Verhandlungstermin am 8. Juli 2026 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 256/25 (Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum19.06.2026
Nr. 113/2026
Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein durch Erbvertrag eingesetzter Erbe nach einer ihn beeinträchtigenden lebzeitigen Schenkung des Erblassers das Geschenk auch dann vom Beschenkten zurückfordern kann, wenn dem Erblasser im Erbvertrag ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag und eine Befugnis zur Änderung der Vertragsbestimmungen vorbehalten war.
Sachverhalt:
Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).
Der Erblasser übertrug der Beklagten u.a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.
Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.
Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Mache der Erblasser lebzeitige Schenkungen in der Absicht, den vertraglich eingesetzten Erben zu benachteiligen, könne der Erbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen sei, gemäß § 2287 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen. Gestützt darauf hat der Kläger von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine Schenkung löse einen Rückzahlungsanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB nur aus, soweit sie die berechtigte Erberwartung des im Erbvertrag eingesetzten Erben beeinträchtige. Hier hätten sich dagegen der Erblasser und seine Ehefrau im Nachtrag zum Erbvertrag aus dem Jahr 2015 ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Der Erblasser habe dem Kläger sein Erbrecht durch einen Rücktritt jederzeit wieder entziehen können. Solange das Rücktrittsrecht habe ausgeübt werden können, habe beim Kläger keine berechtigte Erwartung entstehen können, Erbe des Erblassers zu werden. Könne sich der Erblasser durch Ausübung seines Rücktrittsrechts vollständig vom Erbvertrag lösen, müsse es ihm erst recht erlaubt sein, unter Beibehaltung des Erbvertrags lebzeitige Schenkungen vorzunehmen.
Gegen eine Beeinträchtigung des Klägers spreche auch die im Nachtrag zum Erbvertrag vereinbarte Änderungsbefugnis. Zwar gelte diese ihrem Wortlaut nach erst nach dem Tod des Erstversterbenden, fraglich sei aber, ob sie nicht erst recht schon zu Lebzeiten der Parteien des Erbvertrags haben gelten sollen. Bei den Schenkungen des Erblassers nach Abschluss des Erbvertragsnachtrags habe zudem der Erbvertrag jederzeit abgeändert werden können, so dass keine berechtigte Erberwartung des Klägers habe entstehen können.
Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Vorinstanzen:
Landgericht Regensburg – Urteil vom 14. Februar 2024 – 71 O 799/21 Erb
Oberlandesgericht Nürnberg – Urteil vom 24. Oktober 2025 – 1 U 555/24 Erb
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
…
§ 2293 BGB Rücktritt bei Vorbehalt
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
Karlsruhe, den 19. Juni 2026
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