Urteil des BGH 3. Strafsenat vom 05.05.2022, AZ 3 StR 412/21

BGH 3. Strafsenat, Urteil vom 05.05.2022, AZ 3 StR 412/21, ECLI:DE:BGH:2022:050522U3STR412.21.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 5. Mai 2021, Az: 9 KLs 2090 Js 67143/20 jug

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Mai 2021 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „Besitz verbotener Gegenstände (Butterflymesser und Springmesser)“, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat es gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 610 € als Gesamtschuldnerin angeordnet.

2

Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision lediglich insoweit, als eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

3

Das Rechtsmittel bleibt insgesamt ohne Erfolg.

I.

4

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

1. Die vollumfänglich geständige Angeklagte begann 2017 mit dem Konsum von Amphetamin, um einer empfundenen Überforderung in ihrem Beruf als Altenpflegerin entgegenzuwirken. Fortan nahm sie bis zu ihrer Festnahme am 29. Oktober 2020 an etwa 14 Tagen im Monat jeweils zwei bis drei Gramm Amphetamin zu sich, wobei es allerdings auch zwischenzeitliche mehrwöchige Konsumpausen gab. Spätestens im Oktober 2019 entschlossen sich die Angeklagte und ihr Lebensgefährte, der ebenfalls Rauschmittel konsumierende nichtrevidierende Mitangeklagte, gemeinsam und auf unbestimmte Zeit mit Betäubungsmitteln, und zwar hauptsächlich mit Marihuana und Amphetamin, Handel zu treiben, um so zum einen ihren jeweiligen Eigenbedarf an Betäubungsmitteln zu finanzieren, zum anderen einen Gewinn zur Deckung der Kosten ihres allgemeinen Lebensunterhalts zu erzielen.

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2. Im Rahmen des gemeinsamen Betäubungsmittelhandels kam es zu nachfolgenden fünf Taten:

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a) Am Nachmittag des 19. Februar 2020 nahm ein Abnehmer per WhatsApp Kontakt zu dem Mitangeklagten auf, um Amphetamin zu erwerben. Sodann begab er sich zur gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und des Mitangeklagten, in der beide ihre Betäubungsmittelvorräte lagerten, und erhielt dort von der Angeklagten zwei Gramm Amphetamin gegen Bezahlung von 20 € (Fall II. 1 der Urteilsgründe).

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b) Am 21. Mai 2020 verfügten die Angeklagte und der Mitangeklagte über einen gemeinsamen zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittelvorrat von mindestens 40 Gramm Marihuana und fünf Gramm Amphetamin. Diesen Vorrat verkauften sie in der Folgezeit gemeinschaftlich an verschiedene Abnehmer, und zwar das Marihuana zu einem Preis von 12,50 € pro Gramm und das Amphetamin für 10 € pro Gramm, so dass sie insofern Einnahmen in Höhe von 550 € erzielten (Fall II. 2 der Urteilsgründe).

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c) Am 27. Juni 2020 veräußerten die Angeklagte und der Mitangeklagte vier Gramm Amphetamin zu einem Preis von 40 € an einen Abnehmer (Fall II. 3 der Urteilsgründe).

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Das Landgericht hat die Taten 1 bis 3 jeweils als – gewerbsmäßiges und mittäterschaftliches – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB gewertet und gegen die Angeklagte in Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Einzelstrafen von einem Jahr (Fall 1), einem Jahr und einem Monat (Fall 2) sowie einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall 3) verhängt.

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d) Am 28. Oktober 2020 ließ sich der Mitangeklagte von einem Dritten zu einem Betäubungsmittellieferanten fahren, von dem er nach zuvor erfolgter telefonischer Bestellung durch die Angeklagte neue Betäubungsmittel erwarb. Auf der Rückfahrt zu der gemeinsamen Wohnung wurde das Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden bei dem Mitangeklagten die soeben erworbenen Betäubungsmittel sichergestellt, und zwar 29,25 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 4,18 Gramm Tetrahydrocannabinol, 68,31 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 8 Gramm Amphetaminbase sowie zehn Ecstasy-Tabletten. Hiervon war ein Anteil von jeweils 30% des Marihuanas und Amphetamins zum Eigenkonsum der Angeklagten bestimmt. Den übrigen Teil – 70% des Marihuanas und des Amphetamins sowie die Ecstasy-Tabletten – hatten die Angeklagte und der Mitangeklagte zum gemeinsamen Verkauf vorgesehen. Die Handelsmenge belief sich mithin auf 20,47 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 2,93 Gramm Tetrahydrocannabinol, 47,81 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 5,6 Gramm Amphetaminbase sowie zehn Ecstasy-Tabletten (Fall II. 4 der Urteilsgründe).

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Weil zwar nicht bereits die Handelsmenge, wohl aber bei einer kumulativen Betrachtung des Marihuanas und des Amphetamins die Gesamtmenge der einheitlich erworbenen und sichergestellten Betäubungsmittel die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritt, hat das Landgericht die Angeklagte wegen dieser Tat des – jeweils mittäterschaftlich verwirklichten – Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Insofern hat die Strafkammer gegen die Angeklagte unter Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG und in Anwendung des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

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e) Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten und des Mitangeklagten im Anschluss an die Fahrzeugkontrolle am Morgen des 29. Oktober 2020 wurden im Kühlschrank in der Küche 202,16 Gramm Amphetamin aufgefunden. Auch insofern war ein Anteil von 70% zum gewinnbringenden Verkauf und ein Anteil von 30% zum Eigenkonsum bestimmt. Die Handelsmenge belief sich mithin auf 141,51 Gramm Amphetamin; dieses hatte einen Wirkstoffgehalt von 16,5 Gramm Amphetaminbase.

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Direkt neben dem Kühlschrank mit dem Amphetaminvorrat befand sich ein Durchgang zum Schlafzimmer der Angeklagten und des Mitangeklagten. Etwa vier Meter vom Durchgang entfernt und ohne Hindernisse zu erreichen stand ein Nachttischschrank. In dessen unterer Schublade verwahrte die Angeklagte offen zugriffsbereit ein Butterflymesser und ein Springmesser mit nach vorne austretender Klinge. Beide Messer dienten der Absicherung des Betäubungsmittelhandels (Fall II. 5 der Urteilsgründe).

15

Das Landgericht hat diese Tat der Angeklagten als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit dem „Besitz verbotener Gegenstände (Butterflymesser und Springmesser)“ gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. und Nr. 1.4.3. zum WaffG gewertet. Insofern hat die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen und in Anwendung des Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG gegen die Angeklagte eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.

16

3. Die Einzelstrafen hat die Strafkammer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zusammengeführt und deren Vollstreckung unter Bejahung auch der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

17

4. Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat das Landgericht mit der Begründung abgesehen, es liege bei der Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß vor.

18

5. In Höhe der Erlöse aus den festgestellten Betäubungsmittelverkäufen (610 €) hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB angeordnet.

II.

19

1. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Denn die zu den einzelnen Taten und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden eine ausreichende Basis, um die Rechtsfolgenentscheidungen der Strafkammer auf Rechtsfehler zu überprüfen.

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2. Damit ist der Schuldspruch – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – einer Korrektur durch das Revisionsgericht entzogen. Das Rechtsmittelgericht kann und darf grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Überprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209 Rn. 16).

21

a) Etwaige Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs berühren die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von einer Beanstandung ausnimmt, nicht. Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3 Rn. 15; vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; Urteile vom 16. Juni 2016 – 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 10. März 2016 – 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 30 ff.; s. hierzu auch KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 318 Rn. 7a; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 53 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 318 Rn. 16 ff.).

22

Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine fehlerhafte rechtliche Einordnung einer festgestellten Tat zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt (BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 – 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 55). Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der dann fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (BGH, Urteile vom 10. März 2016 – 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 35; vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352).

23

b) Mithin bedarf es keiner Erörterung, ob die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft ist oder ihr der Besitz des Mitangeklagten im Rahmen der mittäterschaftlichen Beschaffung der Betäubungsmittel als eigener zuzurechnen ist (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 18. November 2021 – 3 StR 131/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1329 f., 1378; andererseits BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 1 StR 137/02, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 10; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 674, 1343, 1379). Unbeachtet bleibt gleichfalls, dass im Fall II. 5 der Urteilsgründe keine weitere tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG im Hinblick auf das zum Eigenkonsum bestimmte Amphetamin (60,64 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 7,07 Gramm Amphetaminbase) erfolgt ist.

III.

24

Die Revision hat keinen Erfolg.

25

1. Der Strafausspruch ist entgegen dem Vorbringen der revidierenden Staatsanwaltschaft von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich aller fünf Taten halten die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung im engeren Sinne der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Auch der Gesamtstrafenausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten auf.

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a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des eingeräumten Spielraums liegt. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Dabei ist dieses lediglich verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. November 2021 – 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105; vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 136/21, juris Rn. 6; vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, juris Rn. 7 mwN; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Entsprechendes gilt, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles oder das Absehen von der Regelwirkung bei besonders schweren Fällen zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19, juris Rn. 15; vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320).

27

b) Angesichts dieses beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes gilt im Hinblick auf das Rügevorbringen der Staatsanwaltschaft Folgendes:

28

aa) Die Strafkammer durfte zu Gunsten der Angeklagten werten, dass die Tathandlungen „eher unprofessionell“ anmuteten, und dabei auch auf die Kommunikation der Angeklagten mit Lieferanten und Abnehmern per WhatsApp abstellen. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, Kommunikation per WhatsApp sei angesichts der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht unprofessionell, verfängt schon deshalb nicht, weil die Kommunikationsinhalte bei Erlangung eines der beteiligten Endgeräte unschwer ausgewertet werden können, wie es auch vorliegend geschehen ist, nachdem das Smartphone der Angeklagten bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden war und diese sogleich der Polizei den Entsperrcode offenbart hatte.

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bb) Anders als die Revision geltend macht, hat die Strafkammer die Gefährlichkeit von Amphetamin nicht der von Marihuana gleichgesetzt. Vielmehr ist zu Gunsten der Angeklagten lediglich gewertet worden, dass sowohl Amphetamin als auch Marihuana jeweils weniger gefährlich als Heroin sind. Eine unzulässige Relativierung der Gefährlichkeit von Amphetamin ist damit nicht verbunden.

30

cc) Die Strafkammer durfte zu Gunsten der Angeklagten jeweils berücksichtigen, dass die Taten, soweit es das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anbelangt, „auch zur Finanzierung des eigenen Konsums“ begangen wurden. Denn damit hat das Landgericht, anders als die Revision meint, nicht auf die – schulderhöhend zu qualifizierende – Gewerbsmäßigkeit des Handelns abgestellt, sondern erkennbar vor dem Hintergrund der festgestellten Drogenabhängigkeit des Mitangeklagten – des Lebensgefährten der Angeklagten – und ihres eigenen Konsums berücksichtigt, dass sich beide Angeklagte der Notwendigkeit ausgesetzt sahen, Finanzmittel zu generieren.

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dd) Soweit die Staatsanwaltschaft als rechtsfehlerhaft moniert, die Strafkammer habe in den Fällen II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe ungeachtet des verwirklichten Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns nicht den Strafrahmen für besonders schwere Fälle des § 29 Abs. 3 BtMG angewandt, liegt dem ein Fehlverständnis des Urteils zu Grunde: Die Strafkammer hat die Einzelstrafen für diese Fälle ausgehend von dem erhöhten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG bemessen.

32

ee) Die Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG im Fall II. 5. der Urteilsgründe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft bemängelt, die Strafkammer habe im Rahmen der insofern vorgenommenen Gesamtwürdigung im Wesentlichen die gleichen Umstände zu Gunsten und zum Nachteil der Angeklagten gewürdigt wie bei der Prüfung eines minder schweren Falles des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 4. der Urteilsgründe. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe habe die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG indes abgelehnt; deshalb hätte sie auch im Fall II. 5. der Urteilsgründe einen solchen nicht annehmen dürfen. Diese Überlegung geht fehl. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Straftatbestand gesondert vorzunehmen. Die Beurteilung kann, auch wenn im Wesentlichen identische Erwägungsgründe eine Rolle spielen, angesichts der Divergenzen des tatbestandlich erfassten Unrechts unterschiedlich ausfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die jeweiligen Regelstrafrahmen und Strafrahmen für minder schwere Fälle deutlich voneinander abweichen.

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ff) Soweit die Revision sowohl die verhängten Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe als unangemessen milde erachtet, setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Strafkammer, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Unvertretbar gering sind die Strafen vor dem Hintergrund der von der Strafkammer angeführten mildernden Umstände nicht.

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Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat ausdrücklich beachtet, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG gegenüber dem des § 30a Abs. 3 BtMG eine Sperrwirkung insofern entfaltet, als die dort normierte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht unterschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 4 f.). Sie hat eine Vielzahl von mildernden Umständen angeführt, angesichts derer sich die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe jedenfalls nicht soweit von ihrer Bestimmung löst, ein gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie außerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums läge: Neben dem Geständnis der Angeklagten, der unprofessionellen Vorgehensweise und der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel hat die Strafkammer zu ihren Gunsten weiter frei von Rechtsfehlern gewertet, dass es sich beim Amphetamin um eine im Vergleich zu Heroin weniger gefährliche Droge handelt und sie die Tat auch zur Finanzierung eigenen Drogenkonsums beging.

35

Angesichts der Wirkstoffmenge des im Fall II. 5. der Urteilsgründe sichergestellten und zum Handeltreiben bestimmten Amphetamins von 16,5 Gramm Amphetaminbase und der damit nicht erheblichen Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stellt es überdies keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer die Wirkstoffmenge nicht – als bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO – ausdrücklich in ihre Strafzumessungserwägungen eingestellt hat.

36

2. Die der Angeklagten gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist gleichfalls sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.

37

a) Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatgerichts. Diesem kommt auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Hat das Tatgericht die für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt, ist dessen Entscheidung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20, StV 2021, 423 Rn. 23; vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16, juris Rn. 38; vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NJW 2017, 3011 Rn. 22; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 StR 25/16, juris Rn. 3; Urteil vom 26. April 2007 – 4 StR 557/06, NStZ-RR 2007, 232, 233).

38

b) Nach diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab begegnet die Strafaussetzung zur Bewährung keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat bei der Annahme einer günstigen Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB sowie der Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB maßgeblich darauf abstellen dürfen, dass die Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, von der erlittenen Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gewesen ist, die Tatbegehung ernsthaft bereut und angesichts ihrer Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung als Altenpflegerin gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Die Strafkammer hat den mehrjährigen Drogenkonsum der Angeklagten auch bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung als prognosekritischen Umstand in den Blick genommen, jedoch als Ausfluss einer überwundenen Überforderungssituation gewertet und daher vertretbar angenommen, zukünftig sei keine (drogenbedingte) Delinquenz mehr zu erwarten.

39

c) Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer hätte im Einzelnen erörtern müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafvollstreckung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Strafaussetzung zur Bewährung kann indes nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NJW 2017, 3011 Rn. 29; vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46; Beschluss vom 21. Januar 1971 – 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 66). Hierfür bieten die Urteilsgründe jedoch keinen Anhalt, weshalb die Strafkammer von Rechts wegen nicht gehalten war, die gebotene allseitige Würdigung von Tat und Täter in den Urteilsgründen zu dokumentieren.

40

3. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgelehnt. Auch die Einziehungsentscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

41

Hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gilt Folgendes:

42

a) Die Strafkammer hat – sachverständig beraten – festgestellt, bei der Angeklagten, die sich bis zum Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft befand, liege ein schädlicher Gebrauch von Amphetamin (ICD 10: F15.1) bei Abstinenz in beschützter Umgebung zum Urteilszeitpunkt vor. Einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß hat das Landgericht indes – der psychiatrischen Sachverständigen folgend – verneint. Denn die Angeklagte sei nicht betäubungsmittelabhängig. Der Rauschmittelkonsum habe bei ihr keine körperlichen oder psychischen Folgen gezeitigt und keine negativen Auswirkungen auf ihre sozialen oder beruflichen Kontakte gehabt. Nach ihrer Inhaftierung sei es zu keinen Entzugserscheinungen gekommen, vielmehr sei es ihr problemlos gelungen, auf den Konsum von Amphetamin zu verzichten.

43

Diese Ausführungen geben Anlass zur Besorgnis, dass die Strafkammer von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Denn ein übermäßiger Konsum setzt weder ein Abhängigkeitssyndrom noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus. Vielmehr hat eine solche Beeinträchtigung lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs; ihr Fehlen steht diesem nicht notwendig entgegen. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 – 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 – 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 – 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37, 38; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).

44

Hieran gemessen begegnet die Verneinung eines Hangs der Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln Bedenken: Denn ausweislich der Urteilsgründe verlor die Angeklagte aufgrund ihres mehrjährigen kontinuierlichen Drogenkonsums 2018 ihre Arbeitsstelle und ihre Fahrerlaubnis, wenngleich sie anschließend erneut zeitweilig Arbeit fand und ihre Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten nicht mit ihrem Drogenkonsum zusammenhing, sondern mit einer im Februar 2020 erfolgten Herzoperation. Zudem beging sie die urteilsgegenständlichen Straftaten aufgrund ihres Drogenkonsums, denn sie dienten auch deren Finanzierung und waren damit, wie auch die Strafkammer festgestellt hat, Beschaffungskriminalität.

45

b) Indes hat die Strafkammer die Gefahr zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten der Angeklagten tragfähig verneint. Das Landgericht hat – auch insofern der psychiatrischen Sachverständigen folgend – dargetan, ihr Amphetaminkonsum sei Resultat einer überwundenen Lebensphase der persönlichen Überforderung gewesen. Angesichts ihrer Berufsausbildung und langjährigen beruflichen Tätigkeit bestehe die begründete Hoffnung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit der Angeklagten. Eine weitere (drogenbedingte) Delinquenz sei daher nicht zu erwarten.

46

Angesichts dessen und der weiteren Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB für eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bejaht hat (vgl. zur Parallelität der Kriterien für die Annahme einer positiven Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB und die der Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten im Sinne des § 64 StGB BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 2 StR 29/12, NStZ-RR 2012, 202, 203), tragen die Urteilsfeststellungen im Ergebnis auch die Ablehnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

  • Schäfer
  • Wimmer
  • Erbguth
  • Kreicker
  • Voigt