Verhandlungstermin am 9. September 2026, 9:00 Uhr, in der Sache IV ZR 235/25 („Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 9. September 2026 über die Erstattungsfähigkeit von seitens einer Kfz-Werkstatt überhöht abgerechneten Reparaturkosten in der Kfz-Kaskoversicherung verhandeln. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) dieses sogenannte Werkstattrisiko (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Kaskoversicherungsrecht ist umstritten.