sich weder mit Erfolg darauf berufen, ihr Handeln an der von der Kanzlei H. erteilten Rechtsberatung ausgerichtet zu haben, noch führe es bei ihnen zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, dass die mit der Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 beauftragte K. B. GmbH diese mit den in voller Höhe aktivierten Kaufpreisforderungen ohne Beanstandung testiert habe.
18
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, die von den Beklagten verantwortete Verwendung der in Bezug auf die Darstellung der Finanz- und Ertragslage der WGF AG unrichtigen Wertpapierprospekte zu den Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 sei auch ursächlich gewesen für den eingetretenen Schaden des Klägers. Bei der Verwendung von Emissionsprospekten bestehe eine auf Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung dafür, dass der Prospektfehler ursächlich für den Entschluss des Anlegers zum Erwerb der Anlage gewesen sei, wobei diese Vermutung unabhängig davon gelte, ob das Schadensersatzbegehren auf eine vertragliche oder eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützt werde. Diese Kausalitätsvermutung sei vorliegend nicht entkräftet worden.
19
II. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2, § 252 BGB in Verbindung mit § 264a StGB auf Erstattung entgangener Zinseinnahmen sei hingegen nicht gegeben. Zwar umfasse ein solcher Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch die entgangenen Anlagezinsen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang könnten jedoch nur anhand des Tatsachenvortrags des Geschädigten beurteilt werden. Für dessen Schlüssigkeit sei die Darlegung erforderlich, dass die Kapitalanlage, in die alternativ investiert worden wäre, den mit der Klage geltend gemachten Zinsertrag erbracht hätte. Diesen Substantiierungsanforderungen genüge der Klagevortrag nicht.
B.
20
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
21
I. Revision der Beklagten
22
1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt; § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (zB Senat, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 37; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1991 – II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f; vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 141; vom 1. März 2010 – II ZR 213/08, WM 2010, 796 Rn. 23 f; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 24; vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 24 und vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 101/14, juris Rn. 25).
23
2. Das Berufungsgericht hat sich des Weiteren mit Recht an einer Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht durch die von ihm getroffene Feststellung gehindert gesehen, der Kläger habe die hier in Rede stehenden Anleihen „im Wege des Zweiterwerbs“ gekauft. Anders als die Revision meint, scheidet ein Schadensersatzanspruch nach diesen Vorschriften nicht schon dann aus, wenn ein Wertpapier über den (Börsen-)Handel unter den Marktteilnehmern, also über den Sekundärmarkt, erworben wird (so aber Ceffinato in MüKo/StGB, 4. Aufl., § 264a Rn. 76 f; Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., Vor §§ 37b, 37c Rn. 67; ablehnend demgegenüber Tiedemann/Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 35). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (zur Entstehungsgeschichte vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318, S. 21 bis 25) lässt sich eine Differenzierung beim Wertpapiererwerb zwischen Primär- und Sekundärmarkt nicht entnehmen. Auch nach dem Zweck der Norm ist die Einbeziehung des Sekundärmarkts geboten. Denn jener besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen zu schützen und zugleich die „Funktion des Kapitalmarkts“ zu sichern (Senat, Urteil vom 3. Februar 2022 – III ZR 84/21, ZIP 2022, 581 Rn. 24; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1991 aaO; vom 24. Juni 2014 aaO Rn. 31; vom 12. Mai 2015 aaO Rn. 31 und vom 22. Dezember 2015 aaO Rn. 32; BT-Drucks. 10/318, S. 23). Von einem funktionierenden Kapitalmarkt könnte jedoch nicht mehr die Rede sein, wenn nur noch der Primärmarkt funktionierte, der Sekundärmarkt – in Sonderheit der (Börsen-)Handel unter den Marktteilnehmern – hingegen nicht mehr. Der Kapitalmarkt besteht nicht nur aus dem Primärmarkt, auch der Sekundärmarkt gehört mit dazu. Darüber hinaus bedarf es des Schutzes des zumeist unerfahrenen Anlegers (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 21) auf beiden (Teil-)Märkten gleichermaßen.
24
Dem steht das von der Revision herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 (aaO, S. 141 f) nicht entgegen. Der II. Zivilsenat hat darin Schadensersatzansprüche der dortigen Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 StGB – tragend – deswegen verneint, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der dortigen Beklagten zu 3 weder als „Prospekte“ noch als „Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ anzusehen waren. Den in § 264a Abs. 1 StGB außerdem vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem Vertrieb von Anteilen (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) hat er im Weiteren dann unabhängig davon – nicht tragend – lediglich einzelfallbezogen verneint (arg.: „hier“; aaO, S. 142). Den von der Revision propagierten Rechtssatz, ein im Tatbestand des § 264a Abs. 1 StGB vorausgesetzter Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen bestehe nur bei einem Erwerb derselben über den Primärmarkt, nicht hingegen bei einem solchen über den Sekundärmarkt, etwa über eine Börse, hat der Bundesgerichtshof nicht aufgestellt.
25
3. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten verpflichtet waren, in den Verkaufsprospekten für die vom Kläger erworbenen Anleihen zu berücksichtigen, dass die Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften nicht mit 57,85 Mio. €, sondern mit 43,597 Mio. € zu bewerten waren, mithin schon zu den Zeitpunkten der Veröffentlichung der Prospekte im September 2009 (WGFH05), Mai 2010 (WGFH06) und September 2010 (WGFH07), – und nicht erst im Mai 2011 – eine Berechnung mit dem um 14,253 Mio. € geringeren Betrag vorzunehmen.
26
a) Ob die dem zugrundeliegende tatrichterliche Feststellung, dass die Kaufpreisforderungen wertmäßig nicht berücksichtigungsfähig waren, nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte getroffen werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2022 – III ZR 194/19, ZIP 2022, 425 Rn. 19 bis 25), kann auf sich beruhen. Jedenfalls rügt die Revision die Nichteinholung eines solchen Gutachtens nicht. Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel (§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist nicht gegeben.
27
b) Abweichend von der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht bei dieser Feststellung kein Denkfehler (Rückschaufehler) unterlaufen. Es hat nicht aus der Rückschau gefolgert, dass die von den Erwerberkommanditgesellschaften zu tragenden Kaufpreise nicht hätten refinanziert werden können. Vielmehr hat es auf die Situation im Februar/März 2009 (BU 29 ff), mithin auf zu dieser Zeit bereits bekannte Umstände abgestellt. Dass die Finanzierungsmöglichkeiten ungewiss und die Kaufpreise langfristig gestundet waren, sind Umstände, die spätestens im März 2009 bekannt waren und deswegen denkfehlerfrei in die Würdigung aus ex ante-Sicht mit einbezogen werden konnten.
28
c) Alle weiteren Rügen von Verfahrensmängeln, welche die Beklagten im Zusammenhang mit der hier vom Berufungsgericht für geboten gehaltenen Teilwertberichtigung erhoben haben, hat der Senat ebenfalls geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
29
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagten hätten vorsätzlich – zumindest mit dolus eventualis – gehandelt, als sie es zugelassen hätten, dass die unrichtigen Wertpapierprospekte zum Vertrieb der Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 verwendet worden seien. Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum verneint. Die Beklagten hätten sich auf die Richtigkeit der Testate der Wirtschaftsprüfer, die die Aktivierung der Kaufpreisforderungen in den Jahresabschlüssen nicht beanstandet hätten, verlassen dürfen.
30
a) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. §§ 316 ff HGB) ist keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung. Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04, WM 2006, 423, 426 mwN; OLG Dresden, Urteil vom 6. Februar 2014 – 8 U 1695/11, DStRE 2014, 829, 830), und gemäß § 322 Abs. 2 iVm Abs. 3 und 4 HGB ist nur dann ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen, wenn Jahresabschluss und Lagebericht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln (OLG Dresden aaO, S. 831). Außerdem begründet ein solcher Bestätigungsvermerk zumindest das Vertrauen, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel vorhanden waren, die zur Einschränkung des Testats hätten führen müssen (Senat, Urteile vom 21. Februar 2013 – III ZR 94/12, juris Rn. 16 und vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rn. 17). Der Senat (aaO) hat das für den (potentiellen) Anleger entschieden. Für das – redliche – Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft, das „alle Aufklärungen und Nachweise …, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind“ (§ 320 Abs. 2 Satz 1 HGB), erteilt respektive durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte erteilen lässt, kann es, von Ausnahmefällen – etwa dann, wenn dem Jahresabschluss die Unrichtigkeit „auf der Stirn geschrieben steht“ – abgesehen, gleichermaßen beurteilt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 – 6 U 94/09, juris Rn. 71 f). Das wiederum hat zur Folge, dass bei einer auf eine fehlerhafte bilanzielle Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung zurückzuführenden unrichtigen vorteilhaften Angabe in einem Prospekt im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer bei einem solchermaßen redlichen Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft die Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums begründen kann.
31
b) Die für einen solchen Irrtum darlegungspflichtigen Beklagten haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht hinreichend dargetan, dass sie den Abschlussprüfern alle erforderlichen Informationen gegeben hatten, die für eine sorgfältige Prüfung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften erforderlich waren.
32
Die Beklagten haben insoweit lediglich vorgetragen (GA III 742 f), ihre Mitarbeiter hätten ständig Gespräche mit den Wirtschaftsprüfern geführt, diese seien über den jeweiligen Stand der Vertriebsaktivitäten und über die Verfolgung alternativer Szenarien informiert worden, hätten sich auch selbst danach erkundigt, und es habe ein fortlaufender Austausch zwischen den Wirtschaftsprüfern, den Mitarbeitern der für die steuerrechtlichen Themen zuständigen E. und Y. GmbH und den rechtlichen Beratern der Kanzlei H. stattgefunden. Dies lässt nicht erkennen, welche konkreten tatsächlichen Umstände die Beklagten beziehungsweise ihre Mitarbeiter den Abschlussprüfern in Bezug auf die Aussichten, die Kaufpreisforderungen gegenüber den Erwerberkommanditgesellschaften zu realisieren, offengelegt haben. Das Vorbringen bleibt vielmehr im Ungefähren und pauschal und genügt deshalb nicht, um das Bild eines redlichen Vorstandsmitglieds (siehe oben unter Buchstabe a) zu vermitteln. Dass ein Abschlussprüfer verpflichtet ist, sich die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, um bilanzielle Ansätze zu beurteilen, ändert nichts daran, dass die Beklagten nicht vorgetragen haben, welche konkreten und zutreffenden Informationen den Wirtschaftsprüfern zur Beurteilung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen zur Verfügung standen und dass sie, die Beklagten, hiervon Kenntnis hatten.
33
Zu Unrecht macht die Revision unter Berufung auf das Senatsurteil vom 17. September 2020 (III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rn. 45) geltend, gegen den Vorsatz der Beklagten spreche, dass in den Prospekten auf die Risiken des Ausbleibens der Kaufpreiszahlungen aufmerksam gemacht worden sei. Die Senatsentscheidung ist nicht einschlägig. Sie betraf einen Schadensersatzanspruch gegen die in das Konzept der Beklagten eingebundene Sicherheitentreuhänderin. Diese war mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin nicht unmittelbar befasst und war im Gegensatz zu den Beklagten nicht prospektverantwortlich (Senat aaO). Diesen fällt auch nicht der Vorwurf zur Last, dass sie das Risiko des Ausbleibens der Kaufpreiszahlungen insgesamt verschwiegen haben. Vielmehr haben sie durch die Verwendung der – wie sie zumindest billigend in Kauf genommen haben – unrichtigen Testate in den Prospekten das Ausmaß der konkret vorhandenen Risiken verschleiert.
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bb) Darauf, dass ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum hinsichtlich des testierten Jahresabschlusses für das Jahr 2009, der in dem Verkaufsprospekt für die Anleihe WGFH07 zusätzlich verwendet wurde, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vorgelegen haben mag, kommt es nicht mehr an. Denn der Schadensersatzanspruch des Klägers ist bereits aufgrund der Verwendung des Jahresabschlusses für das Jahr 2008 auch in dem Prospekt für diese Anleihe begründet.
35
5. Ebenso ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Beklagten spätestens nach dem Rücktritt der WGF AG von den Kaufverträgen mit den Erwerberkommanditgesellschaften am 28. Oktober 2010 auch im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Prospektaktualisierungspflicht traf (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2010 aaO Rn. 23 ff). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Hinweis auf der Homepage der WGF AG auf die Pressemitteilung vom 6. Juli 2011 nicht geeignet, die durch die Prospekte bewirkten Fehlvorstellungen über Realisierungschancen der Projekte zu beseitigen.
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6. Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Urteil auch frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von den Beklagten als Vorstand der WGF AG verantwortete Verwendung der unrichtigen Wertpapierprospekte zu den Anleihen WGFH05, WGFH06 und WGFH07 sei ursächlich gewesen für den Schaden des Klägers, und es bei dieser Feststellung den Rechtssatz zugrunde gelegt hat, bei der Verwendung von Emissionsprospekten spreche eine auf der Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Prospektfehler für den Entschluss des Anlegers zum Erwerb der Anlage ursächlich geworden sei. Das trifft hier jedenfalls mit Blick auf den – nach den vorstehenden Ausführungen unter Nummer 3 die Finanz- und Ertragslage der WGF AG unrichtig darstellenden – Jahresabschluss für 2008 zu, der allen drei Prospekten beigefügt war. Auf den – nach den vorstehenden Ausführungen unter Nummer 3 die Finanz- und Ertragslage der WGF AG gleichfalls unrichtig darstellenden – Jahresabschluss für 2009, der nur in dem Prospekt zur Anleihe WGFH07 enthalten war und den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Bilanzierungsfehler aus dem Vorjahr lediglich fortschrieb, kommt es nicht entscheidend an.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (zB Senat, Urteile vom 13. Dezember 2012 – III ZR 70/12, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2013 – III ZR 94/12, aaO Rn. 14; vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, aaO Rn. 15; vom 20. Januar 2022 aaO Rn. 28 und vom 3. Februar 2022 aaO Rn. 29; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 – II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, 3347; vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 16; vom 8. Februar 2010 – II ZR 42/08, juris Rn. 23 und vom 25. September 2018 – II ZR 200/17, juris Rn. 14). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (Senat, Urteile vom 21. Februar 2013 und vom 3. Februar 2022, jew. aaO). Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (Senat, Urteile vom 13. Dezember 2012 und vom 20. Januar 2022; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 und vom 8. Februar 2010; jew. aaO); allein die Tatsache, dass der Prospekt im Internet abrufbar war, reicht für das Eingreifen der Vermutung nicht aus (Senat, Urteil vom 20. Januar 2022 aaO).
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b) Der Anwendung des Rechtssatzes, dass bei der Verwendung von Emissionsprospekten eine auf der Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Prospektfehler für den Entschluss des Anlegers zum Erwerb der Anlage ursächlich geworden ist, stehen die von der Revision angeführten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs – Urteile vom 19. Juli 2004 aaO; vom 24. Juni 2014 aaO Rn. 46; vom 22. Dezember 2015 aaO Rn. 51 und vom 28. Juni 2016 – VI ZR 541/15, juris Rn. 30 – nicht entgegen.
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 (aaO) betrifft keinen Fall deliktischer Haftung wegen fehlerhafter Prospektangaben, sondern eine (etwaige) deliktische Haftung wegen Ad-hoc-Mitteilungen, die weder als „Prospekte“ noch als „Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB anzusehen waren (aaO, S. 142). Allgemeine Aussagen zur (Nicht-)Geltung der Kausalitätsvermutung für Wertpapiererwerbe auf dem Sekundärmarkt finden sich in diesem Urteil nicht.
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Die weiteren von der Revision angeführten Urteile des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs enthalten (jeweils aaO) den Hinweis, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt. Das Berufungsgericht hat diese Vermutung jedoch auch nicht für die Prüfung des hier maßgebenden Straftatbestandes des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen, sondern für die Prüfung, ob der von ihm festgestellte Kapitalanlagebetrug der Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich war. Die Verursachung eines Schadens ist nicht tatbestandliche Voraussetzung des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (Senat, Urteil vom 3. Februar 2022 aaO Rn. 30) und deshalb nicht von der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ausgenommen.
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c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass für den Kläger die in den Prospekten durchgängig dargestellte positive Ertrags- und Finanzlage der WGF AG maßgebliches Investitionskriterium für seine Anleihekäufe gewesen war (BU 47) und er sich nach seinem Sachvortrag in seinem Berufungsschriftsatz vom 19. Juni 2019 (GA 576) auf der Homepage des Unternehmens über den Wertpapierprospekt der jeweiligen Hypothekenanleihe informiert hatte (BU 49). Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Wirkung des § 314 Satz 1 ZPO als unstreitig behandelt. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag haben die Beklagten nicht gestellt. Dessen ungeachtet hat die Revision auch keine Verfahrensrüge gegen die Feststellung erhoben. Sie ist damit für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) mit der Folge, dass die Vermutung nicht mangels Prospektverwendung als widerlegt angesehen werden kann.
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d) Die Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Testats für das Jahr 2008 wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Kläger die Anleihen erst im Zeitraum zwischen dem 11. Juni 2010 und 5. März 2013 erwarb. Ist – wie hier – in einem Emissionsprospekt ein von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehener Jahresabschluss abgedruckt, wird zumindest das Vertrauen begründet, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen (Senat, Urteile vom 21. Februar 2013 – III ZR 94/12, aaO Rn. 16 und vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, aaO Rn. 17). Dieses Vertrauen wirkt insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Prüfungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswirken. Erst wenn zwischen Prüfungsstichtag und Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentlichen, auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderungen der Verhältnisse gerechnet werden muss, kann die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen (vgl. Senat, Urteile vom 21. Februar 2013, jew. aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht auch eine Aktualisierungspflicht, das heißt eine Verpflichtung zum Nachreichen richtigstellender Informationen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ursprünglichen Angaben zunächst nicht erkannt wurde oder sich später infolge geänderter Umstände einstellte (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 37).
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Mit dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung hat, ist die Ansicht der Revision, die hinsichtlich der Ursächlichkeitsvermutung zwischen einem Wertpapiererwerb vor und nach dem Ende der Zeichnungsfrist differenzieren will und für die es bei Anleihen, die nach Ablauf der Zeichnungsfrist erworben wurden, keine sachliche Rechtfertigung geben soll, eine Ursächlichkeitsvermutung zugrunde zu legen, nicht vereinbar. Das Gleiche gilt, soweit sie eine Aktualisierungspflicht nach Ablauf der Zeichnungsfrist in Abrede stellt.
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e) Welcher Zeitraum zwischen Prüfungsstichtag und Anlageentschluss verstrichen sein muss, damit die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung der Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreift, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und die Beurteilung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die hier vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch, soweit es begründet, weswegen die Ursächlichkeitsvermutung nicht ab dem 6. Juli 2011 in Wegfall trat, als die WGF AG die berichtigten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 auf ihrer Homepage einstellte und eine Pressemitteilung herausgab mit der Überschrift „WGF AG legt Jahresabschluss 2010 vor“. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Wegfall beziehungsweise eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung nur angenommen hätte, wenn die Anleger – was nicht der Fall war – zusätzlich durch eine entsprechende Information auf der Homepage der WGF AG auf die geänderten Jahresabschlüsse und das nunmehr negative Bilanzergebnis in den Jahren 2008 und 2009 hingewiesen worden wären. Die Revision erhebt insoweit zu Recht auch keine Rüge.
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II. Anschlussrevision des Klägers
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Dem Kläger kann ein Anspruch auf Erstattung entgangener Zinseinnahmen nicht zugesprochen werden.
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1. Art und Höhe des Schadensersatzes wegen Kapitalanlagebetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 StGB richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff BGB. Der Schadensersatzanspruch umfasst daher gemäß § 252 Satz 1 BGB den entgangenen Gewinn, wozu grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen gehören. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Ihm kommt hierbei die die Regelung des § 287 Abs. 1 ZPO ergänzende Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 Satz 2 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 49 und vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 34, jew. mwN). Der geschädigte Anleger muss darlegen, welchen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge er erzielt hätte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 aaO); für die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Klagevortrags ist die Darlegung erforderlich, dass die Kapitalanlage, in die alternativ investiert worden wäre, den mit der Klage geltend gemachten Zinsertrag erbracht hätte (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 aaO).
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2. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
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a) Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift vom 30. August 2017 vorgetragen, dass er die in Hypothekenanleihen der WGF AG investierten Beträge alternativ in „Festgeldanlagen mit einer der Laufzeit der streitgegenständlichen Kapitalanlage entsprechenden Zinsfestschreibung“ angelegt hätte, und darauf hingewiesen, dass die durchschnittlichen Zinsen bei Festgeldanlagen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren der Website der Deutschen Bundesbank entnommen werden könnten.
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In einem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 4. Dezember 2019 hat das Berufungsgericht seine (vorläufige) Auffassung mitgeteilt, nach welcher dieser Sachvortrag des Klägers ungenügend sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass er in eine vergleichbare risikoarme Anlage investiert hätte. Um dies abzubilden, eigne sich der von ihm gewählte Ansatz, auf zweijährige Festgeldanlagen von Banken in Deutschland abzustellen, indessen nicht. Denn diese Festgeldanlagen hätten nach dem Zinssturz 2008/2009 gegenüber den vom Kläger erworbenen Hypothekenanleihen einen deutlich geringeren Zinssatz, dafür aber auch ein nochmals deutlich geringeres Risiko geboten.
51
Im Hinblick auf diese Ausführungen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. März 2020 eine Neuberechnung des entgangenen Zinsgewinns vorgenommen, hinsichtlich der „für die streitgegenständliche Zeit maßgeblichen Zinsen“ auf den Durchschnitt der jährlichen Renditen zehnjähriger Staatsanleihen oder ähnlicher Finanzinstrumente in Deutschland abgestellt und die ursprüngliche Berechnung des entgangenen Gewinns als falsch bezeichnet.
52
Mit der Anschlussrevision stellt der Kläger (wieder) darauf ab, beweisbewehrt – Zeugnis M. O. – vorgetragen zu haben, dass er die angelegten Beträge alternativ entsprechend seinen Gepflogenheiten und seiner Vorstellung von einer sicheren Anlage „in Festgeldanleihen mit Zinsfestschreibungen entsprechender Laufzeit“ investiert hätte und der entgangene Gewinn sich an „Festgeldanlagen mit einer Zinsfestschreibung von mehr als zwei Jahren“ orientieren könne.
53
b) Damit hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, welchen Gewinn er aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt hätte. Der von ihm – nach Neuberechnung des entgangenen Zinsgewinns in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 20. März 2020 – gewählte Ansatz, auf die jährlichen Renditen deutscher Staatsanleihen mit zehnjähriger Laufzeit abzustellen, ist zur schlüssigen Darlegung der (hypothetisch) erzielten Zinsen bei einer alternativen Anlage der Beträge auf Festgeldkonten „mit einer der Laufzeit der streitgegenständlichen Kapitalanlage entsprechenden Zinsfestschreibung“ nicht geeignet, weil nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Laufzeiten der vom Kläger erworbenen Anleihen der WGF AG weit unter zehn Jahren lagen, so dass die Zeithorizonte der Alternativanlagen nicht mit den vom Kläger erworbenen Anleihen vergleichbar sind.
54
Auf seinen Vortrag in der Klageschrift kann der Kläger mit seiner Anschlussrevision nicht mehr rekurrieren. Er hat diesen mit seinem Schriftsatz vom 20. März 2020 nicht mehr aufrechterhalten, vielmehr die bisherige Berechnung als falsch bezeichnet und stattdessen eine Neukalkulation auf anderer Grundlage vorgenommen.
- Herrmann
- Remmert
- Arend
- Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kessen
ist wegen Ortsabwesenheit verhindert zu
unterschreiben. - Herrmann
- Herr