Vorwurf gegen einen Vater wegen Zwangsprostitution seines minderjährigen Sohnes muss neu verhandelt werden
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum18.06.2026
Nr. 112/2026
Urteil vom 18. Juni 2026 – 5 StR 691/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit ihren Revisionen eine weitergehende Verurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution (§ 232a StGB) erstrebt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts vermittelte der Angeklagte seinen zum Tatzeitpunkt minderjährigen Sohn, den Nebenkläger, einem gesondert verfolgten Pastor für entgeltliche sexuelle Handlungen. Der Angeklagte bahnte den Kontakt an, arrangierte ein Treffen und brachte den Nebenkläger in das Pfarrhaus. Bei den sexuellen Handlungen war der Angeklagte in unmittelbarer Nähe. Er erhielt für die Vermittlung und die Unterstützung bei der Durchführung des Treffens vom gesondert Verfolgten eine Bezahlung. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte seinen Sohn zur Aufnahme der Prostitution veranlasste, weil es nicht hat ausschließen können, dass dieser sich bereits zuvor hierzu entschlossen hatte.
Die Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten in der Beweiswürdigung ergeben. Es wird nun eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte seinen Sohn zur Prostitution veranlasst hat. Der Angeklagte hat die Revision gegen seine Verurteilung zurückgenommen.
Vorinstanz:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 17. Juli 2025 – 603 KLs 2/25
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) …
§ 232a Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1.die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
…
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
§ 232 Menschenhandel
…
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1.das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.…
3.der Täter gewerbsmäßig handelt …
Karlsruhe, den 18. Juni 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
