Gericht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Absehen von der Vorlage ungeklärter unionsrechtlicher Fragen an den EuGH ohne nachvollziehbare Begründung verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG – hier: Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung des Betroffenen im Auslieferungsverfahren auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.04.2022, AZ 2 BvR 1713/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220420.2bvr171321Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 1 Abs 3 EGRaBes 584/2002, Art 3 Abs 1 EUGrdRCh

Hauptverhandlung am 28. Juli 2022, 9.30 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 359/21 (Verfahren betreffend u. a. die Ermordung des Dr. Lübcke) (Pressemeldung des BGH)

Mit Urteil vom 28. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Angeklagten Stephan E. wegen Mordes an dem ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten vorbehalten. Von einem weiteren Vorwurf (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung zu Lasten eines Asylbewerbers) hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Markus H. hat es wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord zum Nachteil von Dr. Lübcke hat es ihn freigesprochen.

Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land Berlin für die Bundestagswahl im Jahr 2017 erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Nichtzulassung der Landesliste der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) für die Wahl des 19. Deutschen Bundestages im Land Berlin die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrer Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und die weiteren Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Soweit sich die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl richtete, wurde sie als unzulässig verworfen.

Soziales

(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Nachzahlung von Ausbildungsförderung – Zuflussprinzip – Rechtsänderung des § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 – kein Klärungsbedarf für abgelaufenes Recht) (Beschluss des BSG 4. Senat)

Beschluss vom 14.04.2022, AZ B 4 AS 12/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:140422BB4AS1222B0§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 26.07.2016

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Vorläufige Einstellung einer Räumungsvollstreckung – drohende Gesundheitsgefahr für 78-jährigen, psychisch erkrankten Räumungsschuldner – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 13.04.2022, AZ 2 BvR 447/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220413.2bvr044722Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 775 Nr 2 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO